hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

Johannes B.
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hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#1

Beitrag von Johannes B. »

Guten Tag,
Hören - oder viel öfter - "verstehen" auch Sie immer schlechter?
Besonders bei Störlärm (belebte Straße) oder in größeren Personengruppen (Meetings, Restaurant)?
Und sind Sie darüber hinaus Beitragszahler einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland?
Dann habe ich eine gute und eine schlechte Nachricht für Sie.
Zuerst die Gute:
Wenn Sie ein Rezept eines Ohrenarztes für Hörhilfen haben, dann stehen tausende Hörakustiker bereit, Ihnen zu helfen.
Nun die Schlechte:
Sie haben Pflichten, wenn Sie die adäquaten Gegenleistungen erwarten, die von Ihren Krankenkassenbeiträgen bereits bezahlt wurden.
Nämlich genau zwei Pflichten:
Erstens müssen Sie - bei erfolgreicher Hörsystemversorgung - 20.-€ dazubezahlen.
Zweitens müssen Sie unterschreiben, dass ihr Hör- u. Verstehproblem BESTMÖGLICH ausgeglichen wurde, soweit es überhaupt mit Hörsystemen ausgleichbar ist.
Dann gilt es zu wissen, für was Ihre Krankenkasse je Versorgung alle 5 - 6 Jahre rd. 1.500 € und mehr an den Hörakustikerbetrieb pauschal bezahlt.
nämlich:
1.
für Sie kostenfreies all-inclusiv Rundum-Sorglos-Paket für 6 Jahre (außer Batteriekosten)
2.
bestmöglicher Ausgleich der Hör-u.Verstehminderung mit der hierfür ausreichend zweckmäßig geeigneten Technik auf aktuellem Stand. Besondere Beachtung liegt auf "Verstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen". Konkret gibt´s die Ausrede nicht mehr: "das geben die Kassengeräte nicht her".
3.
Anpassung und Testung auf Basis zeitgemäßer medizinischer Kenntnis einerseits und technischer Ausstattung andererseits (Stichwort: Perzentilanalyse z.B.)
4.
Berücksichtigung spezieller Bedarfe (welche besonderen Anforderungen haben konkret Sie?)
5.
besondere Beachtung der Wiederherstellung räumlicher Hörfähigkeit (Richtungsorten z.B. im Straßenverkehr)
6.
sollte ein bestimmtes Hörsystem für Sie einen erheblichen Gebrauchsvorteil hinsichtlich des Ausgleiches ihres persönlichen Hör- und Verstehverlustes bieten, dann ist genau dieses das System der Wahl für Sie, und zwar gleichgültig auf welcher Höhe der Technikstufe.
7.
selbstverständlich - und kein besonderes Feature - ist, dass das Hörsystem auf aktuellem Stand die von ihm selbst produzierten Probleme auch selbst bestmöglich wieder beseitigt, wie z.B. Windgeräusche oder Rückkopplungspfeiffen.

umstritten ist bisher, inwieweit Musikgenuss, Direktstreaming von Audioquellen und bestmögliche Handyverständlichkeit ebenfalls Kassenleistung in Hinblick "bestmöglicher Defizitausgleich auf aktuellem Stand" ist.
klar bleibt, dass alle weiteren Features zuzahlungspflichtig sind, und mit der Zuzahlung dann das "6-Jahre-Sorglospaket" hinfällig machen, weil aus der "umfassenden Kassenversorgung" nun ein "Kassenzuschuss zur Privatwunschversorgung" geworden ist.
Keine selbstverständliche Kassenleistungen sind z.B.:
- Festlegung auf ein konkret gewünschtes Hörsystem (Farbe, Größe, Form),
- spezielle Automatiken, z.B. zur Vermeidung von manueller Hörprogrammumschaltung, oder Fernwartung per App, oder gar permanente Selbstoptimierung des Hörsystems.
Fazit:
wer das (klein-)Gedruckte der gültigen Verträge zwischen Krankenkasse und Hörakustikhandwerk kennt, der kann - unabhängig von seinem Hörverlust - für bereits 20.-€ eigener Zuzahlung ("Rezeptgebühr") bestmöglich versorgt werden, wenn er auf "nicht notwendig, aber wünschenswert" verzichten kann.
Hier die entsprechenden rechtlichen Grundsätzlichkeiten als Quelle meiner Tipps:

