MDH hat geschrieben:Gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach § 36 SGB V hat der GKV-Spitzenverband ein Festbetragsgruppen-system für Hörhilfen erstellt und entsprechende Festbeträgefestgesetzt. Mit Urteil des BSGvom 17. De-zember 2009 –Aktenzeichen B 3 KR 20/08 R –wurde bekräftigt, dass die Festbeträge grundsätzlich an einer Versorgung mit solchen Hörgeräten auszurichten sind, die nach dem Stand der Medizintechnik die best-möglicheAngleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebli-che Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Die Festbeträge umfassen sämtliche Kosten, die im Zusam-menhang mit der Abgabe der Produkte entstehen (z. B. die Kosten für das Gerät und weitere Materialkos-ten, die Anpassung, die Einweisung in die Handhabung der Produkte und andere Dienstleistungen). Wie in dem vorgenannten Urteil weiter aufgeführt ist, begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behin-derung objektiv nicht ausreicht. In einem solchen Fall sind die den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Hörhilfenversorgung von den Krankenkassen zu tragen.Dies gilt allerdings nicht, wenn Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen wählen, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen. In diesem Fall haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V).Mehrkostenbzw. Aufzahlungen sind zu unterscheiden von der zusätzlich zu entrichtenden gesetzlichen Zuzahlung nach §61 SGB V, vonderKinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell und chronisch Kranke nach § 62 SGB Vbefreit sind.
Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
Zur Info, aus einem Papier des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
aber er muss sich - mir als Vertragsakustiker von der TK benannt - an den Versorgungsvertrag halten.rhae hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 13:15weil Du mit dem Akustiker keinen Vertrag geschlossen hast, sondern mit Deiner GKV. Also muss der Akustiker sich an keine Vertragsvereinbarungen mit Dir halten und Du kannst ihn zu nichts zwingen.Johannes B. hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 13:10 warum GKV?
Miriam "muggel" hat hier doch gerade beschrieben, dass genau DAS mit dem Wortlaut des Versorgungsvertrages und der Hilfsmittelrichtlinie für aufzahlungsfreie Versorgung des Hörakustikers gemeint ist (siehe ihr Beitrag #29 i. V. meinem Beitrag #30)
VG Ralph
Dazu zwingt ihn der Versorgungsvertrag
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
das gilt, wenn der Versicherte mehr beansprucht, als der Versorgungsvertrag i.V. mit aktueller HilfsM-RL als Versorgungsziel vorsieht. Und was dort vorgesehen ist, das hat muggel hier ja gerade ausdrücklich in ihrem Post #29 (i.V. mit meinem Post #30) klargestellt.akopti hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 13:19 Zur Info, aus einem Papier des Medizinischen Dienstes der KrankenkassenMDH hat geschrieben:Gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach § 36 SGB V hat der GKV-Spitzenverband ein Festbetragsgruppen-system für Hörhilfen erstellt und entsprechende Festbeträgefestgesetzt. Mit Urteil des BSGvom 17. De-zember 2009 –Aktenzeichen B 3 KR 20/08 R –wurde bekräftigt, dass die Festbeträge grundsätzlich an einer Versorgung mit solchen Hörgeräten auszurichten sind, die nach dem Stand der Medizintechnik die best-möglicheAngleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebli-che Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Die Festbeträge umfassen sämtliche Kosten, die im Zusam-menhang mit der Abgabe der Produkte entstehen (z. B. die Kosten für das Gerät und weitere Materialkos-ten, die Anpassung, die Einweisung in die Handhabung der Produkte und andere Dienstleistungen). Wie in dem vorgenannten Urteil weiter aufgeführt ist, begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behin-derung objektiv nicht ausreicht. In einem solchen Fall sind die den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Hörhilfenversorgung von den Krankenkassen zu tragen.Dies gilt allerdings nicht, wenn Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen wählen, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen. In diesem Fall haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V).Mehrkostenbzw. Aufzahlungen sind zu unterscheiden von der zusätzlich zu entrichtenden gesetzlichen Zuzahlung nach §61 SGB V, vonderKinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell und chronisch Kranke nach § 62 SGB Vbefreit sind.
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
Dein Akustiker hat mit Deiner GKV einen Vertrag - der Dich aber nicht weiter kümmern braucht und den Du auch nicht auf Erfüllung einfordern kannst. Du kannst Dich höchstens bei der GKV oder dem Akustiker beschweren und um Einhaltung bitten, mehr nicht.Johannes B. hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 13:21 aber er muss sich - mir als Vertragsakustiker von der TK benannt - an den Versorgungsvertrag halten.
