Merkzeichen GL B und H
Merkzeichen GL B und H
Hallo,
Es wäre schön, wenn jemand Erfahrung und/oder Informationen hierzu hätte:
Die Hörschädigung meiner 17-jährigen Tochter verläuft progredient. Inzwischen ist sie ertaubt. Wir wollen nun beim Versorgungsamt einen Folgeantrag zum Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung stellen. Sie hat bereits einen Ausweis mit GdB 80 und Merkzeichen RF.
Wir möchten gerne zusätzlich das Merkzeichen GL eintragen lassen. Kann mir jemand Tipps dazu geben?
Ergeben sich Nachteile für meine Tochter, wenn sie das Merkzeichen B eingetragen hat (z.B. wenn sie unbegleitet in einen Unfall verwickelt ist oder geschädigt wird)?
In einem Telefonat mit mir hat der Sachbearbeiter des Versorgungsamtes von der Option gesprochen, eventuell das Merkzeichen H einzutragen. H=hilflos? Hilflos ist meine Tochter nicht, ziemlich clever sogar. Welche Bedeutung/Konsequenzen hätte dieser Eintrag für meine Tochter?
Ich bin dankbar für eure Informationen.
Herzliche Grüße.
Es wäre schön, wenn jemand Erfahrung und/oder Informationen hierzu hätte:
Die Hörschädigung meiner 17-jährigen Tochter verläuft progredient. Inzwischen ist sie ertaubt. Wir wollen nun beim Versorgungsamt einen Folgeantrag zum Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung stellen. Sie hat bereits einen Ausweis mit GdB 80 und Merkzeichen RF.
Wir möchten gerne zusätzlich das Merkzeichen GL eintragen lassen. Kann mir jemand Tipps dazu geben?
Ergeben sich Nachteile für meine Tochter, wenn sie das Merkzeichen B eingetragen hat (z.B. wenn sie unbegleitet in einen Unfall verwickelt ist oder geschädigt wird)?
In einem Telefonat mit mir hat der Sachbearbeiter des Versorgungsamtes von der Option gesprochen, eventuell das Merkzeichen H einzutragen. H=hilflos? Hilflos ist meine Tochter nicht, ziemlich clever sogar. Welche Bedeutung/Konsequenzen hätte dieser Eintrag für meine Tochter?
Ich bin dankbar für eure Informationen.
Herzliche Grüße.
Re: Merkzeichen GL B und H
Hallo Paula,
sollte deine Tochter mit dem Gedanken spielen, den Führerschein zu machen, wären die Merkzeichen B und H ziemlich kontraproduktiv. Denn eine hilflose Person oder eine, die ständige Begleitung benötigt, kann wohl kaum eigenverantwortlich als Kraftfahrzeugführerin am Straßenverkehr teilnehmen. Mit anderen Worten: Die Führerscheinstelle könnte deiner Tochter daraus einen ziemlich kurzen Strick drehen, wenn sie davon Wind bekommt.
Viele Grüße, Mirko
sollte deine Tochter mit dem Gedanken spielen, den Führerschein zu machen, wären die Merkzeichen B und H ziemlich kontraproduktiv. Denn eine hilflose Person oder eine, die ständige Begleitung benötigt, kann wohl kaum eigenverantwortlich als Kraftfahrzeugführerin am Straßenverkehr teilnehmen. Mit anderen Worten: Die Führerscheinstelle könnte deiner Tochter daraus einen ziemlich kurzen Strick drehen, wenn sie davon Wind bekommt.
Viele Grüße, Mirko
Re: Merkzeichen GL B und H
Hallo Mirko,
das habe ich gerade in diesem Forum gefunden:
Von Dr. Otto Hauck
Marburg/Lahn (kobinet) Schwerbehindertenausweise mit dem Merkzeichen B,
die vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden sind (und das trifft
auf fast alle zu), tragen auf der Vorderseite den Aufdruck: "Die
Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen." Diese Formulierung
gab immer wieder Anlass zu dem Missverständnis, dass der Ausweisinhaber
nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, stets eine
Begleitperson bei sich zu haben.
