Wird zwar langsam OT, denke aber, dass es einige interessiert, die hier mitlesen:
https://www.betanet.de/behinderung-oeff ... ittel.html
Auszug:
"...
4. Ermäßigte Bahnfahrten
Eine BahnCard ermöglicht den Kauf von Bahnfahrkarten zum reduzierten Preis.
Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 können die BahnCard 50 und die BahnCard 25 zum ermäßigten Preis erwerben. Dies gilt auch für Menschen ab 60 Jahren und bei voller Erwerbsminderungsrente.
Mit der BahnCard 50 gibt es 50 % Ermäßigung auf alle Normalpreise, mit der BahnCard 25 gibt es 25 %.
Rollstühle, Führhunde und orthopädische Hilfsmittel werden unentgeltlich befördert.
Die Platz- oder Abteilreservierung ist im Fernverkehr bei Merkzeichen B kostenlos, aber Online-Reservierungen sind kostenpflichtig. Im Nahverkehr ist auf gekennzeichnete Sitzplätze zu achten. …"
Was ich nicht wusste, ist das:
https://www.betanet.de/merkzeichen-b.html
Auszug:
" …
3. Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche
Die notwendige Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen B wird
in öffentlichen Verkehrsmitteln (Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel)
und häufig im innerdeutschen Flugverkehr
unentgeltlich befördert.
Sie wird teilweise von der Zahlung der Kurtaxe befreit.
Mehraufwendungen, die dem schwerbehinderten Menschen auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können bis zu 767 € (zusätzlich zum Pauschbetrag, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile) als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer angesetzt werden …"
Mit Merkzeichen "B" kann die Begleitperson somit oft kostenlos auch bei innerdeutschen Flügen dabei sein, alternativ zum ICE! Ob die Billigflieger dies jedoch praktizieren, darf bezweifelt werden, wer weiß mehr?
Ich interpretiere es so:
Mit Merkzeichen "H" soll zunächst garantiert werden, dass dessen Träger ermöglicht wird, kostenlos bzw. gegen Zahlung eines geringen Aufpreises (für eine Wertmarke) in seinem näheren Umfeld (daher ÖPNV) mobil zu sein. Längere Fahrten schließt dies nicht ein. Wer sich dennoch auf längere Fahrt begibt mit den Verkehrsmitteln des ÖPNV, macht dies freiwillig und "darf sich deshalb nicht über längere Fahrzeiten, Umstiege, Wartezeiten am Bahnhof etc. beschweren".
Über Sinn und Unsinn der Regelung lässt sich trefflich streiten, finde ich, jedoch alleine die Regelung mit den Wertmarken ist ein merklicher Nachteilsausgleich, oder etwa nicht?