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
du meinst - und damit bestätigst du meine ständige Ansage hier, der genau so ständig widersprochen wurde:rhae hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 13:28Dein Akustiker hat mit Deiner GKV einen Vertrag - der Dich aber nicht weiter kümmern braucht und den Du auch nicht auf Erfüllung einfordern kannst. Du kannst Dich höchstens bei der GKV oder dem Akustiker beschweren und um Einhaltung bitten, mehr nicht.Johannes B. hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 13:21 aber er muss sich - mir als Vertragsakustiker von der TK benannt - an den Versorgungsvertrag halten.
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solange man nicht aufzahlt, solange ist man nicht Kunde, sondern Bittsteller beim Hörakustiker, weil man eben NICHT der Vertragspartner ist.
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
Das ist schlicht Blödsinn, @Johannes B. .
Als Handwerker und Einzelhändler hat der Hörgeräteakustiker durchaus das Recht, einen Kunden abzulehnen. Das wurde Dir hier, im Forum, schon mehrfach und in verschiedenen Tonlagen erklärt.
Als Handwerker und Einzelhändler hat der Hörgeräteakustiker durchaus das Recht, einen Kunden abzulehnen. Das wurde Dir hier, im Forum, schon mehrfach und in verschiedenen Tonlagen erklärt.
https://www.youtube.com/watch?v=RsK_oLK-MS4&t=90s macht nachdenklich
Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
Nein, das besagt, dass wenn Geräte, die zum Festbetrag geliefert werden können, nicht zum Ausgleich der Behinderung geeignet sind, die Mehrkosten durch die GKV zu tragen sind. Das muss der Kunde beantragen und durch den MDK nachgewiesen werdenJohannes B. hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 13:25das gilt, wenn der Versicherte mehr beansprucht, als der Versorgungsvertrag i.V. mit aktueller HilfsM-RL als Versorgungsziel vorsieht. Und was dort vorgesehen ist, das hat muggel hier ja gerade ausdrücklich in ihrem Post #29 (i.V. mit meinem Post #30) klargestellt.akopti hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 13:19 Zur Info, aus einem Papier des Medizinischen Dienstes der KrankenkassenMDH hat geschrieben:Gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach § 36 SGB V hat der GKV-Spitzenverband ein Festbetragsgruppen-system für Hörhilfen erstellt und entsprechende Festbeträgefestgesetzt. Mit Urteil des BSGvom 17. De-zember 2009 –Aktenzeichen B 3 KR 20/08 R –wurde bekräftigt, dass die Festbeträge grundsätzlich an einer Versorgung mit solchen Hörgeräten auszurichten sind, die nach dem Stand der Medizintechnik die best-möglicheAngleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebli-che Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Die Festbeträge umfassen sämtliche Kosten, die im Zusam-menhang mit der Abgabe der Produkte entstehen (z. B. die Kosten für das Gerät und weitere Materialkos-ten, die Anpassung, die Einweisung in die Handhabung der Produkte und andere Dienstleistungen). Wie in dem vorgenannten Urteil weiter aufgeführt ist, begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behin-derung objektiv nicht ausreicht. In einem solchen Fall sind die den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Hörhilfenversorgung von den Krankenkassen zu tragen.Dies gilt allerdings nicht, wenn Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen wählen, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen. In diesem Fall haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V).Mehrkostenbzw. Aufzahlungen sind zu unterscheiden von der zusätzlich zu entrichtenden gesetzlichen Zuzahlung nach §61 SGB V, vonderKinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell und chronisch Kranke nach § 62 SGB Vbefreit sind.
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
Genau so ist es:
der Hörakustiker hat zum Festbetrag zu liefern, was im Versorgungsvertrag i.V. mit der Hilfsmittelrichtlinie vereinbart wurde.
Und da wurde eine eindeutige Formulierung in der Empfangsbestätigung (Beitrag #30) vereinbart.
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
Du bist erst der Vertragspartner des Akustikers, wenn Du mit ihm einen Vertrag geschlossen hast, vorher nicht. Und der Vertrag ist erst geschlossen wenn Du ihn unterschreibst. Das Vorgespräch und das Testen von Hörgeräten ist kein Vertragsabschluss.Johannes B. hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 13:32 du meinst - und damit bestätigst du meine ständige Ansage hier, der genau so ständig widersprochen wurde:
solange man nicht aufzahlt, solange ist man nicht Kunde, sondern Bittsteller beim Hörakustiker, weil man eben NICHT der Vertragspartner ist.
