GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

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Akustik Alex
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#26

Beitrag von Akustik Alex »

Nein, die Krankenkasse macht da erstmal gar nichts. Das musst DU mit dem Fachbetrieb ausfechten. Das ist vertraglich so festgeschrieben. Du kannst zur GKV gehen und sagen "der Fachbetrieb will nicht...". Sofern die sich einklinken sollten, wird der Fachbetrieb wohl nachweisen müssen, dass es gleichwertig ist oder eben die Geräte zum Kassensatz abgeben. In dem Fall gibt es aber KEINE Mehrkosten.
Akustik Alex
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#27

Beitrag von Akustik Alex »

Das ist übrigens etwas paradox, weil der Fachbetrieb somit (im Zweifel) Geräte unter dem Einstandspreis abgeben müsste. Das ist wettbewerbsrechtlich aber eigentlich nicht erlaubt. So fordert ein PAragraph, was der andere verbietet :crazy:
akopti
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#28

Beitrag von akopti »

Hallo,
Habe in einem anderen Threat dies geschrieben.
akopti hat geschrieben: 19. Jul 2021, 23:04 Hallo,
ich war jetzt einige Zeit im Internet unterwegs um eine Definition "Ausgleich individueller auditiver Behinderung" zu finden.
Leider habe ich dazu nichts gefunden.
Dabei bin ich über ein Papier der GKV gestoßen Fortschreibung der Produktgruppe 13 "Hörhilfen" aus dem Jahre 2018

Hier ein paar Zitate daraus
GKV hat geschrieben:Die sachgerechte Hörgeräteversorgung erfolgt grundsätzlich auf der Basis einer vergleichenden Anpassung individuell geeigneter Hörgeräte. Ziel ist ein möglichst weitgehender Ausgleich des Funktionsdefizits, wobei - soweit möglich – ein Sprachverstehen auch bei Umgebungsgeräuschen oder in größeren Personengruppen erreicht werden soll. Der durch die Hörgeräteversorgung erreichte Hörerfolg ist daher auch im Störschall zu dokumentieren.
Oder
GKV hat geschrieben:- Digitale Signalverarbeitung - Mindestens drei vom Hörakustiker auf den Hörverlust anpassbare, akustisch übertragende Hörprogramme oder automatische Anpassung der akustischen Übertragung an mindestens drei unterschiedliche Hörsituationen basierend auf der Einstellung durch den Hörakustiker an den individuellen Hörverlust (z.B. für das Sprachverstehen in Ruhe, das Sprachverstehen im Umgebungsgeräusch bzw. größeren Personengruppen und das Hören im Störschall) - Störschall unterdrückende Signalverarbeitung - Rückkopplung unterdrückende Signalverarbeitung
Was bei der ganzen Recherche zu dem Thema immer wieder über den Weg läuft, egal ob Veröffentlichungen von HNO's oder Bachelor-Arbeiten, es geht beim Ausgleich der Schwerhörigkeit immer um die Kommunikation in Ruhe, in Gesellschaft und im Störgeräusch.