So wurde und wird Behinderten ohne Begleitperson zunehmend die Mitnahme
in öffentlichen Verkehrsmitteln und der Zutritt zu Schwimmbädern
verweigert. Vereinzelt sind sogar Gerichte diesem Irrtum erlegen. Amts-
und Landgericht Flensburg haben den Träger eines Pflegeheimes wegen
Verletzung der Aufsichtspflicht zum Schadensersatz verurteilt, weil eine
Heimbewohnerin, obwohl in ihrem Ausweis die "Notwendigkeit ständiger
Begleitung" vermerkt war, ohne Begleitperson auf die Straße gelassen
hatte, wo sie einen Verkehrsunfall verursachte.
Deshalb haben DBSV und DVBS vom Gesetzgeber mehrfach gefordert, im SGB
IX und in der Schwerbehindertenausweisverordnung unmissverständlich
klarzustellen, dass es sich bei der Mitnahme einer Begleitperson um
einen Nachteilsausgleich und somit um ein Recht und nicht um eine
Verpflichtung des Schwerbehinderten handelt.
Zunächst wurden diese Initiativen abschlägig beschieden; denn im
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung befürchtete man, dass die
angestrebte Gesetzesänderung zu einer Ausweitung des berechtigten
Personenkreises führen werde. Noch in der letzten Legislaturperiode
scheiterte ein Vorstoß der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag an der
rot-grünen Mehrheit. Inzwischen ist es jedoch gelungen, im Parlament
einen breiten Konsens darüber herbeizuführen, dass die einschlägigen
Gesetzesvorschriften und der Aufdruck auf dem Ausweis geändert werden
müssen. Das ist vor allem das Verdienst der Behindertenbeauftragten der
Bundesregierung, MdB Karin Evers-Meyer, und des behindertenpolitischen
Sprechers der CDU, MdB Hubert Hüppe.
Versteckt im Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer
Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742 ff.) finden sich die
Neuregelungen zu den §§ 145 ff. SGB IX und der
Schwerbehindertenausweisverordnung. Dort ist nicht mehr von der
"Notwendigkeit ständiger Begleitung", sondern mit der wünschenswerten
Klarheit von der "Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" die
Rede. Dementsprechend wird seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am
12. Dezember 2006 auf den neu ausgestellten Schwerbehindertenausweisen
neben dem Merkzeichen B vermerkt: "Die Berechtigung zur Mitnahme einer
Begleitperson ist nachgewiesen."
Die vorher ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Jedoch kann
der Ausweisinhaber beim zuständigen Versorgungsamt beantragen, dass der
aufgedruckte Vermerk der neuen Rechtslage angepasst wird. Dieser Antrag
ist durchaus zu empfehlen, will man nicht Gefahr laufen, dass der
überholte Vermerk auf dem Ausweis auch weiterhin missverstanden wird.
Der Gesetzgeber hat - dankenswerterweise - noch ein Übriges getan. Er
hat bei der Neufassung des § 146 Abs. 2 SGB IX dem modernen Verständnis
von Behinderung und den (z. B. durch ein Mobilitätstraining) gewachsenen
Fähigkeiten behinderter Menschen Rechnung getragen. Bisher war nach der
genannten Vorschrift die Erteilung des Merkzeichens B davon abhängig,
dass der Schwerbehinderte "bei der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln in Folge seiner Behinderung zur Vermeidung von Gefahren
für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen" ist. Der
Hinweis auf die "Vermeidung von Gefahren für sich oder andere" wurde aus
dem Gesetz gestrichen, und es wurde sogar ausdrücklich geregelt, dass
aus der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nicht geschlossen
werden darf, der Berechtigte bilde ohne eine Begleitperson für sich oder
andere eine Gefahr.
