Hallo blacky_kyra,
hier meine Sichtweise:
Zunächst ein mal steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen:
s. 23 hat geschrieben:5.1 Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen
angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben
(schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang)
100
Scheint mir nicht klar zu sein, da man das Ausmass der Sprachstörungen gar noch nicht beurteilen kann (wegen des Alters, nehme ich an).
Also müsste logischerweise das Sprachaudiogramm heran gezogen werden. Dies ist jedoch aus offensichtlichen Gründen nicht möglich, folglich gilt das Tonaudiogramm.
Als einzige Tabelle kommt B in Frage (da keine Lärmschwerhörigkeit vorliegt). Also müsste man eine NN-NERA (oder entsprechende ASSR) bei den Frequenzen 0,5, 1, 2 und 4 kHz durchgeführt haben, was unwahrscheinlich ist.
Behelfsmässig könnte Tabelle C zur Anwendung kommen.
So oder so besteht meines Erachtens ein gewisser Spielraum (da die Bestimmung des GdB zu wenig genau definiert ist) und lässt Platz für Willkür.
blacky_kyra hat geschrieben:Wie kann eine Verhaltensaudiometrie bewertet werden, die im Freifeld bei einem Kleinkind stattfindet?
Vermutlich gar nicht, da zu wenig aussagekräftig.
blacky_kyra hat geschrieben:Welchen Einfluss haben Paukenergüsse auf die Bera-Messungen / Messung im Freifeld und spielt dies eine Rolle beim GdB?
Diese können die Werte um bis zu 30 dB erhöhen.
Man könnte natürlich argumentieren, dass diese vorübergehend/behandelbar seien. Andererseits kann man den genauen Hörverlust nicht kennen, und einfach einen Wert ab zu ziehen wäre dann wiederum willkürlich.
Gruss fast-foot
Ausgewiesener Spezialist* / Name: Wechselhaft** / Wohnsitz: Dauer-Haft (Strafanstalt Tegel) / *) zwecks Vermeidung weiterer Kollateralschäden des Landes verwiesen / **) Name fest seit Festnahme