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
DIe in dem vorgenannten Urteil weiter aufgeführt ist, begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behin-derung objektiv nicht ausreicht. In einem solchen Fall sind die den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Hörhilfenversorgung von den Krankenkassen zu tragen.
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
Hallo Ralph,rhae hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 13:55 Du bist erst der Vertragspartner des Akustikers, wenn Du mit ihm einen Vertrag geschlossen hast, vorher nicht. Und der Vertrag ist erst geschlossen wenn Du ihn unterschreibst. Das Vorgespräch und das Testen von Hörgeräten ist kein Vertragsabschluss.
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wir sind uns offenbar einig, dass die GKV - und nicht der zu versorgende Beitragszahler - der Vertragspartner des Hörakustikers ist, und somit einzig die GKV - und nicht der zu versorgende Beitragszahler - gegenüber dem HGA ein Anrecht auf die Vertragseinhaltung des vereinbarten Versorgungsvertrages hat.
Folglich ist - bei Interpretationsdifferenzen - die GKV der korrekte Ansprechpartner des zu versorgenden Beitragszahlers.
Bleiben die Fragen:
a)
Kann sich der Hörakustiker seiner Vertragseinhaltungspflicht durch schlichtes "Hausrecht" per Einrede "mangelnde Vertrauensbasis" entziehen?
b)
Wird mit der Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung und Begleichung der "Rezeptgebühr" der zu Versorgende jetzt plötzlich der direkte Vertragspartner des HGA?
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
das wird von mir keinesfalls bestritten, nur hat hier muggel in ihrem Beitrag #29 unmissverständlich klargestellt, dass sogar AVWS-Behinderungen per Festbetrag bestmöglich auszugleichen sind, ohne dass es einer weiteren Bezuschussung der GKV bedarf.akopti hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 14:04 DIe in dem vorgenannten Urteil weiter aufgeführt ist, begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behin-derung objektiv nicht ausreicht. In einem solchen Fall sind die den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Hörhilfenversorgung von den Krankenkassen zu tragen.
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
Der Akustiker kann selbstverständlich zu einem Kunden sagen: Ich bediene dich nicht. Dazu braucht es auch keiner Begründung.Johannes B. hat geschrieben: a)
Kann sich der Hörakustiker seiner Vertragseinhaltungspflicht durch schlichtes "Hausrecht" per Einrede "mangelnde Vertrauensbasis" entziehen?
Ja, es wird ein Kaufvertrag geschlossen. Ob du eine Waschmaschine bei Amazon bestellst, eine Tüte Brötchen beim Bäcker kaufst oder ein Paar Hörgeräte beim Akustiker. Es ist immer ein Kaufvertrag, der zustande kommt. Ein anderes Vertragsverhältnis besteht zwischen Akustiker und seinem Kunden nicht.b)
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
zu 1:Ohrenklempner hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 15:29Der Akustiker kann selbstverständlich zu einem Kunden sagen: Ich bediene dich nicht. Dazu braucht es auch keiner Begründung.Johannes B. hat geschrieben: a)
Kann sich der Hörakustiker seiner Vertragseinhaltungspflicht durch schlichtes "Hausrecht" per Einrede "mangelnde Vertrauensbasis" entziehen?
Ja, es wird ein Kaufvertrag geschlossen. Ob du eine Waschmaschine bei Amazon bestellst, eine Tüte Brötchen beim Bäcker kaufst oder ein Paar Hörgeräte beim Akustiker. Es ist immer ein Kaufvertrag, der zustande kommt. Ein anderes Vertragsverhältnis besteht zwischen Akustiker und seinem Kunden nicht.b)
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Hausrecht unterläuft Vertragsrecht?
zu 2:
der HGA ist der Ausführende meines Anspruches gegenüber der GKV
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
Das Hausrecht gilt überall und ohne Vertrag. Einen Behandlungsvertrag mit dem Akustiker über eine HG-Versorgung hast Du ja nicht und der Kaufvertrag über die neuen Hörgeräte kommt erst ganz am Ende der Anpassungen zustande, muss aber nicht.Johannes B. hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 15:35 zu 1:
Hausrecht unterläuft Vertragsrecht?
zu 2:
der HGA ist der Ausführende meines Anspruches gegenüber der GKV
Der Akustiker ist kein langer Arm der GKV. Er ist ein Händler der mit Hörgeräten handelt, Du kannst bei ihm etwas kaufen, bist aber nicht dazu gezwungen. Er ist auch nicht verpflichtet Dir etwas zu verkaufen.