§ 146 Abs. 2 SGB IX lautet nunmehr: "Zur Mitnahme einer Begleitperson
sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf
Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die
behinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für
sich oder andere darstellt."
Diese Gesetzesänderung ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zu dem
Ziel, behinderten Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu
erleichtern. omp
© Kooperation Behinderter im Internet e.V.
Alle Rechte vorbehalten
das habe ich gerade in diesem Forum gefunden:
Von Dr. Otto Hauck
Marburg/Lahn (kobinet) Schwerbehindertenausweise mit dem Merkzeichen B,
die vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden sind (und das trifft
auf fast alle zu), tragen auf der Vorderseite den Aufdruck: "Die
Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen." Diese Formulierung
gab immer wieder Anlass zu dem Missverständnis, dass der Ausweisinhaber
nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, stets eine
Begleitperson bei sich zu haben.
So wurde und wird Behinderten ohne Begleitperson zunehmend die Mitnahme
in öffentlichen Verkehrsmitteln und der Zutritt zu Schwimmbädern
verweigert. Vereinzelt sind sogar Gerichte diesem Irrtum erlegen. Amts-
und Landgericht Flensburg haben den Träger eines Pflegeheimes wegen
Verletzung der Aufsichtspflicht zum Schadensersatz verurteilt, weil eine
Heimbewohnerin, obwohl in ihrem Ausweis die "Notwendigkeit ständiger
Begleitung" vermerkt war, ohne Begleitperson auf die Straße gelassen
hatte, wo sie einen Verkehrsunfall verursachte.
Deshalb haben DBSV und DVBS vom Gesetzgeber mehrfach gefordert, im SGB
IX und in der Schwerbehindertenausweisverordnung unmissverständlich
klarzustellen, dass es sich bei der Mitnahme einer Begleitperson um
einen Nachteilsausgleich und somit um ein Recht und nicht um eine
Verpflichtung des Schwerbehinderten handelt.
Zunächst wurden diese Initiativen abschlägig beschieden; denn im
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung befürchtete man, dass die
angestrebte Gesetzesänderung zu einer Ausweitung des berechtigten
Personenkreises führen werde. Noch in der letzten Legislaturperiode
scheiterte ein Vorstoß der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag an der
rot-grünen Mehrheit. Inzwischen ist es jedoch gelungen, im Parlament
einen breiten Konsens darüber herbeizuführen, dass die einschlägigen
Gesetzesvorschriften und der Aufdruck auf dem Ausweis geändert werden
müssen. Das ist vor allem das Verdienst der Behindertenbeauftragten der
Bundesregierung, MdB Karin Evers-Meyer, und des behindertenpolitischen
Sprechers der CDU, MdB Hubert Hüppe.
Versteckt im Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer
Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742 ff.) finden sich die
Neuregelungen zu den §§ 145 ff. SGB IX und der
Schwerbehindertenausweisverordnung. Dort ist nicht mehr von der
"Notwendigkeit ständiger Begleitung", sondern mit der wünschenswerten
Klarheit von der "Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" die
Rede. Dementsprechend wird seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am
12. Dezember 2006 auf den neu ausgestellten Schwerbehindertenausweisen
neben dem Merkzeichen B vermerkt: "Die Berechtigung zur Mitnahme einer
Begleitperson ist nachgewiesen."
Die vorher ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Jedoch kann
der Ausweisinhaber beim zuständigen Versorgungsamt beantragen, dass der
aufgedruckte Vermerk der neuen Rechtslage angepasst wird. Dieser Antrag
ist durchaus zu empfehlen, will man nicht Gefahr laufen, dass der
überholte Vermerk auf dem Ausweis auch weiterhin missverstanden wird.
