
ich muss doch noch einmal den "alten" Thread wieder ansprechen:
@urlaubsreif #14 v. 17.11.19 bis #100 v. 22.11.19, sowie @ohrenklempner, @MSc, @Nanni und @svenyeng imselben Zeitraum !
@urlaubsreif, du bist aufgrund deiner o. a. besonderen Befasstheit (und Angefasstheit) in der Sache meine erste Adresse nun.
Dass du in der Folge deiner beschriebenen Schwierigkeiten nicht nur persönliche, sondern auch ganz harte finanzielle Probleme hattest, tut mir sehr leid, und OHNE JEDEN SARKASMUS fühle ich da mit dir mit.
Woher sonst sollte die Steigerung deiner Emotionen gekommen sein ?
Aber die Rückmeldungen der Kollegen sind da keineswegs von der Hand zu weisen und auch keine Desinformation !
Da du zu Recht auf einen ganzen Haufen einschlägiger Gerichtsurteile, sowohl von Landessozialgerichten, als auch vom Bundessozialgericht, verweist, könnte für den Mitleser, speziell aus der Kundenperspektive und ohne juristische Vorbildung, der falsche Eindruck entstehen, die "Verwirklichung des bestmöglichen Angleichs der Hörfähigkeit des betroffenen Klägers an das Hörvermögen hörgesunder Menschen" sei ein juristischer Selbstläufer.
Um Gottes Willen, dem ist nicht so !!! Schon mal von dem Sprichwort gehört: "Auf Hoher See und vor Gericht ... sind wir all' in Gottes Hand !" ?
Da ich mich in meinem Beruf sehr auch für das rechtliche Umfeld interessiere (meine ExFrau sagte früher, an mir sei ein Anwalt verloren gegangen

1.) Hessisches LSG, 2. Senat, Az. L 2 R 293/12 vom 24.11.2015 : Bei einer Standesamtsleiterin wurde in der Begutachtung durch eine Gerichtssachverständige (Akustikermeisterin) kein (sinngemäß) "beweisbarer Mehrwert" des angestrebten ggü. dem Vergleichsgerät festgestellt und die Klage der Kundin gegen den "einschlägigigen" Widerspruchsbescheid (hier: beklagte RV und beigeladene GKV) in beiden Instanzen zurückgewiesen. Die Standesamtsleiterin konnte den "wesentlichen Gebrauchsvorteil" nicht beweisen und das Gericht folgte den gemessenen Feststellungen der Sachverständigen.
2.) (dasselbe auf schwäbisch :{ ) Sozialgericht Stuttgart S 16 KR 2563/12 vom 19.05.2016:
Zitat aus dem Pressetext des Gerichts:"Im Rahmen der Anpassung wurde beim Hörgeräteakustiker eine vergleichende Messung durchgeführt, bei welcher der Versicherte mit dem Festbetragsmodell und dem teureren Hörsystem eine gleiche Anzahl von Silben verstand. Der Hörgeräteakustiker empfahl wegen 'großer Verstärkungsreserve und bester Akzeptanz' die Versorgung mit dem höherwertigen Hörgerät. Die Krankenkasse übernahm nur den Festbetrag. Zu Recht entschied das Sozialgericht: Auch im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs seien Krankenkassen nicht dazu verpflichtet, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Hörhilfe zur Verfügung zu stellen. Vielmehr seien Ansprüche auf teure Hilfsmittel prinzipiell ausgeschlossen, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Ausgleich der Behinderung funktionell ebenfalls geeignet sei. Der Versicherte habe sich deshalb mit der preiswerteren Ausführung des Hörgerätes zu begnügen gehabt und müsse die Mehrkosten selbst tragen."



§§ 12 und 13 SGB V seinen nur der Vollständigkeit halber erwähnt !
Überflüssig zu erwähnen, dass ich z. Z. auf der Suche nach weiteren derartigen "Tretminen" bin. @urlaubsreif, jetzt kommst du ! Sorry !
lg Frank