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
verbleibt als Fazit:rhae hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 15:45Das Hausrecht gilt überall und ohne Vertrag. Einen Behandlungsvertrag mit dem Akustiker über eine HG-Versorgung hast Du ja nicht und der Kaufvertrag über die neuen Hörgeräte kommt erst ganz am Ende der Anpassungen zustande, muss aber nicht.Johannes B. hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 15:35 zu 1:
Hausrecht unterläuft Vertragsrecht?
zu 2:
der HGA ist der Ausführende meines Anspruches gegenüber der GKV
Der Akustiker ist kein langer Arm der GKV. Er ist ein Händler der mit Hörgeräten handelt, Du kannst bei ihm etwas kaufen, bist aber nicht dazu gezwungen. Er ist auch nicht verpflichtet Dir etwas zu verkaufen.
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Hausrecht gegenüber dem zu Versorgenden bricht Vertragsrecht gegenüber der GKV
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
Glaube kaum, dass die Aussage von Muggel über den Vorschriften des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen steht, die das höchstrichterliche Urteil des Bundessozialgerichtes umsetzen.Johannes B. hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 15:08das wird von mir keinesfalls bestritten, nur hat hier muggel in ihrem Beitrag #29 unmissverständlich klargestellt, dass sogar AVWS-Behinderungen per Festbetrag bestmöglich auszugleichen sind, ohne dass es einer weiteren Bezuschussung der GKV bedarf.akopti hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 14:04 DIe in dem vorgenannten Urteil weiter aufgeführt ist, begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behin-derung objektiv nicht ausreicht. In einem solchen Fall sind die den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Hörhilfenversorgung von den Krankenkassen zu tragen.
Das Urteil auf dem die aktuellen Heil und Hilfsmittelrichtlinien für den Bereich Hörgeräte fußen. Dem Urteil, das zur Folge hatte, das das Sozialgesetzbuch V angepasst wurde.
Und hier steht es so eindeutig schwarz auf weiß und somit ohne irgendwelchen Interpretationsspielraum.
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
ich stimme dir absolut zu:akopti hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 15:54 Glaube kaum, dass die Aussage von Muggel über den Vorschriften des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen steht, die das höchstrichterliche Urteil des Bundessozialgerichtes umsetzen.
Das Urteil auf dem die aktuellen Heil und Hilfsmittelrichtlinien für den Bereich Hörgeräte fußen. Dem Urteil, das zur Folge hatte, das das Sozialgesetzbuch V angepasst wurde.
Und hier steht es so eindeutig schwarz auf weiß und somit ohne irgendwelchen Interpretationsspielraum.
die aktuellen Versorgungsverträge und die aktuelle Hilfsmittelrichtlinie bieten wenig Spielraum für weitergehende Ansprüche des zu versorgenden GKV-Beitragszahlers
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
Lies doch nochmal bitte den Vertrag eines Akustikers mit der GKV. Da steht nicht drin, dass der Akustiker einen Betroffenen versorgen muss.Johannes B. hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 15:51 verbleibt als Fazit:
Hausrecht gegenüber dem zu Versorgenden bricht Vertragsrecht gegenüber der GKV
Nur falls so eine Klausel wider Erwarten doch vorkommen sollte, wäre die Ausübung des Hausrechts durch den Akustiker schwierig.
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
Lieber Johannes,
ich sag dir eins: als deine Akustikerin hätte ich dich längst freundlich aber bestimmt 'rausgeworfen'.
Dein Problem liegt nicht in den Ohren, sondern dazwischen. Wir sagen dazu auch 'Porzellansyndrom, aka. nicht alle Tassen im Schrank'.
Lass deine beratungsresistente Penetranz doch bitte bei den Kassen und nicht bei den Akustikern, die auch nur nach den Regeln spielen. Wer nicht verstehen will, trotzdem immer wieder nachbohrt, nervt alle Beteiligten.
Ich war jahrelang Mitleserin ohne Account, seit kurzem mit Account. Meine Zeit ist aber deinetwegen hier auch vorbei, denn das ist doch Internetterror der anderen Art.
Liebe Grüße,
Bettina
ich sag dir eins: als deine Akustikerin hätte ich dich längst freundlich aber bestimmt 'rausgeworfen'.