Der Gesetzgeber hat - dankenswerterweise - noch ein Übriges getan. Er
hat bei der Neufassung des § 146 Abs. 2 SGB IX dem modernen Verständnis
von Behinderung und den (z. B. durch ein Mobilitätstraining) gewachsenen
Fähigkeiten behinderter Menschen Rechnung getragen. Bisher war nach der
genannten Vorschrift die Erteilung des Merkzeichens B davon abhängig,
dass der Schwerbehinderte "bei der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln in Folge seiner Behinderung zur Vermeidung von Gefahren
für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen" ist. Der
Hinweis auf die "Vermeidung von Gefahren für sich oder andere" wurde aus
dem Gesetz gestrichen, und es wurde sogar ausdrücklich geregelt, dass
aus der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nicht geschlossen
werden darf, der Berechtigte bilde ohne eine Begleitperson für sich oder
andere eine Gefahr.
§ 146 Abs. 2 SGB IX lautet nunmehr: "Zur Mitnahme einer Begleitperson
sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf
Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die
behinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für
sich oder andere darstellt."
Diese Gesetzesänderung ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zu dem
Ziel, behinderten Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu
erleichtern. omp
© Kooperation Behinderter im Internet e.V.
Alle Rechte vorbehalten
Re: Merkzeichen GL B und H
@ Cooper
Meine Tochter hat die Merkzeichen B und H und hat ohne Probleme den Führerschein gemacht.
Das ist ein wenig weit geholt was du da sagst. Es gibt auch eine Hilflosigkeit und Begleitung im anderen Sinne.
Selbst meine jüngste Tochter die zu ihrer GL noch auf einem Auge fast blind ist, wird den Führerschein machen.
LG
Gabi
Meine Tochter hat die Merkzeichen B und H und hat ohne Probleme den Führerschein gemacht.
Das ist ein wenig weit geholt was du da sagst. Es gibt auch eine Hilflosigkeit und Begleitung im anderen Sinne.
Selbst meine jüngste Tochter die zu ihrer GL noch auf einem Auge fast blind ist, wird den Führerschein machen.
LG
Gabi
Theresa 27, beids. CI ´08 u.´10 (N5)
Reimplantation re,2011 u. 2012
Lorenz 26, beids. Hg Sophia 23, beids. CI ´09 u.11 (Hybrid L )u.Kolobom
Alle Kinder progredient.
Reimplantation re,2011 u. 2012
Lorenz 26, beids. Hg Sophia 23, beids. CI ´09 u.11 (Hybrid L )u.Kolobom
Alle Kinder progredient.
Re: Merkzeichen GL B und H
Also die Führerscheinstelle interessiert sich meines Wissens nach überhaupt nicht für einen evtl. vorhandenen SBA und dessen Merkzeichen.
Die Merkzeichen B,G,H die man z.B. bekommt wenn man vor dem 7. Lebensjahr an Taubheit grenzend schwerhörig wurde, werden normalerweise nach dem 16. Lebensjahr oder dem Ende der Ausbildung gestrichen - wenn Euer Sachbearbeiter das H jetzt von sich aus anbietet ist das etwas seltsam, nehmen würde ich es auf jeden Fall. Und das GL steht Euch natürlich auch zu (zumindest wenn Deine Tocher einen GdB von 80 wegen der SH hat).
Hier gibt's noch mehr Infos: http://www.hae-server.de/files/behindertenausweis.pdf
vg Ralph
Die Merkzeichen B,G,H die man z.B. bekommt wenn man vor dem 7. Lebensjahr an Taubheit grenzend schwerhörig wurde, werden normalerweise nach dem 16. Lebensjahr oder dem Ende der Ausbildung gestrichen - wenn Euer Sachbearbeiter das H jetzt von sich aus anbietet ist das etwas seltsam, nehmen würde ich es auf jeden Fall. Und das GL steht Euch natürlich auch zu (zumindest wenn Deine Tocher einen GdB von 80 wegen der SH hat).
