KatjaR hat geschrieben: ↑26. Nov 2021, 19:07
Dann such es und geh vors Sozialgericht. Punkt!
ich bin schon auf dem Wege.
abgehakt ist bisher:
Stufe 1:
Reha für Hörgeschädigte
Stufe 2:
HNO-Verordnung (Innenohrschwerhörigkeit) und Test eines aktuelleren Hörsystems.
Stufe 3:
auf Basis der Reha-Empfehlung:
Antrag auf Benennung eines in meinem Fall ausreichend zweckmäßen Hörsystems als wirtschaftlichere Alternative zu dem von mir getesteten Hörsystem.
Wirkung: Standard-Ablehnung mit "Freiburger" Argument
Stufe 4:
Widerspruch mit Wunsch der Einschaltung des MDK.
Wirkung: MDK wurde von GKV eingeschaltet, ist mit der Hörgeräteverordnung nicht zufrieden.
Stufe 5:
HNO schreibt ergänzende Verordnung für neue Hörsysteme mit den Anforderungen "aktuelle Rückkopplungstechnik, offenstmöglich und breiteste Frequenzabdeckung" und als Diagnose: "somatoforme Hörminderung" und ich leite an MDK über GKV weiter.
Das ist der bisherige Stand.
Wenn das Verfahren zu einem Ergebnis gekommen ist, werde ich das Ergebnis hier verkünden.
Vielleicht erreiche ich ja mein Ziel, Menschen zu ermuntern mutig die Einhaltung der Rechtsprechung einzufordern, anstelle dass sie einfach unwissend und/oder faul und/oder feige für eine bereits mit Kassenbeiträgen bezahlte Leistung doppelt bezahlen
Das wäre dann auch solidarisch mit denjenigen unter uns, die sich ihr Recht auf bestmöglichen Ausgleich ihrer Hörbehinderung nicht einfach dazukaufen können.
zur Erinnerung:
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R
1.
GKV-Versicherte haben Anspruch auf die Hörgeräteversorgung, die die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt, soweit dies im Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil bietet.
2.
Die Festbetragsregelung ermächtigt als Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Leistungsbegrenzungen nur im Hinblick auf die Kostengünstigkeit der Versorgung, nicht aber zu Einschränkungen des GKV-Leistungskatalogs;
kann mit einem Festbetrag die nach dem GKV-Leistungsstandard gebotene Versorgung nicht für grundsätzlich jeden Versicherten zumutbar gewährleistet werden, bleibt die Krankenkasse weiterhin zur Sachleistung verpflichtet.
3.
Gebrauchsvorteile für die Berufsausübung sind für die GKV-Hilfsmittelgewährung grundsätzlich unbeachtlich
Freundliche Grüße
Johannes B.