Dann bin ich noch über einen Richtlinie für den MDS gestoßen: MDS aus dem Jahre 2020.
Daraus zitiere ich den volgenden Absatz
Festbeträge für Hörgeräte hat geschrieben:Gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach § 36 SGB V hat der GKV-Spitzenverband ein Festbetragsgruppen-system für Hörhilfen erstellt und entsprechende Festbeträgefestgesetzt. Mit Urteil des BSGvom 17. De-zember 2009 –Aktenzeichen B 3 KR 20/08 R –wurde bekräftigt, dass die Festbeträge grundsätzlich an einer Versorgung mit solchen Hörgeräten auszurichten sind, die nach dem Stand der Medizintechnik die best-möglicheAngleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebli-che Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Die Festbeträge umfassen sämtliche Kosten, die im Zusam-menhang mit der Abgabe der Produkte entstehen (z. B. die Kosten für das Gerät und weitere Materialkos-ten, die Anpassung, die Einweisung in die Handhabung der Produkte und andere Dienstleistungen). Wie in dem vorgenannten Urteil weiter aufgeführt ist, begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behin-derung objektiv nicht ausreicht. In einem solchen Fall sind die den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Hörhilfenversorgung von den Krankenkassen zu tragen.Dies gilt allerdings nicht, wenn Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen wählen, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen. In diesem Fall haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V).Mehrkostenbzw. Aufzahlungen sind zu unterscheiden von der zusätzlich zu entrichtenden gesetzlichen Zuzahlung nach §61 SGB V, vonderKinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell und chronisch Kranke nach § 62 SGB Vbefreit sind.
Ausgestaltung der Versorgung hat geschrieben:„Teil des von den Krankenkassen nach § 33Abs.1 Satz 1 SGB V geschuldeten –möglichst vollständigen –Behinderungsausgleichs ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2Abs.1 Satz 3 SGBV) jeweils erforderli-chen Geräte zur Verfügung zu stellen.“(Rd.22)
Grenzen des Versorgungsanspruches hat geschrieben:Zur Abgrenzung des Versorgungsanspruchs führt das Urteil (BSG-Urteil vom 17.12.2009, Az.: B3 KR20/08R) aus:„Ausgeschlossen sind danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist (...).Mehrkosten sind andern-falls selbst zu tragen (§ 33Abs.1 Satz 5SGB V)(...). Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der GKV ist eine kostenaufwendige Versorgung dagegen dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die ei-nen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Das gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich,insbesondere durch Prothesen für grundsätzlich jede Innovation, die denVersicherten nach ärztlicher Einschätzung in seinem Alltagsleben deutliche Ge-brauchsvorteile bietet (...).Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels (...).Dasselbe gilt für lediglich ästhetische Vorteile (...). Desgleichen kann eine Leistungsbe-grenzung zu erwägen sein, wenn die funktionalen Vorteile eines Hilfsmittels ausschließlich in bestimmten Lebensbereichen zum Tragen kommen (...). Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich be-rührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (...).“ (Rd. 21).Aus sozialmedizinischer Sicht überschreiten Forderungen nach beispielsweise einer bestimmten Bauform oder ästhetischen Sonderausstattungen das Maß des medizinisch Notwendigen (§ 12 SGB V). Betreffen die Forderungen nur den beruflichen Lebensbereich, so ist die Leistungspflicht anderer Kostenträger zu prüfen, z.B. Rentenversicherungsträger oder Integrationsamt.„Soweitder Festbetrag für den Behinderungsausgleich objektiv nicht ausreicht, bleibt es bei der Verpflich-tung der Krankenkasse zur –von Zuzahlungen abgesehen –kostenfreien Versorgung der Versicherten.“ (Rd.29).
des weiteren steht dort
hat geschrieben:2.1.6.3Festbetragsfestsetzung ist Verwaltungshandeln Dass die Festbetragsfestsetzung im Hörhilfenbereich nicht das Grundrecht der Hörakustikerinnen oderder Hörakustiker auf Berufsfreiheit einschränkt,war u. a.Gegenstand der Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts vom 17.12.2002(1 BvL 28/95; 29/95 und 30/95). Die Festbetragsfestsetzung stellt Ver-waltungshandeln,keine Rechtsnorm dar. Die gerichtliche Kontrolle bleibt möglich.Laut BSG-Urteil vom 23.01.2003; Az.:B 3 KR 7/02 Rändert die Festsetzung eines Festbetrags (§ 36 SGBV) aber nichts am Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs.2 Satz 1 SGB V), das sich am Bedarf derVersicherten orien-tiert:„Sie betrifftlediglich die Leistungshöhe und nicht den Leistungsanspruch dem Grunde nach(...). Demgemäß hat eine Krankenkasse denVersicherteneine Hörhilfe prinzipiell in Natur, d.h.durch Vertrags-abschluss mit dem Leistungserbringer, zur Verfügung zu stellenund dieVersichertenleistenggf.nur die Begutachtungsanleitung “Apparative Versorgung bei Schwerhörigkeit“ –Stand 10.12.2020Seite 16von 107erforderliche Zuzahlung. Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der KK dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (...)“.2.1.6.4Voraussetzung einer festbetragsübersteigenden VergütungGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Versorgung Schwerhöriger mit Hörhilfen auf der Grundlage des nach§ 36 SGB V festgesetzten Festbetrags, d.h. für dieVersicherten aufzahlungsfrei,möglich ist. Eine Versorgung mit Hörhilfenaußerhalb des Festbetrags kann nur ausnahmsweise in medizinisch begründe-ten Fällen in Frage kommen. Die Festbetragsregelung sieht technische Mindestanforderungen vor, denen moderne Hörhilfen gerecht werden müssen. Die im aktuellen Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Geräte er-füllen diese Anforderungen.Die Hörakustikerin oderderHörakustiker ist verpflichtet, denVersicherten einehinreichende Auswahl aufzahlungsfreier, zum Ausgleich der individuellen Hörminderung geeigneter Hörhilfen zu unterbreiten.Wenn ein ausreichendes Sprachverstehen im Alltagmit den angebotenen Hörhilfen nicht möglich ist, so ist diesmit geeigneten Sprachtestungen unter Aktivierung und Dokumentation ggf. relevanter Funktionen (z. B. Hörbereichserweiterung) und Testanordnungen in Ruhe und im Störschall nachzuweisen. Testungen in Ruhe allein sind nicht ausreichend, um den Gebrauchsvorteilzu belegen
Zusammenfassend kann man sagen, dass der Gesetzgeber den Ausgleich der auditiven Behinderung auf das Sprachverstehen in Ruhe, in Gesellschaft und im Störgeräusch festlegt.
Des weiteren gibt es Festbetragsgeräte, die nach den mindesanfordeungen der Heil und Hilfsmittelrichtlinien definiert sind. Ist damit objektiv keine erfolgreicher Ausgleich möglich, so müssen diese Mehrkosten bei der Krankenkasse beantragt werden.
Ich hoffe hiermit ist die Frage eindeutig geklärt.