wichtig bei Hörsystem(neu)versorgung:
1.)
aktueller Versorgungsvertrag Krankenkasse und BIHA/Akustiker:
Anlage 1: §2 = wörtlich "bestmöglich"
§3 = Punkt 9: es gibt keine Kassengeräte.
§5 = alternativ zum Freiburger Test: GÖSA / OLSA
Anhang 4 = Originalempfangsbescheinigung: "bestmöglich!!!"
Anhang 5 = Anpassbericht DIN 45621 und Punkt 11: bedeutet z.B. APHAB
SGB V § 12, Abs. 1: ausreichend, zweckmäßig und (für GKV) wirtschaftlich

der vollständige Vertrag im Internet:
https://www.vdek.com/vertragspartner/hi ... gesamt.pdf


2.)
HilfsM-RL ab § 18
§ 19 sind die individuellen Anpassziele, konkret 2020 präzisiert, zuätzlich zu:
"verstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen"
jetzt noch: "spezifische Bedarfe", "Richtungshören", "erheblicher Gebrauchsvorteil"
§21 Mindestanforderungen in jedem Fall (also NICHT "Kassenlimit" im Einzelfall)
§30 HNO-Arzt überprüft, ob § 19 berücksichtigt wurde und kann APHAB dazu nutzen
§31 vorzeitige Neuversorgung KANN mit Hörverschlechterung begründet werden, muss aber NICHT zwingend derart begründet werden (siehe "spezifische Bedarfe")

einschlägige verbindliche Richtlinie im Internet:
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-22 ... -10-01.pdf

APHAB-Fragebogen:
https://de.wikipedia.org/wiki/APHAB

Umsetzungsvorschlag:
1.
suchen Sie sich einen Ohrenarzt, der den APHAB-Fragebogen ernst nimmt, weil der verordnende Ohrenarzt - ausdrücklich auch unter Berücksichtigung Ihrer Aufzeichnungen, wenn Sie das wünschen - ihren Anpasserfolg bestätigen muss (das stärkt Ihren Status gegenüber dem Hörakustiker, wenn sie vielleicht noch nicht zufrieden sein sollten).
2.
suchen Sie sich einen vertrauenswürdigen Hörakustiker.
den finden Sie ganz schnell, wenn sie ansagen, dass sie eine Hörsystemversorgung auf aktuellem technischen Stand nach § 19 der aktuellen Hilfsmittelrichtlinie und Mitheranziehung des APHAB - Fragebogen zur Erfolgskontrolle wünschen.
Unterschreiben Sie keine "Empfangsbestätigung", wenn Sie sich noch NICHT "BESTMÖGLICH" versorgt fühlen.
Melden Sie Ihrer Krankenkasse jeden Hörakustiker, der diese Versorgung "auf Rezept" verweigert.

Ich wünsche Ihnen, dass Sie gut verstehen ;-)

LG
Johns
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#2

Beitrag von rhae »

Ich möchte noch dazu schreiben, dass der Text oben Deine persönliche Meinung ist.

Meine Empfehlung als Vorgehensweise bei einem Wunsch nach Hörgeräten wird z.B. hier beschrieben: Wege zum Hörgerät

VG Ralph

PS: nein ich habe den Text oben nicht vollständig gelesen :angel:
Johannes B.
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#3

Beitrag von Johannes B. »

nun ja,
inwieweit eine Beratungsrichtlinie von 2018 hilfreich ist, wenn im Herbst 2020 Neuerungen erfolgt sind, das wird dann jederman selbst beurteilen müssen ;-)
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#4

Beitrag von Dani! »

Johns hat geschrieben: 4. Feb 2021, 11:39 wichtig bei Hörsystem(neu)versorgung:
1.)
aktueller Versorgungsvertrag Krankenkasse und BIHA/Akustiker:
Anlage 1: §2 = wörtlich "bestmöglich"
Und wieder (wie immer) einen wesentlichen Teil weggelassen. Nämlich dass die Kasse die beste Versorgung NICHT zu jedem Preis bezahlen muss.
Dominik
R: 20.2.20: Med-el Sonnet2
L: 16.12.20: Med-el Sonnet2
Vorsicht bissig.
Johannes B.
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#5

