ich bin „neu“ hier, aber war schon länger eher als passiver Mitleser*in hier. Da mich aber jetzt selbst eine Fragestellung beschäftigt, auf die ich bisher keine zufriedenstellende Antwort gefunden habe, habe ich mal auf den Schwarm gehofft.
Konkret geht es spezifisch um Lichtsignalanlagen als Hilfsmittel, ich bin jüngst beihilfeberechtigt und natürlich soweit hörgeschädigt, dass ich eine solche Anlage benötige.
In der Vergangenheit wurden diese natürlich von den Kassen gut erstattet die ja auf dem Sozialrecht fußen. Mit der Beihilfe mach ich mir auch keinen Kopf, da es im dortigen Verzeichnis aufgeführt ist.
Mit der PKV bewegen wir uns jetzt natürlich auf privatrechtliches Terrain bzw. dem VVG oder anderes ausgedrückt: eben den Tarifbedingungen.
Hierzu schreibt meine PKV in den Bedingungen zu den Hilfsmitteln:
AVB Hilfsmittel:
Tarifbedingungen Hilfsmittel:Soweit nicht anders geregelt, sind die Aufwendungen für Anschaffung, Wiederbeschaffung, Reparatur und Wartung medizinisch notwendiger Hilfsmittel einschließlich Körperersa tzstücke sowie Behand lungs- und Kontrollgeräte erstattungsfähig.
Zu den Hilfsmitteln zählen auch Blindenhunde inklusive erforderlicher Trainingsmaßnahmen.
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Unterhaltungs- und Betriebskosten von Hilfsmitteln, z. B. Reinigungs- und Pflegemittel, Ersatzbatterien, Ladegeräte und bei Blindenhunden z. B. tierärztliche Behandlung, Futterkosten und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anschaffungszweck stehendes Zubehör.
Ferner sind nicht erstattungsfähig sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (z. B. Fieberthermometer), die unabhängig von einer bestehenden Erkrankung üblicherweise in einem Haushalt vorhanden sind.
Als kleine Hilfsmittel gelten Sehhilfen einschließlich der Refraktionsbestimmung durch Optiker, Bandagen, Bruchbänder, Leibbinden, Gummistrümpfe, Fußeinlagen, orthopädische Schuhe, Gehhilfen.
Leistungen für das jeweilige Hilfsmittel werden im Kalenderjahr höchstens einmal gewährt.
Der Begriff „sonstige Hilfsmittel“ bezieht sich wohl generell auf alle Hilfsmittel, die keine Sehhilfen sind, da beides unter diesem Begriff getrennt aufgeführt sind und eine weitergehende Definition fehlt.In Erweiterung von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013 sind die Aufwendungen für medizinisch notwendige Anschaffung, Wiederbeschaffung, Unterweisung im Gebrauch und Reparatur von sonstigen Hilfsmitteln, Behandlungs- und Kontrollgeräten ohne Begrenzung der Anzahl erstattungsfähig.
Es ist also ein offener Hilfsmittelkatalog, welcher mit der Beihilfe auf 100% kommt und hier kommt es auf die „medizinische notwendigkeit“ an.
Ich habe hier mal im Vorgriff mich mal bei meiner Versicherung erkundigt, ob diese mir Hilfsmittel erstatten würden. Ich erhielt hier nur die pauschale Auskunft, dass es auf die medizinische Notwendigkeit ankommt.
Soweit so gut, allerdings wusste die freundliche Dame im mündlichen Kontakt natürlich auch nichts von den Anlagen an sich und verwies auf die Pflegeversicherung.Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie sowohl in begründeter und nachvollziehbarer wie fundierter Vorgehensweise das zugrundeliegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet.
Lange Rede, kurzer Sinn:
Für die gesetzlichen Krankenkassen gibt es ja ausreichend Urteile oder Verweise, welche eine Versorgung mit (beweglichen) Lichtsignalanlagen als erforderlich erachten.
Gibt es entsprechend für die PKV auch ähnliche Urteile, habt ihr hier vielleicht etwas für mich?
Oder hab ich hier einen „schlechteren“ oder „guten“ Tarif weil es hier an der Definition fehlt, die ich zB in anderen Bedingungen gefunden hatte, wo es zB heißt „Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine bestehende Behinderung oder Unfallfolge zu mildern oder auszugleichen oder die erforderlich sind, um Leben zu erhalten.“?