Gruß

Dirk

Wenn man dies berücksichtigt, sind doch alle Diskussionen, die hier immer wieder geführt werden absolut hinfällig.

Warum also immer wieder der selbe sch.....?

Gruß Dirk
Johannes B.
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#29

Beitrag von Johannes B. »

Akustik Alex hat geschrieben: 30. Sep 2021, 16:42 Nein, die Krankenkasse macht da erstmal gar nichts. Das musst DU mit dem Fachbetrieb ausfechten. Das ist vertraglich so festgeschrieben. Du kannst zur GKV gehen und sagen "der Fachbetrieb will nicht...". Sofern die sich einklinken sollten, wird der Fachbetrieb wohl nachweisen müssen, dass es gleichwertig ist oder eben die Geräte zum Kassensatz abgeben. In dem Fall gibt es aber KEINE Mehrkosten.
Danke für die Info :-)
interessant weil:
mein HGA stellte sich bisher auf den Standpunkt:
Krankenkasse sei sein Vertragspartner und für Krankenkasse sei genug, was er im Anpassraum an Ergebnissen erzielt.
Völlig losgelöst von APHAB und Meinung des HNO, weil HNO bei Nachfolgeversorgung gar nicht erforderlich sei.
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Akustik Alex
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#30

Beitrag von Akustik Alex »

Da hat er ja auch Recht.
svenyeng
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#31

Beitrag von svenyeng »

Hallo!

Eben, das ist korrekt.

Das der HNO eine Nachfolgeuntersuchung nach Anpassung machen, das muss war früher mal.
Was soll ein HNO auch zu den HGs sagen? Der hat von HGs keine Ahnung, weil das Sache der Akustiker ist.

Einen APHAB Fragebogen hab ich in über 25 Jahre mit HGs noch nicht gesehen.
Wozu auch, ist alles total unsinnig und überflüssig.

Gruß
sven
Akustik Alex
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#32

Beitrag von Akustik Alex »

Naja, die Ärzte sollen ja nur das Sprachverstehen verifizieren. Die machen also auch nochmal einen Sprachtest und fragen, ob alles ok ist. Natürlich in Hinblick auf medizinische Gegebenheiten wie Druckstellen, Entzündungen o.ä. Diese Abnahme ist aber selbst bei Erstversorgungen nicht überall Pflicht. Find ich aber auch legitim, weil es eigentlich doppelte Buchführung ist.
Johannes B.
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#33

Beitrag von Johannes B. »

Warum also immer wieder der selbe sch.....?

Gruß Dirk
[/quote]

Hallo Dirk,
wenn aktuell sowohl GKV als auch biha von aufzahlungsfrei "bestmöglich" sprechen, dann steht das im krassen Widerspruch zu den Beratungsbroschüren der Anbieterseite und dem stets gleichen Sermon von @svenyeng.
Aufzahlungsplichtig ist es eben NICHT, individuell bestmöglich zu hören und zu verstehen.
Und zwar unabhängig vom definierten Störgeräusch im Anpassraum des Hörakustikers.
Aufzahlungspflichtig ist Komfort und Design und Bequemlichkeit.
sonst nix.

