Hallo Charanga,
1. Natürlich hast du einen Anspruch auf Erstattung deines Verdienstausfalles, wenn du dein Kind zur Reha begleitest!!!! Keinesfalls musst du deinen Jahresurlaub dafür aufbrauchen!!!! Wer streut denn solche Falschinformationen??????
Geregelt ist das in § 10 BUrlG:
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
i.V.m. § 9 EntgFG:
Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.
Die Reha wird durch die RV/
KK bewilligt, so dass du schon allein nach dieser Norm einen Anspruch auf Weiterzahlung deines Gehaltes hast. Der Arbeitgeber holt sich seine Ausgaben entweder über die Umlage von deiner KK oder vom Leistungsträger der Reha wieder.
Verweigert dir ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, weil er der Ansicht ist, dass diese Regelung nur für die Reha-Maßnahme des Arbeitnehmers gilt, so kannst du unbezahlten Urlaub nehmen und dir deinen Verdienstausfall gemäß § 53 Absatz 1 SGB IX vom Leistungsträger der Reha (
KK/RV) erstatten lassen:
Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation ... auch die Kosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls übernommen.
2. Eine Mutter-Kind-Kur schließt keinesfalls eine Kinderreha innerhalb von vier Jahren aus. Das wäre ja so, als wenn bei Geschwistern die 
KK die notwendige Reha für den Bruder verweigern würde, nur weil die Schwester vor einem Jahr eine Reha bewilligt bekam! Bei der Mu-Ki-Ku nimmst du die Leistungen in Anspruch, bei der Kinder-Reha deine Tochter. Dass ihr zufälligerweise eine Familie seid, kann ja wohl keinen Einfluss auf die Leistungsgewährung haben!
Abgesehen davon gilt die Vier-Jahres-Frist dann nicht, wenn die Maßnahme aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Geregelt ist das bei einer Finanzierung über die 
KK in § 40 Absatz 3 Satz 4 SGB V
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 
bzw. bei einer Bewilligung über die DRV in § 31 Absatz 3 SGB VI i. V. m. § 12 Absatz 2 SGB VI:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
Bei so viel Falschinformation durch die Ämter kann man schon fast an die Geltendmachung des sozialrechlichen Herstellungsanspruches aufgrund Verletzung der Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten nach §§ 13 - 15 SGB I denken. Dabei bist du so zu stellen, als wenn die Falschauskünfte nicht erfolgt wären. Da dann die Reha in Werscherberg schon genehmigt worden wäre, hättest du schon aus diesem Anspruch ein Anrecht auf zeitnahe Bewilligung der Kinderreha durch den (bewusst) falsch informierenden Leistungsträger.
Also beantrage die Reha in Werscherberg - und wenn es dennoch Probleme geben sollte, melde dich ruhig noch einmal.
Viele Grüße