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Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 25. Sep 2017, 17:53
von türkis
Liebes Forum,

mich beschäftigt die Frage nach dem "berufsbedingten Mehrbedarf", bei de Krankenkasse und/oder Rentenversicherung einen höheren Betrag erstatten.

Gibt es eine Liste mit Berufen, die hier in Frage kommen?

Wie sind Euere Erfahrungen mit der Bürokratie diesbezüglich?

Vielen Dank und viele Grüße!

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 25. Sep 2017, 22:51
von Tuchel48.1.1
Für beruflich benötigte Hilfen ist das Integrationsamt zuständig, da brauchst du bei der Krankenkasse oder der Rentenversicherung gar nicht nachfragen.

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 9. Okt 2017, 11:04
von svenyeng
Hallo!

Das ist erst mal falsch.
Das Integrationamt zahlt da nicht immer was.

Ich hatte das Thema vor kurzem grade als es um meine neuen Geräte ging.
Das Integrationsamt habt sofort abgelehnt mit den Hinweis das ich den Antrag bei der Rentenversicherung stellen muss.
Dies habe ich getan und dieser wurde bewilligt und ich bekam für Hörgeräte und Zubehör einen guten Zuschuss.
Beim Antrag an die RV bitte ein Attest vom HNO beilegen, in dem die Diagnose etc. enthalten ist.

Die Rentenversicherung ist daran interessiert, das die Menschen möglichst lange Ihren Beruf ausführen können.

Gruß
sven

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 9. Okt 2017, 19:24
von smallhexi79
Hallo Sven,

will die RV auch ein Schreiben von AG? Es geht auch um die Arbeitsstelle und die Tätigkeitausübung von den Mitarbeiter.

Ich habe erst Ende 2019 bzw. Anfang 2020 wieder ein Anspruch auf ein neues HG. Daher ist auch meine erste Frage hier oben. Ich möchte mich vorher im Vorfeld schlau machen, es sei denn, es ändert sich in ein paar Jahren nicht.

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 10. Okt 2017, 08:12
von svenyeng
Hallo!

@smallhexi79:
Der Arbeitgeber hat an sich nichts damit zu tun, da die Leistung von der RV eine Leistung ist, die für Dich bestimmt ist.
Der Arbeitgeber kann Dir aber beim Antrag helfen, falls es bei Dir Mitarbeiter gibt, die sich da auskennen und für sowas zuständig sind.
Also bei mir war nichts vom Arbeitgeber nötig.
Wichtig ist ein Attest vom HNO.

Gruß
sven

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 30. Dez 2017, 22:09
von Kaja
Hallo,

die Rechtsprechung, dass ein Zuschuss der DRV nur bei ganz bestimmten Berufen möglich ist, ist überholt. Nach aktueller Rechtsprechung muss die DRV auch dann die zusätzlichen Kosten übernehmen, wenn ohne das höherwertige Gerät die konkrete Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=138734
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Persönliche Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe ist gemäß § 10 Abs.1 SGB IX zunächst, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet ist und dass bei erheblicher Gefährdung eine Minderung durch die Leistungsgewährung abgewendet werden kann bzw. bei geminderter Erwerbsfähigkeit, dass diese durch die Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Die Klägerin benötigt das von ihr beschaffte Hörgerät der Marke Savia 211 dSZ, da nur so die aus ihrer Schwerhörigkeit resultierende Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit zu überwinden ist...

Danach gehören die Durchführung von Fortbildungen und die Organisation von Arbeitsgruppen, also die Dozententätigkeit zu den typischen Anforderungen dieses Berufes. Nach den Angaben des Arbeitgebers der Klägerin vom 12. September 2006, wonach mehr als 50 % der Arbeitszeit der Klägerin auf die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen und die Moderation von Arbeitsgruppen in Qualitätszirkeln entfallen, hat dieser Teil der Tätigkeit sogar prägenden Charakter.

Diesen Anforderungen kann die Klägerin aufgrund ihrer Schwerhörigkeit nicht gerecht werden; das Hörgerät ist geeignet, diesen Zustand wesentlich zu bessern. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichtes aus dem Gutachten des erstinstanzlich gehörten Gutachters und Hörgeräteakustikers W vom 03. Dezember 2008, der mit nachvollziehbarer Begründung ausgeführt hat, dass bei Nichtbenutzung des von der Klägerin gewählten Hörgerätes deren Leistungsvermögen gemindert wäre.
Diese Entscheidung des LSG BB vom 25.11 2010 (L 31 R 37/10) wurde durch das BSG (B 3 KR 5/12 - 24.01.13) bestätigt

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=162381

Wichtig ist hier also eine ausführliche Beschreibung des Arbeitsplatzes und der daraus resultierenden konkreten Höranforderungen sowie ein Nachweis, dass diesen Höranforderungen mit Festbetragsgeräten nicht gerecht werden kann.