Freundliche Grüße
Johannes B.
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#34

Beitrag von Johannes B. »

Akustik Alex hat geschrieben: 30. Sep 2021, 17:12 Naja, die Ärzte sollen ja nur das Sprachverstehen verifizieren. Die machen also auch nochmal einen Sprachtest und fragen, ob alles ok ist. Natürlich in Hinblick auf medizinische Gegebenheiten wie Druckstellen, Entzündungen o.ä. Diese Abnahme ist aber selbst bei Erstversorgungen nicht überall Pflicht. Find ich aber auch legitim, weil es eigentlich doppelte Buchführung ist.
Alex, du hast meine dezidierten Fragen noch immer nicht beantwortet.
Darum formuliere ich um:
wenn die Krankenkasse eine für den zu Versorgenden aufpreisfreie Individualversorgung oberhalb des Angebotes der definierten Festbetragsgeräte des konkreten Hörakustikers bejaht:
WER zahlt dann die Zeche?
a) die Krankenkasse?
b) der Hörakustiker?
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Akustik Alex
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#35

Beitrag von Akustik Alex »

Wenn der Fachbetrieb Aufzahlungsgeräte zum Kassensatz abgeben muss, wer zahlt denn dann die Zeche? Ich sage doch, in dem Fall gibt es KEINE MEHRKOSTEN. Der Fachbetrieb gibt bspw. ein 1000€ Gerät für ca. 700€ ab und hat somit 300€ Verlust. Die Frage war damit doch längst beantwortet. Das widerspricht übrigens auch nicht der MDR, weil die GKV sich da vertraglich ein stückweit von der Pflicht befreit haben. Bei medizinisch oder beruflich nachweisbaren Faktoren ist aber eben der Kelch wieder bei der GKV. Bspw. Allergien gegen Kunststoffe bei Otoplastiken.
Dani!
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#36

Beitrag von Dani! »

Lies einfach die früheren Antworten dazu. Du ausgeleierte Schallplatte wiederholst deine Frage eins ums andere mal. Nein, ich schick dir keinen Link dazu. Wozu auch, du ignorierst es in Zukunft ohnehin.

@Alex-Akustik
Und du kapierst immer noch nicht, dass sinnvolle Antworten bei Herrn Kerner keinen Zweck haben. Das ist vergebene Liebesmüh
Dominik
R: 20.2.20: Med-el Sonnet2
L: 16.12.20: Med-el Sonnet2
Vorsicht bissig.
Johannes B.
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#37

Beitrag von Johannes B. »

Akustik Alex hat geschrieben: 30. Sep 2021, 17:30 Wenn der Fachbetrieb Aufzahlungsgeräte zum Kassensatz abgeben muss, wer zahlt denn dann die Zeche? Ich sage doch, in dem Fall gibt es KEINE MEHRKOSTEN. Der Fachbetrieb gibt bspw. ein 1000€ Gerät für ca. 700€ ab und hat somit 300€ Verlust. Die Frage war damit doch längst beantwortet. Das widerspricht übrigens auch nicht der MDR, weil die GKV sich da vertraglich ein stückweit von der Pflicht befreit haben. Bei medizinisch oder beruflich nachweisbaren Faktoren ist aber eben der Kelch wieder bei der GKV. Bspw. Allergien gegen Kunststoffe bei Otoplastiken.
es geht nicht um Allergien gegen Kunststoffe,
es geht um höranstrengungsmindernde Technik, bei nachweisbarer Hörverminderung bei Stress.
Wer zahlt die hörstressvermindernde Technik?
a) die Krankenkasse?
b) der anpassende Hörakustiker?
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#38

Beitrag von Akustik Alex »

Frag mal deine Krankenkasse und poste die Antwort. Ich kann dir das nicht sagen.
Johannes B.
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#39

Beitrag von Johannes B. »

Akustik Alex hat geschrieben: 30. Sep 2021, 17:55 Frag mal deine Krankenkasse und poste die Antwort. Ich kann dir das nicht sagen.
ich stecke genau in dieser Phase.
Ich werde aber wahrscheinlich weder von meiner Krankenkasse noch von meinem HGA letztlich ausdrücklich erfahren, wer das Hörsystem oberhalb des bei ihm fest definierten Kassensegments - ggf. zu welchen Teilen - für mich aufzahlungsfrei zu bezahlen hatte ;-)
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#40

Beitrag von Akustik Alex »

Es sei denn, dieser Fall tritt ein. Aber auch eine Aussage von mir wäre nur eine von vielen und auch nicht haltbar. Deswegen muss da so oder so eine höhere Instanz eine Auskunft geben.
Johannes B.
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#41

Beitrag von Johannes B. »

Akustik Alex hat geschrieben: 30. Sep 2021, 18:15 Es sei denn, dieser Fall tritt ein. Aber auch eine Aussage von mir wäre nur eine von vielen und auch nicht haltbar. Deswegen muss da so oder so eine höhere Instanz eine Auskunft geben.
es gibt keine klare Regelung, wer letztlich im Jahr 2021 die Wirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von 2009 finanziell auszubaden hat?
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#42

Beitrag von akopti »

Hier scheinen doch der eine andere des Lesens nicht mächtig zu sich, oder die Texte des MDK die auf dieser höchstrichterliche Rechtsprechung von 2009 basieren nicht zu verstehen.

