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=Dani! post_id=184406 time=1759499961 user_id=5148]
Von allen Behinderungen lässt sich ein Hörverlust am einfachsten bestimmen, das heißt die Vorhaben für die Berechnung sind am klarsten geregelt, da gibt es eigentlich keinen Spielraum wie bei anderen Krankheiten.
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Ja und nein (leider). Auf dem Papier ist es tatsächlich deutlich klarer geregelt wie bei fast allen anderen Einschränkungen. Aber tatsächlich gibt es die (ambivalente) Einstufung von 20/40/60/80/95% Hörverlust je Ohr in Tabelle D in der Versorgungsmedizinverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/ver ... 00008.html. Damit kann im Prinzip selbst ein fähiger Gutachter bei relativ vielen Hörgeschädigten wieder ein Stück weit freier entscheiden wie er es genau bewerten möchte (und fähige Gutachter mit Fachkenntnissen in Audiometrie/Phoniatrie sind rarer gesät als viele glauben wollen). Und schwupps sind einige der Vorteile durch die augenscheinlich bessere Regelung wieder fort.
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=Dani! post_id=184406 time=1759499961 user_id=5148]
Im übrigen ist ein vollständiges und korrekt ausgefülltes SPRACH Audiogramm notwendig, nicht die Tonaudiogramme.
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Das ist tatsächlich ein Kreuz wenn selbst beim HNO erklärt werden muss das man je Ohr bei 60/80/100 dB einen Freiburger Sprachtest für Einsilber braucht und noch die Schwelle bei der man 50 % Sprachverstehen für die zweistelligen Zahlen (Mehrsilber).
Man weiß selten, was Glück ist, aber man weiß meistens, was Glück war. (Françoise Sagan)