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wie verhalten bei Verzögerung durch Kkasse, Einschaltung MD

Verfasst: 12. Okt 2024, 13:27
von Geoffry
Ich habe 2 HG erhalten nebst Akustik-Rg. Zahlungsziel 14 Tg. Habe Mehrkostenübernahme beantragt. Nun hat KKasse mein Antrag an MD geleitet mit Hinweis: Antwort spätestens Mitte Dezember.
Frage:
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Wie verhalte ich mich fair und richtig gegenüber Akustiker/seine offene Rechnung + meine Mehrkosten?
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Schade ich mir und meinem Antrag auf Mehrkostenübernahme, wenn ich meinen Anteil vorab entrichte?
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Wenn ich HG zurückgeben, in Verwahrung geben muss bis Klärung, kann ich dann zwischenzeitlich als kostenloser Tester agieren?
MfG G

Re: wie verhalten bei Verzögerung durch Kkasse, Einschaltung MD

Verfasst: 12. Okt 2024, 14:45
von emilsborg
Geoffry hat geschrieben: 12. Okt 2024, 13:27 Schade ich mir und meinem Antrag auf Mehrkostenübernahme, wenn ich meinen Anteil vorab entrichte?
JA! Selbstbeschaffung vor Ablehnung ist leider anspruchsverhindernd für eine vollständige Kostenübernahme (aber leider nicht einmal der einzige Stolperstein, auch wenn kritisch).
Geoffry hat geschrieben: 12. Okt 2024, 13:27 Wenn ich HG zurückgeben, in Verwahrung geben muss bis Klärung, kann ich dann zwischenzeitlich als kostenloser Tester agieren?
Mein Akustiker hat 2020 mir die Geräte (auch bereits in der späteren Farbe) überlassen bis zur endgültigen Abnahme.


Bezüglich dem Zeitrahmen, der zulässig ist:

Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen
§ 13 Abs. 3a SGB V: "Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten."

Was passiert aber, wenn die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalt? Zwar wird eine Fristsäumigkeit im weiteren Verlauf des § 13 Abs. 3а SGB V sozusagen „unter Strafe gestellt": „Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt." Diese als Genehmigungsfiktion bezeichnete Regelung wurde aber für Hilfsmittel nach letzter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (März 2018) auf den seltenen Fall beschränkt, dass die Hilfsmittel eine Krankenbehandlung sicherstellen. Das ist bei Hörsystemen mit Sicherheit nicht der Fall. Bei Hörsystemen bleibt eine Fristversäumnis also für die Krankenkasse letztlich ohne Folgen.

§ 18 SGB IX: "(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete Mitteilung).

Re: wie verhalten bei Verzögerung durch Kkasse, Einschaltung MD

Verfasst: 12. Okt 2024, 17:50
von Geoffry
:shock: wow, grossen Dank, sehr aufschlussreich. Wir warten mit angelegten Ohren.
Schöne Wo.-Ende an Experte.

Re: wie verhalten bei Verzögerung durch Kkasse, Einschaltung MD

Verfasst: 12. Okt 2024, 18:15
von emilsborg
Alle Details zusammengefasst in der Beratungsrichtlinie des Deutschen Schwerhörigen Bundes
https://www.schwerhoerigen-netz.de/bera ... linie/?L=0