Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

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ossi67
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Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#1

Beitrag von ossi67 »

Hallo,

habe mich für die Audeo P70 13R entschieden und mein AKU hat den Antrag zur Kostenübernahme
an meine KK geschickt, die Teilte mir mit, das sie nicht zuständig seien und haben es an die DRV weiter geleitet.

12.11.2021 Eingang TK (Datum der Fristauslösung)
18.11.2021 Weiterleitung von TK zu DRV, weil nicht zuständig für Kostenübernahme, als Mitteilung bekommen
24.11.2021 Eingang DRV Bund
07.12.2021 Weiterleitung von DRV Bund zu DRV Braunschweig – Hannover, weil nicht zuständig, als Mitteilung bekommen
09.01.2022 Immer noch keine Antwort bekommen, auch mein AKU fragte bei mir schon nach,
weil er bis her überhaupt keine Mitteilung bekommen hat.

Bis wann hat sich der zuständige Rehaträger zu melden, ich dachte das wären 3 Wochen.

Gruß
Klaus
Johannes B.
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#2

Beitrag von Johannes B. »

Hallo Klaus,
Du hast nach maximal 2 Monaten + 4 Wochen nach ursprünglicher Antragstellung eine begründete Antwort zu erhalten.
Ansonsten könnte die Genehmigungsfiktion gelten.
schau an:
https://www.schwerhoerigen-netz.de/file ... 7_V6.1.pdf

aber immer im Hinterkopf behalten:
"rechtens ist im Zweifel das, was demjenigen nützt, der am Ende des Tages am längeren Hebel sitzt"

Freundliche Grüße
Johannes B.
"8samkeit ist praktizierte Hörhilfe" :sm(89):
muggel
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#3

Beitrag von muggel »

Hallo,
die Genehmigungsfiktion für Hilfsmittel wurde vom BSG gekippt.
Was du nur noch für eine Möglichkeit hast, ist: nach 3 Monaten Untätigkeitsklage einreichen. Leider.

Grüße,
Miriam
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ossi67
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#4

Beitrag von ossi67 »

Hallo Johannes,

Danke für die Antwort, den Text vom DSB kenne ich schon, da steht z.B. sowas drin:

Im einfachsten Fall muss die Krankenkasse also spätestens nach 3 Wochen über
Ihren Antrag entschieden haben. Im Falle, dass die erste Stelle nicht zuständig
war und an einen anderen Kostenträger weitergeleitet hat, muss dieser spätestens 5
Wochen nach dem ursprünglichen Antragseingang entschieden haben.

Demnach sollte schon längst eine entscheidung vorliegen, 5 Wochen wäre der 17.12.2021
gewesen, eine Ablehnung vom DRV habe ich bis heute nicht erhalten.

Gruß
Klaus
ossi67
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#5

Beitrag von ossi67 »

Hallo Miriam,

Danke für die Antwort,

drei Monate halte ich für zu lange, sind denn die DSB Richtlinien nicht mehr Aktuell,
da steht immer nur was von Wochen.

Gruß
Klaus
muggel
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#6

Beitrag von muggel »

Hallo,
die DSB-Richtlinie ist von 2018, das Urteil, dass die Genehmigungsfiktion für Hilfsmittel nicht mehr gilt, kam defintiv danach.. also ja, die ist veraltet.

3 Monate ist lange, das empfinde ich und viele andere, die von den Hilfsmitteln abhängig sind, auch. Allerdings ist das das Einzige, was du dann machen kannst.
Hat den die KK zumindest den Zuschuss, also den normalen Krankenkassenanteil gezahlt? Wenn ja, dann hat sie tatsächlich korrekt gehandelt.
Dass die DRV das noch mal intern weiterleitet, ist auch ok und kein Widerspruch zur Aussage, dass der zweite angegangene Leistungsträger entscheiden muss. Das ist in diesem Fall die DRV (und diese hat es ja nur sozusagen intern an eine andere Abteilung weitergeleitet).
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Johannes B.
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#7

Beitrag von Johannes B. »

Sozialgerichtliche Untätigkeitsklage

Im Sozialrecht ist § 88 SGG einschlägig. Im Gegensatz zu den anderen Gerichtsbarkeiten ist die Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren eine eigene Klageart, mit der lediglich die sachliche Bescheidung an sich erzwungen werden kann, nicht jedoch ein bestimmter Inhalt. Demnach ist die Klage erledigt, sobald ein sachlicher Bescheid vorliegt. Ist dieser zuungunsten des Klägers ausgefallen, ist jedoch eine Klageänderung nach § 99 SGG statthaft, die in diesem Fall regelmäßig als sachdienlich gilt und daher vom Gericht zu genehmigen ist.

Die Wartefrist beträgt sechs Monate für den Bescheid und drei Monate für den Widerspruchsbescheid; in bestimmten Fällen gelten abweichende Fristen (z. B. Statusfeststellungsverfahren: drei Monate auch schon im Antragsverfahren, § 7a Abs. 7 Satz 2 SGB IV). Die Regelung, wonach in Widerspruchsverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit die Untätigkeitsklage bereits nach einem Monat zulässig war, ist zum 1. Januar 2002 entfallen.