Beitrag von Johannes B. »

nun ja,
meine Empfehlung war:
jederman möge sich die von mir genannten Stellen in den verbindlichen Vereinbarungen selbst durchlesen, durchdenken und eigene Schlüsse ziehen.
also nicht meine Schlüsse, oder deine Schlüsse, oder die Schlüsse von sonst jemandem.
da hilft der Rat von Immanuel Kant:
"habe den Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen" (anstelle der Einfachheit halber interessenvertretenden "Experten" blind zu glauben) ;-)
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#6

Beitrag von Ohrenklempner »

Ich weiß nix von Neuerungen. :D

Aber im Grunde ist es ja so (und war es auch schon die Jahre davor), dass man ein vernünftiges Hörgerät ohne Zuzahlung bekommt. Mehr muss man dazu nicht sagen.
Johannes B.
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#7

Beitrag von Johannes B. »

nun ja, Ohrenklempner,
erkennst du den Unterschied zwischen "vernünftiges Hörgerät" und "zum Ausgleich individueller Hör- u. Verstehprobleme bestmögliche Versorgung für 6 Jahre (sofern diese ausreichend zweckmäßig und für die Beitragszahlergemeinschaft wirtschaftlich ist)" ?
und du kennst den neuen Punkt c des § 19 der Hilfsmittelrichtlinie vom Oktober 2020 noch nicht?
dann wird´s aber Zeit ;-)
Zuletzt geändert von Johannes B. am 4. Feb 2021, 15:42, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#8

Beitrag von Akustik Alex »

Und Vorsicht:
Der Vertrag bezieht sich nur auf Ersatzkassen, Vieles nur auf Biha-Mitglieder, fast gar nichts auf BGs und auch Sonder- und Kinderversorgungen sind hier nicht gesondert berücksichtigt. Die 7 Punkte sind zudem unvollständig, da sie sich auf die 1500€ Kassenleistung beziehen.
Nanni
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#9

Beitrag von Nanni »

Ich denke, die meisten hier verlassen sich auf ihren eigenen Verstand und benutzen ihn auch, anstatt dem selbsternannten Experten Johns zu vertrauen 😉
Wallaby
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#10

Beitrag von Wallaby »

Uff..... zwischen Theorie und Praxis liegen Welten. Wenn es so einfach wäre, dann könnte Akustiker sagen mit dieser Hörkurve und HG xy sollte man klar kommen. Und man weiss auch, dass jedes HG unterschiedliche Klangfarbe haben und das sollte dann dem Betroffene auch angenehm klingen/akzeptieren können etc.
Aber so einfach ist es nicht. Jede Hörschädigung ist individuell
Ich finde Du hängt sich zu sehr daran und wiederholst es in div. Thread. Du hast HG und bist scheinbar NIE zufrieden! Auch wenn Du auf von Dir mehrfach hinweisende Auflistung gehen würdest, es wird immer auf die Regeln sei es APHB, Percentialanalyse o.ä. möglicherweise gemacht wurde und dann findest Du immer wieder quasi ne Nadel im Heuhaufen, dass immer noch nicht passen tut.
Jetzt hoffe ich, dass nicht erneut das Forum mit zig widerholungen ausarten tut
Ohrenklempner
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#11

Beitrag von Ohrenklempner »

Johns hat geschrieben: und du kennst den neuen Punkt c des § 19 der Hilfsmittelrichtlinie vom Oktober 2020 noch nicht?
Nee, das sagt mir jetzt nichts. Punkt c in Absatz 1? Ich hab mal die Version vom Juli 2017 daneben aufgeschlagen, da finde ich keinen Unterschied.
rhae
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#12

Beitrag von rhae »

Johns hat geschrieben: 4. Feb 2021, 12:04 nun ja,
inwieweit eine Beratungsrichtlinie von 2018 hilfreich ist, wenn im Herbst 2020 Neuerungen erfolgt sind, das wird dann jederman selbst beurteilen müssen ;-)
Die Beratungsrichtlinie ist Stand 2020, steht drunter (und sie wird wohl regelmäßig aktualisiert). Außerdem hat sich da seit Jahren wirklich nicht viel geändert.

