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Merkzeichen GL

Verfasst: 2. Okt 2016, 09:14
von Nona
Vielleicht weiß jemand ja in diesem Thema bescheid und kann mir weiter helfen.
Folgendes:
Ich trage links HG ( an Taubheit grenzend SH)
und rechts seit Mai 2016 ein CI
Bei einer Infoveranstaltung erfuhr ich, daß man bei einem CI das Merkzeichen GL bekommen würde.
Daraufhin habe ich meinen Schwerbehindertenausweis zum Versorgungsamt geschickt. Eine Erhöhung gab es zwar, aber wegen anderer Erkrankung.
Das Merkzeichen GL wurde aber abgelehnt. Begründung: es liegt keine Taubheit an beiden Ohren vor.
Ist das denn so richtig? :help:
Wer hat da nun recht?

Re: Merkzeichen GL

Verfasst: 2. Okt 2016, 11:04
von Tuchel48.1.1
Hallo, du kannst Widerspruch einreichen und dir von verschiedenen Stellen helfen lassen. Das ist nicht in Ordnung. Von der absoluten Taubheit bist du vermutlich nur einen kleinen Schritt entfernt.
Der VDK oder DSB oder Beratungsstellen die Diakonie helfen dir beim Widerspruch.

Viel Glück!

Re: Merkzeichen GL

Verfasst: 2. Okt 2016, 15:42
von ulbos
Hallo Mona,

das Merkzeichen GL wirst du wohl nur bekommen, wenn auch erhebliche Sprachstörungen bei dir vorliegen aufgrund des Hörschadens. Das müsstest du dann für den Widerspruch nachweisen.

Gruß
ulbos

Re: Merkzeichen GL

Verfasst: 3. Okt 2016, 16:53
von Kaja
Hallo Nona,

schau mal hier:

http://www.versorgungsmedizinische-grun ... A4tze.html
Gehörlosigkeit - (Merkzeichen Gl)

Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
Wenn die Schwerhörigkeit in diesem Ausmaß bereits in der Kindheit bestand und so auch nachweisbar ist, sollte das "GL" gewährt werden können.

Viele Grüße

Re: Merkzeichen GL

Verfasst: 4. Okt 2016, 19:18
von KatjaR
Das mit der angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Hörschädigung gilt aber nur dann, wenn die schweren Sprachstörungen auch noch vorhanden sind, dieses muss gesondert nachgewiesen werden, alleine die Tatsache dass die Schwerhörigkeit schon seit der Kindheit bestand reicht meistens nicht aus, wenn der Antrag erst im Erwachsenenalter gestellt wurde. Deswegen die Formulierung "in der Regel". Ansonsten mss beidseitige Taubheit vorhanden sein, auch wenn man nur einen "kleinen Schritt" entfernt ist, bekommt man es sonst nicht.
Gruß Katja

Re: Merkzeichen GL

Verfasst: 5. Okt 2016, 08:39
von Kaja
Hallo Katja,
KatjaR hat geschrieben:Das mit der angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Hörschädigung gilt aber nur dann, wenn die schweren Sprachstörungen auch noch vorhanden sind, dieses muss gesondert nachgewiesen werden, alleine die Tatsache dass die Schwerhörigkeit schon seit der Kindheit bestand reicht meistens nicht aus, wenn der Antrag erst im Erwachsenenalter gestellt wurde.
nicht zwingend. Die Nachbarin bekam das GL, nachdem sie im Widerspruchverfahren Audiogramme aus der frühen Kindheit eingereicht hatte, die die bereits damals bestehende an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bestätigte. Eine Prüfung von Sprachstörungen ist nicht erfolgt.

Viele Grüße

Re: Merkzeichen GL

Verfasst: 5. Okt 2016, 19:06
von KatjaR
Das wird anscheinend unterschiedlich gehandhabt Kaja, nach der Definition in den Vers. mediz. Richtlinien sind die schweren Sprachstörungen erforderlich für das GL, wenn "nur" an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit besteht. Auch fehlen ja leider oft die Nachweise in welchem Alter welcher Grad der Hörschädigung schon vorlag. Insgesamt gibt es da eine ziemliche Varianz wie welcher Fall beurteilt wurde.
Gruß Katja