Viele Grüße.

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 30. Dez 2017, 23:10
von Faber
moin,
eine kleine, vorsichtige Randbemerkung:
dieser Sachverhalt bezieht sich aber offenbar auf eine Hörsystemversorgung VOR 2013.
seither haben sich die Regeln zur Hörsystemversorgung aber deutlich verändert :)
LG
Gewichtl
Merke:
Beurteilungen, die auf Urteilen der Vergangenheit beruhen, können in der Gegenwart zu puren VORurteilen geworden sein :)

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 30. Dez 2017, 23:17
von rabenschwinge
Nö, Kaja hat recht und das Urteil hat auch jetzt aktuell Relevanz und Rechtsgültigkeit.

Genau so ist bis heute die Sachlage.

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 30. Dez 2017, 23:40
von Faber
rabenschwinge hat geschrieben:Nö, Kaja hat recht und das Urteil hat auch jetzt aktuell Relevanz und Rechtsgültigkeit.

Genau so ist bis heute die Sachlage.
moin rabenschwinge,
das ist ja nun mal interessant, was du so alles weißt.
ich lerne ja noch - wie du weißt.
dann weißt du ja auch bestimmt aktuelle Rechtsprechung (Urteil oder Beschluß) höherer gerichtlicher Instanzen mit allgemeiner Rechtsgültigkeit (also NICHT pure Einzelfalentscheidungen) zu benennen, die dein "nö- Kaja hat recht" beweiskräftig unterfüttern.
Also:
Welches Aktenzeichen belegt, dass die Deutsche Rentenversicherung sich an Hörsystemversorgungskosten für Anpassungen seitens Hörakustikern NACH 2013 noch beteiligen MUSS???
Danke sehr für die Aufklärung und den Beweis, dass deine Äußerung NICHT nur VOR-Urteil war :)
LG
Gewichtl

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 31. Dez 2017, 09:16
von muggel
Hallo,

sämtliche Urteile der Sozialgerichte, der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts sind Einzelfälle.
Grundsätzlich entscheidet das Sozialgericht auf Basis der aktuellen Gesetzeslage, wie sie in den Sozialgesetzbüchern festgehalten ist. Oft werden dann ähnlich gelagerte Fälle hinzugezogen und diese Einzelfallentscheidungen betrachtet. Insbesondere Einzelfallentscheidungen des Bundessozialgerichts haben hohen Richtcharakter.

Gemäß Paragraph 6 in Kombination mit Paragraph 5 SGB IX kommt die Rentenversicherung als Leistungsträger für die Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Arbeitsplatz als Kostenträger in Frage.
SGB IX Paragraph 33, Absatz 8 besagt:
Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
Hilfsmittel werden im SGB auch näher definiert, jedoch bin ich gerade zu faul, den entsprechenden Paragraph äen herauszusuchen, jedoch werden insbesondere Hörgeräte in diesem explizit als Hilfsmittel aufgeführt.

Fazit, wenn du dir das SGB mal durchliest: wenn die Teilhabe am Arbeitsleben durch ein entsprechend höherwertiges Hörgerät hergestellt werden kann, mit einem so genannten Kassengerät jedoch nicht, dann muss einer der im SGB IX genannten Rehabilitationsträger die Kosten übernehmen. Welcher es letztendlich ist, sollte dir egal sein, denn gemäß dem SGB IX haben diese zu kooperieren bzw untereinander die Zuständigkeiten zu prüfen. Entsprechend dem Patientenrechtegesetz sind die Rehabilitationsträger verpflichtet Anträge entsprechend weiter zu leiten.
In der Praxis bedeutet dieses eben, dass man direkt bei der Beantragung von Hilfsmitteln entsprechende Nachweise beibringen sollte, wenn diese zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind. Der Betroffene kann auch die entsprechende Leistung / das entsprechende Hilfsmittel bei dem (wahrscheinlich) zuständigen Rehabilitationsträger direkt beantragen.

Grüße,
Miriam

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 31. Dez 2017, 09:22
von Faber
moin,
in kurzen Worten:
die Behauptung:
"der Rentenversicherungsträger MUSS...",
diese Behauptung ist schlicht in die Irre führend. :)
LG
Gewichtl

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 31. Dez 2017, 11:07
von muggel
Die Aussage in kurzen Worten:
Wer ein Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeitsleben (nachweislich) benötigt, der MUSS dieses von einem (oder in Kopperation mehrerer) Rehaträger (bezahlt) bekommen.

Grüße,
Miriam

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 31. Dez 2017, 12:26
von Kaja
Gewichtl hat geschrieben:die Behauptung:
"der Rentenversicherungsträger MUSS...",
diese Behauptung ist schlicht in die Irre führend. l
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__9.html
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen ... Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ...

