ich freue mich; die
Am Freitag rief mich unsere Sachbearbeiterin an und hat mich telefonisch schon mal informiert, daß sie die Kosten jetzt doch übenehmen.

Karin, Dir möchte ich herzlichst für deine Hilfe und dein "nettes"

Liebe Grüße
Sabine
Die Genehmigung der Kostenübernahme ist ein Verwaltungsakt. Dieser kann gemäß § 33 Absatz 2 Satz 1 SGB X auch mündlich erlassen werden und ist (nur) bei berechtigtem Interesse schriftlich zu bestätigen (§ 33 Absatz 2 Satz 2 SGB X). Also ist auch eine telefonische Erklärung wirksam. Problematisch kann da lediglich die Beweisfrage werden. Aber da war doch während des Telefonates sicher eine gute Freundin im gleichen Raum, konnte die Aussage derguenter k. hat geschrieben: Mündliche Zusagen sind in der Regel nichts wert.