Seite 1 von 1
§ 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 25. Mai 2013, 12:24
von corinna eckert
Hallo, unser Sohn 8 Jahre, AVWS und ADHS, wird aus der Sprachheilschule nach der 1. Klasse "verabschiedet". Lehrer konnten keinerlei guten Alternativen bieten.
Wir haben nun eine Schule für Hörgeschädigte gefunden, die sich genau auf dieses Defizit spezialisiert haben. D.h. Internatsunterbringung. Von Mo morgens bis Fr 13 Uhr.Wochenende und Ferien zuhause. ( mehr als die hälfte des Jahres zuhause) Die Schule ist 150 km von uns entfernt. Wir sind momentan am Antrag stellen über § 35a. Fernmündlich habe ich in Erfahrung gebracht, daß wir ca 425 Euro zuzahlen sollen.
Dies können wir keines falls erbringen. haben monatl Haus abzuzahlen, eine eine 6jährige Tochter, zusätzlich Fixkosten . = Mehr als die Hälfte unseres Einkommens. ( ohne Essen und Kleidung usw.)
Jetzt meine Frage uns wurde gesagt über § 53,54 würde weniger Zuzahlungskosten auf uns zukommen, gleichzeitig wurde uns mitgeteilt, daß AVWS und ADHS nur unter §35a fallen. Ist das Korrekt?? Wir wissen nicht mehr ein und aus. Wollen unserem Sohn doch nur eine lebenswerte Zukunft ermöglichen. Ich kämpfe nun seit 5 Jahren gegen Windmühlen, das kanns doch nicht sein?! Mit hoffnungsfrohen Grüßen Corinna Eckert
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 25. Mai 2013, 14:18
von Karin
Welches SGB meint ihr?
Beri stationärem Aufenthalt oder Interbnatsaufenthalt ist nur die häusliche Ersparnis anzusetzen.
Karin
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 25. Mai 2013, 19:36
von corinna eckert
habe aber gehört, wenn es über § 54 / 53 läuft, wäre die Zuzahlung geringer. Das Jugendamt, das den Antrag über $35a berechnet, geht so vor: Einkommen ohne Kindergeld abzügl 25% dann in einer Liste gucken fertig.
So kommen dann 425 Euro zustande?!?!?!?!
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 25. Mai 2013, 21:46
von Gabriele
Hallo Corinna
Ich habe 2 Kinder auf einem Internat, habt ihr Eingliederungshilfe beantragt?
Irgendwie versteh ich nicht wie deine Kosten zusammen kommen.
LG
Gabi
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 26. Mai 2013, 01:46
von Kaja
Hallo Corinna,
Eingliederungshilfe nach
§ 35 a SGB VIII kommt nur in Betracht, wenn das Kind
ausschließlich seelisch behindert ist. Was eine seelische Behinderung ist, kann man in
§ 3 Eingliederungshilfeverordnung nachlesen. Bei einer Mehrfachbehinderung erfolgt die Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII.
Wird über § 35 a SGB VIII geleistet, kommen die Regelungen der §§ 91 ff SGB VIII zur Anwendung. Grundsätzlich werden nach
§ 93 Absatz 3 SGB VIII für Versicherungen, Werbungskosten und Schulden pauschal 25 % abgezogen. Wenn die tatsächlichen Kosten höher liegen, müssen aber diese berücksichtigt werden. Zusätzlich dazu muss eine Härtefallprüfung nach
§ 92 Absatz 5 SGB VIII erfolgen. Dir muss danach mindestens der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle verbleiben. Genaueres kannst du hier
http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend ... 012013.pdf
nachlesen. Erfolgt die Leistung nach dem SGB XII, so wird nach
§ 92 Absatz 2 SGB XII nur dann lediglich die häusliche Ersparnis zu berücksichtigen sein, wenn der Internatsaufenthalt ausschließlich der Beschulung dient. Anderenfalls kommen auch die Einkommensberücksichtigungsregelungen nach §§ 82 ff SGB XII zur Anwendung.
Viele Grüße
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 26. Mai 2013, 09:55
von Gabriele
Kaja...
..das versteh wer will...ich jedenfalls nicht. :p
LG
Gabi
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 26. Mai 2013, 15:24
von KatjaR
Die AVWS ist nach ICD 10 (in Deutschland gültiges Krankheitsklassifikationsschema)nicht unter den psychischen Störungen klassifiziert. F80.20 Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen (AVWS). Dies psychischen Störungen laufen unter im ICD 10 in F90bis -F98_Verhaltens-_und_emotionale_Störungen_mit_Beginn_in_der_Kindheit_und_Jugend.
Ergänzung: Was gerne verschwiegen wird bei der häuslichen Ersparnis ist, dass in den Ferienzeiten die Eltern selbst für ihr Kind sorgen und daher eine Kostenbeteiligung erstattet werden muss. Kann auch im Nachhinein geschehen, bis zu 3 Jahre rückwirkend.
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 26. Mai 2013, 18:56
von corinna eckert
Hallo Katja,
danke für die vielen Infos, bin aber doch ein bisschen verwirrt. Was ist jetzt AVWS + ADHS.
§ 35a oder SBG 53/54?????
Wie soll ich mich jett verhalten beim Jugendamt?