Hier gibt's noch mehr Infos: http://www.hae-server.de/files/behindertenausweis.pdf
vg Ralph
Re: Merkzeichen GL B und H
Hallo Paula,
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__146.html
Für den Antrag auf Führerschein gilt Anlage 4 der FeV
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2 ... 4_107.html
Hier wird auf den Hörverlust und nicht auf die Merkzeichen abgestellt. Im Antrag muss man m.E. nur angeben, ob eine Behinderung vorliegt. Dann entscheidet die Führerscheinstelle, welche weiteren Ermittlungen sie anstellt.
Mit dem Merkzeichen "H" gibt es deutliche steuerliche Erleichterungen (z.B. Behindertenpauschbetrag von 3.700 €, Pflegepauschbetrag von 924 € und behinderungsbedingte Fahrtkosten von 15.000 km x 0,30 €).
Viele Grüße
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__146.html
Das steht sogar im Gesetz.Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.
Für den Antrag auf Führerschein gilt Anlage 4 der FeV
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2 ... 4_107.html
Hier wird auf den Hörverlust und nicht auf die Merkzeichen abgestellt. Im Antrag muss man m.E. nur angeben, ob eine Behinderung vorliegt. Dann entscheidet die Führerscheinstelle, welche weiteren Ermittlungen sie anstellt.
Mit dem Merkzeichen "H" gibt es deutliche steuerliche Erleichterungen (z.B. Behindertenpauschbetrag von 3.700 €, Pflegepauschbetrag von 924 € und behinderungsbedingte Fahrtkosten von 15.000 km x 0,30 €).
Viele Grüße
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
Re: Merkzeichen GL B und H
Die Führerscheinstelle "ermittelt " nicht, sondern verlangt bei Angabe bestimmter Behinderungsarten im Führerscheinantrag ein ärztliches Attest, dass die Art der Behinderung nicht die Fahreignung gefährdet. Bei Hörschädigung ist dies nur dann der Fall, falls zusätzliche Probleme wie schwere Gleichgewichtsstörungen oder zusätzliche Sehbeeinträchtigung vorliegen. Mit dem Schwerbehindertenausweis haben die garnichts zu tun und diesen brauch man auch weder angeben noch vorzeigen. Was man mit starker Hörschädigung nicht darf, ist einen Personenbeförderungsschein bekommen.
Langjährige CI-Trägerin (AB) Das Leben und dazu eine Katze, das gibt eine unglaubliche Summe.
(Rainer Maria Rilke)
(Rainer Maria Rilke)
Re: Merkzeichen GL B und H
Hallo,
meine Tochter (18 Monate) ist auf einem Ohr hochgradig schwerhörig (65 DB) auf dem anderen Ohr an Taubheit grenzend (100 DB) Sie hat jetzt eine Behinderung von 50 % bekommen. Weder das Merkzeichen B noch H wurden erteilt. Wer kann eine Aussage machen, ob diese Einstufung korrekt ist?
Danke im Voraus.
meine Tochter (18 Monate) ist auf einem Ohr hochgradig schwerhörig (65 DB) auf dem anderen Ohr an Taubheit grenzend (100 DB) Sie hat jetzt eine Behinderung von 50 % bekommen. Weder das Merkzeichen B noch H wurden erteilt. Wer kann eine Aussage machen, ob diese Einstufung korrekt ist?
Danke im Voraus.
Re: Merkzeichen GL B und H
Hallo
Um genau zuschauen ob das passt brauchen wir von links und rechts die die werte von 500,1000,2000,4000hz. Oder aber du gibst die werte mal in den gdb rechner ein.
lg franzi
Um genau zuschauen ob das passt brauchen wir von links und rechts die die werte von 500,1000,2000,4000hz. Oder aber du gibst die werte mal in den gdb rechner ein.
lg franzi
seit geburt schwerhörig. erste Hörgeräte mit 11jahren, mittlerweile Hochgradig sh bis an taubheitgrenzende schwerhörig
Links seit 12.2010 CI , re-implantation Mai.2011 und recht oktober.2014 CI.