Bei verfrühter Klageerhebung ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Eine Ausnahme von der Wartefrist wird lediglich dann angenommen, wenn die Behörde eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht entscheiden werde.[1]

In Eilfällen kann wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits vor Ablauf der Frist eine einstweilige Anordnung nach § 86b SGG in Betracht kommen.
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muggel
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#8

Beitrag von muggel »

Wenn du schon aus dem Internet zitierst, dann solltest du auch die Quelle dazu angeben.
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muggel
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#9

Beitrag von muggel »

Und ich habe mich mit den Fristen vertan.. ja, passiert.
Auch die Frist, bis wann die DRV entschieden hat, habe ich falsch benannt.
Nach SGB 9, §18 (siehe auch https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__18.html) hat die DRV 2 Monate Zeit, um über den Antrag zu entscheiden.
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Johannes B.
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#10

Beitrag von Johannes B. »

muggel hat geschrieben: 9. Jan 2022, 21:22 Wenn du schon aus dem Internet zitierst, dann solltest du auch die Quelle dazu angeben.
ja, irgendwas muss es doch immer zu bekritteln geben, gelle?

https://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage
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Dani!
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#11

Beitrag von Dani! »

Johannes B. hat geschrieben: 9. Jan 2022, 15:25 "geliefert wie bestellt" an einen Menschen, der sehr wohl um die Wirksamkeit von Nebenbotschaften weiß und deren als Hauptbotschaft getarnte Aussage nur das Trägermaterial immer neuer Verunglimpfung ist.
Du bezichtigst andere, dies zu tun. Aber solange du selbst das tust, ist wohl alles in Ordnung? So wie hier:
Johannes B. hat geschrieben: 9. Jan 2022, 20:01 aber immer im Hinterkopf behalten:
"rechtens ist im Zweifel das, was demjenigen nützt, der am Ende des Tages am längeren Hebel sitzt"
Sollte ossi67 sich für den Klageweg entscheiden, wäre er längst nicht der Erste, der diese auch gewinnt, obwohl er nicht am längeren Hebel sitzt.
Außerdem: Im Zweifel gilt die Unschuldsvermutung (und nicht der längere Hebel). Sag mal, warst du echt wirklich mal Schöffe? :o
Dominik
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L: 16.12.20: Med-el Sonnet2
Vorsicht bissig.
ossi67
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#12

Beitrag von ossi67 »

Hallo,

allen erstmal vielen Dank für die Antworten.

Ich Frage eigentlich nur weil ich Bei den letzten beiden Versorgungen immer vor Ablauf von 3 Wochen die Ablehnung
von der KK und von der DRV bekommen hatte, weil das ja die Standard Antwort ist, da wird ja noch nichts entschieden,
erst wenn ich Widerspruch einreiche wird es ernst.

Die KK hatte sich bei mir Früh gemeldet und mir die frohe Mitteilung gemacht, das sie ihren Pflichtanteil nach kommen
würden, mein AKU hat diese Mitteilung nicht bekommen, also ist auch noch nichts Bezahlt.

Und Klagen wollte ich zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht, weil bei den letzten beiden Versorgungen die DRV gezahlt hat.

Gruß
Klaus
muggel
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#13

Beitrag von muggel »

Hallo Klaus,

ich habe momentan einen Antrag bei der DRV Bund in Berlin am Laufen. Da habe ich massive Probleme mit... angeblich kommen Faxe und Briefe nicht an, Auskunft wird auch nicht erteilt usw.
Aufgrund dieser Erfahrung bin ich mir gar nicht sicher, ob diese den Antrag tatsächlich weitergeleitet hat.
Daher würde ich mal bei der DRV Braunschweig-Hannover nachfragen, ob bei denen überhaupt der Antrag eingegangen ist.
Grüße,
Miriam
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Randolf
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#14

Beitrag von Randolf »

Die Post bietet die Möglichkeit Einschreiben mit Rückschein zu schicken ...
Rondomat
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#15

Beitrag von Rondomat »

Ergänzen würde ich noch, dass ich nicht telefonisch bei der DRV nachfragen würde, eher per Post als Einschreiben. Als Schwerhöriger, der noch einigermassen gut telefonieren kann, ist das vielleicht empfehlenswert.
Viele Grüsse, Rainer
_________________________________ Ich habe dauernd Med-el's im Kopf ....
ossi67
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#16

Beitrag von ossi67 »

Alles klar und Dankeschön,

werde mich mal bei der DRV Braunschweig - Hannover melden

Gruß
Klaus
Randolf
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#17

Beitrag von Randolf »

bei Menschen mit Behinderung, die im Beruf stehen, geht das eigentlich sehr schnell und ohne Probleme.
Johannes B.
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#18

Beitrag von Johannes B. »

muggel hat geschrieben: 9. Jan 2022, 21:22 Wenn du schon aus dem Internet zitierst, dann solltest du auch die Quelle dazu angeben.
https://rehamedia.de/2020/06/23/genehmi ... n-gekippt/

stimmt, muggel ;-)
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muggel
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#19

Beitrag von muggel »

Wo bitte habe ich zitiert, also ein wortwörtliches Zitat gebracht ohne Quellenangabe?? Die von dir verlinkte Rehakind-Seite habe ich zumindest nicht zitiert, also was möchtest du mir mit dem Posting sagen?
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Johannes B.
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Re: Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen

#20

Beitrag von Johannes B. »

moin Miriam,
ich wollte mit dem Link deine Behauptung stützen, nachdem mein ursprünglich an dieser Stelle stehende Beitrag klammheimlich verschoben worden war ;-)
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