Grüße
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 26. Mai 2013, 19:33
von corinna eckert
Hallo Gabriele,
bitte erzahle von Euch. Auf welcher Schule seid Ihr und wie ist das bei Euch gelaufen.
LG
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 26. Mai 2013, 19:57
von Kaja
Hallo Corinna,
corinna eckert hat geschrieben: Was ist jetzt AVWS + ADHS. § 35a oder SBG 53/54?????
Wie soll ich mich jetzt verhalten beim Jugendamt?
ADHS ist eine zwar seelische Behinderung i.S. § 35 a SGB VIII. Da aber AVWS als nicht-seelische Behinderung dazu kommt, liegt eine Mehrfachbehinderung vor, für die Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII zu leisten ist.
Ich gehe davon aus, dass das Jugendamt bereits mehr als 14 Tage mit der Angelegenheit befasst hat. Dann bleibt es nach § 14 SGB IX zuständig und muss für das Sozialamt nach dem SGB XII leisten.
@Gabriele: was verstehst du nicht - meinen Beitrag oder die Rechtslage?
Viele Grüße
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 26. Mai 2013, 20:14
von corinna eckert
jeztetle hab ichs verstanden.
Vielen Dank, da werd ich morgen früh gleich mal telefonieren.
LG
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 26. Mai 2013, 21:37
von Gabriele
Kaja...dieses ganze § Gedöns
Unsere 2 jüngeren gehen in Stegen aufs Internat , Gymnasium für hörgeschädigte und wir haben beim Landratsamt einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt..Eingliederungshilfe .
Ging ohne Probleme, für die jüngere zahlen wir für die Itetrnatsunterbringung einen Eigenanteil von 145,00€ und für den Sohn nur 35,00€ weil er schon 18 ist.
LG
Gabi
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 26. Mai 2013, 21:58
von Karin
Liebe Gabi, ohne das "Gedöns" wie du es nennst, kommt man heute aber nicht weiter.
Corinna, ich kann dir nur abraten zu telefonieren! Mache alles schriftlich!
Lieben Gruß
Karin
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 26. Mai 2013, 23:07
von KatjaR
Genau Kaja, AVWS ist die nicht psychische Störung, die aber gerne mal mit ADHS in einen Topf geworfen wird von Laien, was aber nicht zulässig ist.
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 26. Mai 2013, 23:29
von Gabriele
Liebe Karin
Ich habe einen Berg Gedöns vor mir...mit jedem Vergleich hoffe ich das wir es geschafft haben
Bin ein wenig gedöns Gefustet
LG
Gabi
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 27. Mai 2013, 13:30
von corinna eckert
hab Info, daß man keine Chance hat über §53/54, AVWS gilt in Amtskreisen ohne wenn und aber als seelische Störung!
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 27. Mai 2013, 14:58
von Momo
also kinder mit avws gelten als hörgeschädigt und besuchen auch hg schulen. also sollte das doch auch vergleichbar abgerechnet werden. bekommt ihr da keine unterstützung durch das internat?
grüße
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 27. Mai 2013, 16:01
von KatjaR
Hi Corinna,
das kann sein, dass das Amt das versucht. Es dürfte einem Klageweg aber nicht standhalten, da es nach ICD 10 eben nicht darunter klassifiziert ist, da kann das Amt nicht einfach sagen wir ordnen dass aber als seelische Störung ein. Ein Rechtsverfahren dürfte sowieso die völlig veraltete Differenzierung zwischen psychischen und somatischen Störungen und deren unterschiedliche Behandlung im Rechtssinne in Frage stellen. Ich kann Eltern nur raten aufgrund der unterschiedlichen Einordnung der Diagnosen im ICD 10 auf der Einordnung nach § 54 SBG zu bestehen und dies nötigenfalls auch mit Rechtshilfe durchzusetzen. Im Laufe einer jahrelangen auswärtigen Unterbringung kommt es sonst zu enormen Kosten.
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 27. Mai 2013, 16:28
von corinna eckert
Hallo KatjaR, genau das ist ja unser großer Jammer! Wenn es über 35a läuft, haben wir Zuzahlungskosten die unseren Rahmen sprengen.
Wie finde ich einen Rechtsbeistand, der sich da wirklich auskennt? LG
Re: § 35a oder § 54 SBG bei Internatsunterbringung Zuzahlung
Verfasst: 27. Mai 2013, 16:45
von KatjaR
Vielleicht erkundigst du dich bei denen mal, ob da schon mal jemand Erfahrung mit gemacht hat?
http://www.avws-selbsthilfe.de/41323.html
Da gibt es auch weitere interessante Infos.
Also es ist sogar unter Fachleuten umstritten, ob AVWS eher als rezeptive Sprachstörung(fällt unter Entwicklungsstörungen) oder als sonstige Hörstörung aufzufassen ist, keinesfalls ist es aber als seelische Störung einzuordnen.
Auch die Anregung von Momo ist denke ich zielführend das Internat um Unterstützung zu bitten.
Weitere interessante Infos:
http://www.dgpp.de/Profi/Konsensus/Leit ... S-2011.pdf
auch als Begründungshilfen für einen evt. Widerspruch oder Rechtsstreit.