Links seit 12.2010 CI , re-implantation Mai.2011 und recht oktober.2014 CI.
Re: Merkzeichen GL B und H
Hallo Franzi,
zunächst vielen Dank für die Info.. Muss das in den Unterlagen erst nach schauen.. Melde mich morgen ggfs. wieder..
Danke und Gruß
Jürgen
zunächst vielen Dank für die Info.. Muss das in den Unterlagen erst nach schauen.. Melde mich morgen ggfs. wieder..
Danke und Gruß
Jürgen
Re: Merkzeichen GL B und H
Ja und lies dir mal unsere Infosammlung zum Thema durch, da sind auch die Voraussetzungen für die Merkzeichen aufgeschlüsselt: http://www.hae-server.de/files/behindertenausweis.pdf
vg Ralph
vg Ralph
Re: Merkzeichen GL B und H
hallo,Kawa-sj1 hat geschrieben:Hallo,
meine Tochter (18 Monate) ist auf einem Ohr hochgradig schwerhörig (65 DB) auf dem anderen Ohr an Taubheit grenzend (100 DB) Sie hat jetzt eine Behinderung von 50 % bekommen. Weder das Merkzeichen B noch H wurden erteilt. Wer kann eine Aussage machen, ob diese Einstufung korrekt ist?
Danke im Voraus.
wenn ich mal davon ausgehe, dass sie über alle frequenzen gleich hört, d.h. also ein ohr überall 65 dB (oder schlechter), das andere ohr 100db, dann ist sie auf dem "besseren" laut den versorgungsmedizinischen grundsätzen an taubheit grenzend sh (hv 83%) und auf dem anderen ohr taub (hv 100%),
da sie noch unter 7 ajhre alt ist bekommt sie 100% und die merkzeichen RF, GL (gehörlos), G , B und H
grüße
Wiebke und Sohn (fast 21 Jahre) mit 1 HG und 1 CI
Re: Merkzeichen GL B und H
Hallo,
mein Sohn ist 6 Jahre alt und seit ca. 2 Jahren an Taubheit grenzend schwerhörig. Das Versorgungsamt hat ihm einen GdB von 70 und RF zugesprochen. Nach Widerspruch sind wir jetzt bei GdB 80 und Gl + RF.
H, G und B wurden abgelehnt, wie auch der geforderte GdB von 100, da das Versorgungsamt keine SCHWEREN Sprachstörungen erkennen kann. Ich habe mehrfach die VersMedV zitiert und daraufhin gewiesen, dass diese nicht nötig seien.
Nun haben sie Gl vergeben, wofür man ja aber zwingend schwere Sprachstörungen haben muss. Verstehen kann ich da nicht mehr viel...
ich befinde mich mittlerweile im Klageverfahren, hat jemand Erfahrungen damit und/oder kennt Gerichtsurteile dazu?
danke,
mein Sohn ist 6 Jahre alt und seit ca. 2 Jahren an Taubheit grenzend schwerhörig. Das Versorgungsamt hat ihm einen GdB von 70 und RF zugesprochen. Nach Widerspruch sind wir jetzt bei GdB 80 und Gl + RF.
H, G und B wurden abgelehnt, wie auch der geforderte GdB von 100, da das Versorgungsamt keine SCHWEREN Sprachstörungen erkennen kann. Ich habe mehrfach die VersMedV zitiert und daraufhin gewiesen, dass diese nicht nötig seien.
