Seite 2 von 2
Re: Frage zur Bicrosversorgung
Verfasst: 3. Sep 2014, 09:09
von Momo
Nach wie vor finde ich ist der Akusikter seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen.
Er wusste, dass sie Bi-Cross bracuht und auch, dass sie in der Schule eine FM nutzen will und auch, dass ihr Gehör schwankt und eine Lautstärke Regelung notwendig ist.
Wenn ich es richtig erinnere gab es schon in der Probezeit Probleme mit dem Nutzen der FM. Daraufhin hat er den Lautstärkeregler umprogrammiert in ein FM Programm und die Lautstärke konnte nicht mehr geregelt werden, weil nur ein Knopf.
Da war doch eigentlich schon klar, dass das suboptimal ist und eine FB notwendig ist oder ein höherwertiges HG mit mehr Programmen.
Mindestens jedoch hätte der Akustiker darauf hinweisen müssen, dass es diese Einschränkung gibt.
In der Schule ist es ja so, dass es einen Sender gibt, der alle hg Kinder ansendet und die individuelle Lautstärkeregelung läuft dann über die Einzelempfänger der Kinder. Der Lehrer kann ja nicht für jedes Kind einen Extrasender tragen, zumal V. dann von der Klassenanlage (wo jeder Mitschüler auch ein Mikro hat) abgekoppelt wäre.
Ich finde auch das Nutzen der alten HG ist nicht die richtige Lösung, denn manchmal wird dann die FM nicht genutzt bzw. bei den meisten Kindern ist es ja eine Mischung 1:1 Mikro und FM, so dass ihr die Info auf dem tauben Ohr, besonders dann bei Partnerarbeit, verloren gehen würde oder aber sie ständig wechseln müsste.
Alles in allem finde ich muss sich auch der Akustiker da was überlegen.
Grüße
Re: Frage zur Bicrosversorgung
Verfasst: 3. Sep 2014, 10:35
von blacky_kyra
@muggel/ Momo:
Ja stimmt ihr habt Recht! Im Link geht es ja um den Antrag allein und nicht um den Widerspruch.
Re: Frage zur Bicrosversorgung
Verfasst: 3. Sep 2014, 11:18
von muggel
Huhu Bettina,
ja, wenn es der eigentliche Antrag wäre, dann würde die Frist von 3 Wochen gelten. Allerdings steht im Patientenrechtegesetz nicht, dass wenn man bis dahin noch nichts gehört hat, dass die Leistung dann automatisch genehmigt wurde, sondern erst nach Verstreichen einer gesetzten Frist!!!
Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes nach Satz 1, können Leistungsberechtigte der Krankenkasse eine angemessene Frist für die Entscheidung über den Antrag mit der Erklärung setzen, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten in der entstandenen Höhe verpflichtet.
siehe auch
http://www.patienten-rechte-gesetz.de/b ... kasse.html
Dieses ist wichtig und wird gerne mal vergessen (siehe die verlinkte Seite des Anwalts hier im Thread!)...was zur Folge hat, dass der Patient sich Hifsmittel selbst beschafft, aber dennoch das Geld dafür nicht bekommt... weil er eben der Krankenkasse keine (erneute) Frist zur Entscheidung gesetzt hat.
Dieses gilt aber halt nur für den eigentlichen Antrag. Für den Widerspruch und dessen Entscheid gelten (leider) andere Fristen. Eine angemessene Frist zur Entscheidung des Widerspruchs liegt bei 3 Monaten. Erst danach ist eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht möglich. Die 3 Monate sind hier noch nicht rum, d.h. eine Untätigkeitsklage ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich!
Und wie gesagt --- ganz ganz wichtig: wenn ein Antrag auf Hilfsmittel nicht innerhalb von 3 Wochen (bei Einschaltung des MdKs und Information des Patienten hierüber innerhalb von 5 Wochen) entschieden wurde, dann muss der Patient der Kasse eine angemessene Frist setzen (angemessen ist hier 1 Woche). Erfolgt bis zum Vertreichen dieser Frist keine Mitteilung über die Leistungsentscheidung, so gilt das beantragte Hifsmittel als genehmigt.
Wichtig ist hier auch, dass man nachweisen kann, wann der Antrag und die Fristsetzung bei der Krankenkasse eingegangen ist!
Grüße,
Miriam
Re: Frage zur Bicrosversorgung
Verfasst: 19. Okt 2014, 16:23
von conni72
Ich habe noch einmal eine Frage zu den Fristen.
Wir haben noch eine andere gesundheitliche Baustelle bei meiner Tochter.Da sie an einer schweren Skoliose leidet,bekamen wir Anfang September vom Wirbelsäulenzentrum eine Langzeitverordnung für KG mit und diese reichte ich eine Woche später bei der
KK ein.Die 3 Wochen sind ja nun schon längst um.Die 5 Wochenfrist gilt ja nur bei einer gutachterlichen Stellungnahme des MDK.Sollten wir dann nicht eigentlich vorstellig sein beim MDK oder erstellt er das Gutachten,ohne überhaupt meine Tochter gesehen zu haben?
Übrigens sind die 3 Monate nächste Woche um wegen der Fernbedienung.Eigentlich hatte ich geglaubt,dass alles geklärt ist,nachdem ich ja vor einiger Zeit bei der
KK angerufen hatte.Jetzt lag am Freitag ein Schreiben im Kasten,dass sie Unterlagen sehen wollen.Leider war die Sachbearbeiterin schon mit einem Fuß im Wochenende und rief nicht zurück.Nun wird sie mich morgen anrufen und ich bin kurz vorm Platzen!
Jetzt muss man sich schon mit 2 Dingen herum schlagen und auf Genehmigungen warten.

Re: Frage zur Bicrosversorgung
Verfasst: 19. Okt 2014, 16:51
von smallhexi79
Hallo Conni72,
mehr über Skoliose für Betroffene und Angehörige findest du unter
Skoliose-Info
lg Smallhexi
Re: Frage zur Bicrosversorgung
Verfasst: 19. Okt 2014, 17:35
von conni72
Danke dir,
in diesem Forum bin ich schon Mitglied.
Hab auch eben eine Antwort erhalten.Bei einer Langzeitverordnung gilt sogar nur eine Frist von 4 Wochen.Da diese nun um sind,gilt die Verordnung als genehmigt.Mal sehen,ob die das bei der KK auch so sehen.