Dein Problem liegt nicht in den Ohren, sondern dazwischen. Wir sagen dazu auch 'Porzellansyndrom, aka. nicht alle Tassen im Schrank'.
Lass deine beratungsresistente Penetranz doch bitte bei den Kassen und nicht bei den Akustikern, die auch nur nach den Regeln spielen. Wer nicht verstehen will, trotzdem immer wieder nachbohrt, nervt alle Beteiligten.
Ich war jahrelang Mitleserin ohne Account, seit kurzem mit Account. Meine Zeit ist aber deinetwegen hier auch vorbei, denn das ist doch Internetterror der anderen Art.
Liebe Grüße,
Bettina
Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
Hallo,
vielleicht solltest du zunächst bei deiner Kasse fragen, was sie unter "bestmöglich" verstehen!
Wenn du das herausgefunden hast (und nicht mehr deine eigene (Fehl)Interpretation verwendest, wird vlt einiges für dich klarer.
Bestmöglich heißt jedenfalls NICHT, dass man Anspruch auf ein HG der höchsten Technologiestufe hat..und auch nicht, dass ein solches HG das "Beste" ist!!!
vielleicht solltest du zunächst bei deiner Kasse fragen, was sie unter "bestmöglich" verstehen!
Wenn du das herausgefunden hast (und nicht mehr deine eigene (Fehl)Interpretation verwendest, wird vlt einiges für dich klarer.
Bestmöglich heißt jedenfalls NICHT, dass man Anspruch auf ein HG der höchsten Technologiestufe hat..und auch nicht, dass ein solches HG das "Beste" ist!!!
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
meine Kasse sagt mir:muggel hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 16:55 Hallo,
vielleicht solltest du zunächst bei deiner Kasse fragen, was sie unter "bestmöglich" verstehen!
Wenn du das herausgefunden hast (und nicht mehr deine eigene (Fehl)Interpretation verwendest, wird vlt einiges für dich klarer.
Bestmöglich heißt jedenfalls NICHT, dass man Anspruch auf ein HG der höchsten Technologiestufe hat..und auch nicht, dass ein solches HG das "Beste" ist!!!
die Hörakustikeraussage "mehr verlangt die Kasse nicht" ist Quatsch, weil: wir verlangen Ihre Empfangsbestätigung mit der SIE entschieden, was Für SIE "bestmöglich" ist.
Und ich erwarte keinesfalls ausschließlich "die höchste Technologiestufe", sondern die Ausprobe geeigneter Hörsysteme, welche ausreichend zweckmäßig meinen individuellen Hörverlust bestmöglich auszugleichen in der Lage sind, und zwar unabhängig davon, ob sie knapp über der Mindestanforderung den Rosarauschtest überstehen.
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
Da du -- so prognostiziere ich mal -- mit keinen Hörgeräten dich bestmöglichst versorgt fühlst, ist deine Forderung einfach nicht erfüllbar.
Wenn du mit Hörgeräten einer hohen Technologiestufe tatsächlich ein bestmögliches Hören erreichst, so kannst du dieses bestimmt auch beweisen und entsprechend die Anträge bei der KK stellen. Denn das ist das Vorgehen.. nicht anders.
Wenn du mit Hörgeräten einer hohen Technologiestufe tatsächlich ein bestmögliches Hören erreichst, so kannst du dieses bestimmt auch beweisen und entsprechend die Anträge bei der KK stellen. Denn das ist das Vorgehen.. nicht anders.
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
ich kann erst beurteilen wann ich mich "bestmöglich versorgt fühle", wenn ich einen Hörakustiker finde, der mich das ausprobieren lässt, obwohl ich aufzahlungsfrei versorgt werden möchte.muggel hat geschrieben: ↑16. Sep 2021, 19:15 Da du -- so prognostiziere ich mal -- mit keinen Hörgeräten dich bestmöglichst versorgt fühlst, ist deine Forderung einfach nicht erfüllbar.
Wenn du mit Hörgeräten einer hohen Technologiestufe tatsächlich ein bestmögliches Hören erreichst, so kannst du dieses bestimmt auch beweisen und entsprechend die Anträge bei der KK stellen. Denn das ist das Vorgehen.. nicht anders.
Bisher bekam ich immer nur Hörgeräte aus seinem fest definierten "Aufzahlungsfreisortiment" auf die Ohren.
Das lässt aber einen Vergleich hinsichtlich individueller Erfordernis nicht wirklich zu.
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Re: Fragwürdigkeiten zu Technologiestufen
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