Hallo Coralie,
dein Vorgehen ist soweit nachvollziehbar, hat aber einen Haken. 4 Wochen nach Ausstellung des Rezeptes MUß der Akustiker Deiner Krankenkasse eine sogenannte Versorgungsanzeige zukommen lassen. Passiert das nicht, ist das Rezept wertlos für jedermann (auch für Dich). Insofern würdest Du dann erneut zum Doc gehen müßen und Dir ein neues Rezept ausstellen lassen. Das haben sich übrigens die Kranenkassen ausgedacht, nicht die Akustiker. Gut ist, die auch schon genannte Idee mit einer Kopie, da die Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse in der Regel per Fax gestellt wird und eine Kopie sich genauso gut faxen läßt wie das Original.
Ähnlich wie Du sehe ich die "Beratungszeit" eines Akustikers ein Stück weit als Berufsrisiko. Der Akustiker kann und muß sich bei der Beratung beweisen. Tut er das nicht, hat der Kunde das Recht auf sein Rezept und kann gehen, wohin er mag, ohne dafür etwas zu bezahlen (mit Ausnahme von ggf. den
Otoplastiken, diese können aber beim neuen Akustiker weiter genutzt werden).
Fakt ist aber auch, daß Beratungszeiten auch bei Dir jemand bezahlt. Nämlich der nächste Kunde und zwar je nach Beruf über Gebühren oder Produktpreise. Beim Autoverkäufer zahlt in diesem Falle der nächste Kunde!
Vielleicht ist es sinnvoll, mit dem Akustiker vor Beginn der Ausprobe abzuklären, was im Falle eines Abbruches passiert. Ein offenes Wort hat noch nie geschadet

. Im Idealfall gibt der Akustiker das Rezept heraus, denn auch für ihn ist es im Prinzip wertlos!
Der Kunde hat ein Recht auf das Rezept, eine ordentliche Beratung und Probetragen verschiedener Hörgeräte (sowohl bei
HG´s mit, als auch ohne Zuzahlung). Passt ihm etwas nicht, kann er gehen und zur Not holt er sich ein neues Rezept. Allerdings ist die Nichtherausgabe des Originals mehr als schlechter Stil und bestätigt dann nur, das der Wechsel des Akustikers richtig war.
Also:
Akustikerwechsel ist problemlos!