Dort steht doch ganz klar drin, wer in diesem Fall die Mehrkosten zu tragen hat, nämlich die Krankenkasse.

Nochmals zum nachlesen:
aus dem MDK hat geschrieben:Gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach § 36 SGB V hat der GKV-Spitzenverband ein Festbetragsgruppen-system für Hörhilfen erstellt und entsprechende Festbeträgefestgesetzt. Mit Urteil des BSGvom 17. De-zember 2009 –Aktenzeichen B 3 KR 20/08 R –wurde bekräftigt, dass die Festbeträge grundsätzlich an einer Versorgung mit solchen Hörgeräten auszurichten sind, die nach dem Stand der Medizintechnik die best-möglicheAngleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebli-che Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Die Festbeträge umfassen sämtliche Kosten, die im Zusam-menhang mit der Abgabe der Produkte entstehen (z. B. die Kosten für das Gerät und weitere Materialkos-ten, die Anpassung, die Einweisung in die Handhabung der Produkte und andere Dienstleistungen). Wie in dem vorgenannten Urteil weiter aufgeführt ist, begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behin-derung objektiv nicht ausreicht. In einem solchen Fall sind die den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Hörhilfenversorgung von den Krankenkassen zu tragen.
Johannes B.
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#43

Beitrag von Johannes B. »

moin Dirk,
auch durch Wiederholung wird´s nicht besser weil:
der aktuelle § 19 i.V. mit § 30 RN 4 der aktuellen Hilfsmittelrichtlinie definiert inzwischen derart umfänglich, dass doch gar kein Spielraum mehr verbleibt, der dort nicht bereits definiert wäre. Nur ein Stichwort: (1) Unterpunkt "c": "Auswirkungen einer auditiven Kommunikationsbehinderung im gesamten täglichen Leben...zu beseitigen oder zu mildern".
Der MDK stellt somit etwas heraus, was tatsächlich inzwischen gar nicht mehr vorkommen kann.
Oder kennst du mehr als "auditive Kommunikationsbehinderung im gesamten tgl. Leben", die es per Festbetrag - soweit möglich - zu beseitigen gilt?
Insofern hege ich den leisen Verdacht, dass das, was Akustik-Alex anklingen lässt, die tatsächliche Praxis sein wird.
Das deckt sich auch mit dem gebremsten Engagement meines HGA zu dieser Frage hinsichtlich Mehrkostenübernahme seitens GKV.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes B.
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#44

Beitrag von Johannes B. »

aber vielleicht ist die Frage in die Leserschaft dieses Stranges angebracht und aufschlussreich.
Also, meine Frage:
gibt es hier jemanden, der aufzahlungsfrei ein Hörsystem angepasst bekam, welches - der deutlich höheren Technikstufe wegen - ausdrücklich NICHT zum Festbetragssortiment des anpassenden Hörakustikers gehörte, weil erst das höherpreisige Hörsystem individuell das günstigste Hörsystem war, welches ausreichend zweckmäßig und damit wirtschaftlich den individuellen Hörverlust bestmöglich auszugleichen in der Lage ist?
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#45

Beitrag von muggel »

Vielleicht solltest du zunächst einmal eine valide Definition von "auditiver Kommunikationsbehinderung" auftun... und damit meine ich NICHT deine eigene, individuell bestmögliche Interpretation des Begriffs!
Danach können wir weiter über §19 diskutieren.
Auf mehrfachen Wunsch einer bestimmten Moderatorin hier die Warnung:
Achtung, auch gelegentlich bissig!
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#46

Beitrag von Johannes B. »

muggel hat geschrieben: 30. Sep 2021, 22:32 Vielleicht solltest du zunächst einmal eine valide Definition von "auditiver Kommunikationsbehinderung" auftun... und damit meine ich NICHT deine eigene, individuell bestmögliche Interpretation des Begriffs!
Danach können wir weiter über §19 diskutieren.
nun, wenn der aufpreisfreie Versorgungsauftrag sogar bereits AVWS inkludiert, dann bleibt ja faktisch nix mehr offen - oder?
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#47

Beitrag von muggel »

sorry, aber nach dem letzten Posting muss das mal sein:

Wer keine Ahnung hat, sollte einfach mal den Mund halten!!!
Auf mehrfachen Wunsch einer bestimmten Moderatorin hier die Warnung:
Achtung, auch gelegentlich bissig!
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Re: GKV u. biha teilen zum Thema Mehrkosten mit:

#48

Beitrag von akopti »

Ich denke, das war das passende Schlusswort
Gesperrt