Nun haben sie Gl vergeben, wofür man ja aber zwingend schwere Sprachstörungen haben muss. Verstehen kann ich da nicht mehr viel...
ich befinde mich mittlerweile im Klageverfahren, hat jemand Erfahrungen damit und/oder kennt Gerichtsurteile dazu?
danke,
-
- Beiträge: 399
- Registriert: 14. Mai 2015, 12:34
- 8
Re: Merkzeichen GL B und H
Hallo, Leopold, seid ihr als Eltern im VDK Mitgliede? Nein? Das ist schade, aber ihr könnt auch da eintreten, der Verein kümmert sich um alle Schwerbehinderten und hilft bei solchen Dingen. Bei einer solchen Mitgliederzahl können die ne Menge erreichen.
Viel Glück!
Viel Glück!
Re: Merkzeichen GL B und H
Hallo,
mein Sohn ist im VDK. Sie vertreten uns auch vor Gericht, aber ich bin einfach so ungeduldig und auch wütend über die Bearbeiter.
Ich will einfach nichts unversucht lassen!
mein Sohn ist im VDK. Sie vertreten uns auch vor Gericht, aber ich bin einfach so ungeduldig und auch wütend über die Bearbeiter.
Ich will einfach nichts unversucht lassen!
Re: Merkzeichen GL B und H
Warum so ungeduldig? Das kann jahrelang dauern.
Kommt dein Sohn in die Schule?
Muß er das Familienunternehmen übernehmen?
Also, mal langsam.
Kommt dein Sohn in die Schule?
Muß er das Familienunternehmen übernehmen?
Also, mal langsam.
Re: Merkzeichen GL B und H
Hallo Leopold (bzw Mama/Papa von ...),
hier ist noch etwas Lesematerial für Euch:
viewtopic.php?f=3&t=1711&p=6789
viewtopic.php?f=2&t=3554&p=40405
viewtopic.php?f=3&t=2335&p=21216
weitere Infos schicke ich Euch noch per Mail
VG Ralph
hier ist noch etwas Lesematerial für Euch:
viewtopic.php?f=3&t=1711&p=6789
viewtopic.php?f=2&t=3554&p=40405
viewtopic.php?f=3&t=2335&p=21216
weitere Infos schicke ich Euch noch per Mail
VG Ralph
Re: Merkzeichen GL B und H
Hallo,
danke für die Rückmeldungen, das macht wieder Mut.
Ich kann aber gar nicht verstehen, warum wir Eltern das alles immer neu erstreiten müssen, es kann doch nicht angehen, dass die VA immer so tun, als ob das erste Fall wäre... und dafür werden sinnlos Gerichte damit beschäftigt!
Es gibt offensichtlich viele Fälle, bei denen die Gerichte den Eltern Recht geben und trotzdem tun die VA so, als ob sie das nicht wüssten.
danke für die Rückmeldungen, das macht wieder Mut.
Ich kann aber gar nicht verstehen, warum wir Eltern das alles immer neu erstreiten müssen, es kann doch nicht angehen, dass die VA immer so tun, als ob das erste Fall wäre... und dafür werden sinnlos Gerichte damit beschäftigt!
Es gibt offensichtlich viele Fälle, bei denen die Gerichte den Eltern Recht geben und trotzdem tun die VA so, als ob sie das nicht wüssten.
-
- Beiträge: 399
- Registriert: 14. Mai 2015, 12:34
- 8
Re: Merkzeichen GL B und H
Hallo, ich vermute mal, daß die Versorgungsämter davon ausgehen, daß die Antragsteller sich mit der Entscheidung abfinden und hoffen, zu sparen. Genauso wie die krankenkassen mit ihren jämmerlichen Festbeträgen hantieren. Erst, wenn die Antragsteller Widerspruch einlegen lenken die Kassen ein und riskieren sogar, daß die Leute Klage erheben. Solange nichts entschieden ist, sparen die Kassen.
Re: Merkzeichen GL B und H
So einfach ist das nicht, das Datum des Einreichens des Antrages spielt eine erhebliche Rolle.Tuchel48.1.1 hat geschrieben: ↑5. Dez 2021, 20:42 Solange nichts entschieden ist, sparen die Kassen.