VG Ralph
Johannes B.
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#13

Beitrag von Johannes B. »

Ohrenklempner hat geschrieben: 4. Feb 2021, 13:13
Johns hat geschrieben: und du kennst den neuen Punkt c des § 19 der Hilfsmittelrichtlinie vom Oktober 2020 noch nicht?
Nee, das sagt mir jetzt nichts. Punkt c in Absatz 1? Ich hab mal die Version vom Juli 2017 daneben aufgeschlagen, da finde ich keinen Unterschied.
Hej Ohrenklempner,
mea culpa.
du zeigst mir gerade auf, dass diese Einfügung tatsächlich schon 2017 erfolgte und ich insofern bei meiner Versorgung 2018 schon selbst hinter die Fichte geführt wurde, hinsichtlich meines Anspruches auf "spezifischer Bedarf, erheblicher Gebrauchsvorteil" und soweit möglich das räumliche Hören zu verbessern.

diesbezüglich auch eine Bitte um Entschuldigung an rhae, hinsichtlich meiner Falschbehauptung zu zeitlicher Reihenfolge (nicht hinsichtlich fragwürdiger Vorgehensweisheit, anstelle Vertragseinhaltung zu begehren, lieber die Beitragszahlergemeinschaft noch höher zu belasten, wie´s der DSB vorschlägt) ;-)
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Johannes B.
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#14

Beitrag von Johannes B. »

Fazit:
da mit dem Versorgungsvertrag (Anhang 1, § 2), sowie der HilfsM-RL § 19 die ausreichend zweckmäßigen Versorgungsziele inkl. spezifischer Bedarfe und im Einzelfall erhebliche Gebrauchsvorteile erschöpfend beschrieben wurden, gibt es doch gar keine rechtliche Möglichkeit für gesetzliche Krankenkassen - zu Lasten ihrer Beitragszahler - mehr als den Festbetrag zu zahlen, weil:
​ § 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot:
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

was meint Ihr?

LG
Johns
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Johannes B.
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#15

Beitrag von Johannes B. »

bewertender Kommentar:
für höchstmögliche Effizienz beim bestmöglichen Ausgleich individueller Hör- und Verstehverluste zahlt die Beitragszahlergemeinschaft gesetzlicher Krankenkassenmitglieder ("auf aktuellem Stand ausreichend zweckmäßig und wirtschaftlich").
Für Unnötiges und Unwirtschaftlichkeit muss der eigene Sparstrumpf herhalten.
Ist doch gar nicht so schwer zu verstehen ;-)
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sordos
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#16

Beitrag von sordos »

bevor zum AKU geht müßte mann wissen:
"Im Rahmen der Anpassung sind Ihnen vom Hörakustiker laut aktueller Verträge ein bis zwei eigenanteilsfreie (ohne private Zuzahlung) Versorgungsvorschläge mit Hörsystemen (Hörgeräte), die dem aktuellen technischen Standard entsprechen, zu unterbreiten. Diese Geräte müssen zur Versorgung des jeweiligen Hörverlustes geeignet sein. Der Versicherte zahlt dann nur eine gesetzliche Zuzahlung, in der Regel 10,00 EUR, für jedes Hörgerät. Die Austestung der Hörgeräte erfolgt unverbindlich und kostenlos. Testen Sie diese Geräte ernsthaft und lassen Sie dies durch den Hörakustiker dokumentieren und machen Sie sich eigene Notizen."
AssiKatze
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#17

Beitrag von AssiKatze »

Johns hat geschrieben: 10. Feb 2021, 08:24 Fazit:
da mit dem Versorgungsvertrag (Anhang 1, § 2), sowie der HilfsM-RL § 19 die ausreichend zweckmäßigen Versorgungsziele inkl. spezifischer Bedarfe und im Einzelfall erhebliche Gebrauchsvorteile erschöpfend beschrieben wurden, gibt es doch gar keine rechtliche Möglichkeit für gesetzliche Krankenkassen - zu Lasten ihrer Beitragszahler - mehr als den Festbetrag zu zahlen, weil:
​ § 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot:
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

was meint Ihr?

LG
Johns

Hallo Johns,

nenne mir Bitte einen vernünftigen Grund, warum man auf so einen Scheiß antworten soll?

Sende diesen Beitrag an den Vorstand deiner KK und Bitte um Antwort!!

Ich Glaube Johns, es wird Zeit das du dir Alexa zulegst!!

Aber Vorsicht, Alexa hat immer Recht und deckt sehr schnell deine oft fehlerhafte Beiträge auf.

Gruß

PS sende Punkt 3 nicht an den Vorstand, könnte mit diesen Behauptungen schnell teuer für dich werden.
Johannes B.
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#18

Beitrag von Johannes B. »

AssiKatze hat geschrieben: 18. Feb 2021, 09:45
Johns hat geschrieben: 10. Feb 2021, 08:24 Fazit:
da mit dem Versorgungsvertrag (Anhang 1, § 2), sowie der HilfsM-RL § 19 die ausreichend zweckmäßigen Versorgungsziele inkl. spezifischer Bedarfe und im Einzelfall erhebliche Gebrauchsvorteile erschöpfend beschrieben wurden, gibt es doch gar keine rechtliche Möglichkeit für gesetzliche Krankenkassen - zu Lasten ihrer Beitragszahler - mehr als den Festbetrag zu zahlen, weil:
​ § 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot:
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

was meint Ihr?

LG
Johns

Hallo Johns,

nenne mir Bitte einen vernünftigen Grund, warum man auf so einen Scheiß antworten soll?
nun Assikatze,
ein vernünftiger Grund auf so etwas zu antworten, könnte z.B. sein, dass man sich freut, auf so etwas hingewiesen worden zu sein, weil man von allein sich gar nicht klar war, dass man beim Hörakustiker gar kein Vertragspartner ist, solange man nicht zuzahlt.
Man also vorher schlicht nix zu melden hat.
Wer weiß das schon?
Aber nur weil man was nicht weiß, ist die Info darüber kein Scheiß.
Aber du beteiligst dich ja inzwischen auch sehr rege an dem Spielsport: "Kill the Messenger" ;-)

LG
Johns
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AssiKatze
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#19

Beitrag von AssiKatze »

Hallo Johns,

du hast mal wieder auf eine Frage nicht geantwortet, sendest du jetzt deinen Beitrag incl. Punkt 3 an den KK Vorstand?

Gruß
AssiKatze
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#20

Beitrag von AssiKatze »

ein vernünftiger Grund auf so etwas zu antworten, könnte z.B. sein, dass man sich freut, auf so etwas hingewiesen worden zu sein, weil man von allein sich gar nicht klar war, dass man beim Hörakustiker gar kein Vertragspartner ist, solange man nicht zuzahlt.
Man also vorher schlicht nix zu melden hat.

Das ist großer Quatsch.

Wenn der Hörakustiker gar kein Vertragspartner ist, zu wem gehst du bei Problemen?

Wer ist zuständig bei der Reparaturpauschale ?

Du bringst mal wieder vieles Durcheinander!

Gruß
Johannes B.
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#21

Beitrag von Johannes B. »

Vertragspartner ist bei Nichtzuzahlern die Krankenkasse
und der Hörakustiker erfüllt lediglich die Krankenkassenversorgungsvertragsinhalte an mir aber nicht FÜR MICH.
verschtehscht den rechtlichen Unterschied?
"8samkeit ist praktizierte Hörhilfe" :sm(89):
AssiKatze
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#22

Beitrag von AssiKatze »

Johns hat geschrieben: 18. Feb 2021, 11:10 Vertragspartner ist bei Nichtzuzahlern die Krankenkasse
und der Hörakustiker erfüllt lediglich die Krankenkassenversorgungsvertragsinhalte an mir aber nicht FÜR MICH.
verschtehscht den rechtlichen Unterschied?
Wenn das so ist und dich das stört, dann nimm ein HG mit der kleinsten Zuzahlung und alles ist OK.

Gruß
Johannes B.
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#23

Beitrag von Johannes B. »

nichts wäre ok, weil ich damit mein 6-Jahre-all-inklusive-Sorglospaket zerstöre ;-)
"8samkeit ist praktizierte Hörhilfe" :sm(89):
Alex68
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#24

Beitrag von Alex68 »

:popcorn: :popcorn: :popcorn: :popcorn:

er wird nie antworten- er hat nur die immer gleiche Schallplatte im Schrank 🗄
HV 125hz 500hz. 1khz. 2khz. 3khz. 4khz. 6khz. 8khz.
R. 20. 15. 25. 20. 30. 40. 40. 80
L. 20. 20. 20. 20. 25. 35. 40. 50
HG seit Dez.20 aktuell Phonak P50
Johannes B.
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Re: hören Sie schlecht? Abhilfe 2021

#25

Beitrag von Johannes B. »

ist das so?
"8samkeit ist praktizierte Hörhilfe" :sm(89):
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