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
wo steht bei dir in der Norm ein "KANN"?

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 31. Dez 2017, 14:40
von muggel
Da die Rentenversicherung nur einer von mehreren möglichen Kostenträgern ist, MUSS sie nur dann die Leitung erbringen, wenn sie eben der zuständige Leistungserbringer ist.
Da die Rentenversicherung (als immer noch einer von mehreren möglichen Trögern!!) nicht zwangsläufig in jedem Fall behinderungsbedingter Arbeitsplatzausstattung der zuständige Kostenträger ist, steht in den entsprechenden Schreiben immer ein "kann".
Fakt ist jedoch, dass ein berufsbedingter Mehrbedarf immer von einem der Rehaträger übernommen werden MUSS. Dies kann durch die Rentenversicherung, durch das Integrationsamt, durch die Agentur für Arbeit etc erfolgen.

Wie auch schon geschrieben: wenn kurz und knapp, dann bitte korrekt:
Ein berufsbedingter Mehrbedarf MUSS durch einen der Rehaträger gezahlt werden. Dies kann die Rentenversicherung sein.

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 31. Dez 2017, 14:51
von Faber
moin,
guckst du - zum Thema "kann" - anstelle "MUSS" - einfach kurz und knapp beim Rentenversicherer vorbei:

http://www.deutsche-rentenversicherung. ... onFile&v=7

LG
Gewichtl :)

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 31. Dez 2017, 15:08
von Kaja
1. das Zitat ist eine Information, kein Gesetz. Eine Information kann ein Gesetz nur auslegen, nicht einschränken. Im Gesetz ist ein Anspruch geregelt.

2. Du musst das Schreiben schon richtig lesen. Das steht "kann .. nur", was bedeutet, dass nur dann die Kosten übernommen werden dürfen, wenn wenn die gesetzlich geregelten Voraussetzungen vorliegen. Und das ist genau das, was Miriam im Beitrag #12 schrieb.

Viele Grüße

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 31. Dez 2017, 15:28
von Faber
moin,
"übernommen werden dürfen"
ist aber schon etwas ziemlich anderes
als:
"übernommen werden müssen"
vermagst auch du diesen materiellrechtlichen Unterschied zu erkennen? :)
im Übrigen - wenn schon rabenschwinge hier wieder diskret kneift:
kennst du einen gerichtlichen Beschluss, durch den bei einer Hörsystemversorgung NACH 2013 der Rentenversicherungsträger "in´s MUSS" "gezwungen" wurde?
LG
Gewichtl

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 31. Dez 2017, 15:39
von fast-foot
ABBC3_OFFTOPIC
Gewichtl hat geschrieben:Mit der Hörgeräteversorgung ist ein Funktionsdefizit des beidohrigen Hörvermögens unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts bestmöglich auszugleichen und dabei - soweit möglich – ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen zu erreichen.
Die Versorgung muss im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleiches* aus-
reichend und zweckmäßig sein; das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V) ist
zu beachten. Dies ist entsprechend nach § 6 dieser Anlage zu dokumentieren
* BSG vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -, das zum Anspruch auf die Versorgung mit Hörgeräten durch die GKV ergangen ist, heißt es dazu in Rn. 15:
"a) Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet.
Auf Grund dessen stelle ich mir die Frage, in welchem Falle denn der im unteren Zitat (aus einer Information der DRV) erwähnte Mehrbedarf noch bestehen könnte:

"Im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann der Rentenversicherungsträger nur dann die Kosten einer Hörhilfe anteilsmässig übernehmen (...), wenn ein über die Grundversorgung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bestehender berufsbedingter Mehrbedarf vorliegt."

Mir fällt einer ein: Ein Hörgerät, welches am Lärmarbeitsplatz getragen werden muss, um trotzdem ansprechbar sein zu können und/oder Gefahrensignale (oder allenfalls weitere akustische Informationen) hören zu können.

PS: der grosse Witz an der Sache ist der, dass bezüglich der oben erwähnten besonderen Situation des Lärmabteitsplatzes ein systematischer Denkfehler vorliegt (bzw. für alle anderen Arbeitsplätze):

Entscheidend ist für den Hörgeräteträger nämlich nicht, wie hoch die in Ohrnähe gemessenen Lärmdosen sind, sondern die, welche durch die (am (Lärm-) Arbeitsplatz getragenen Hörgeräte abgegeben werden.
Da Hörgeräte akustischen Schall verstärken, können sie einen Arbeitsplatz mit unbedenklichen Immissionswerten durch das Tragen in einen Lärmarbeistplatz verwandeln - de facto (ob jetzt bereits de juro, kann ich (schon gar) nicht beurteilen (ohne zu recherchieren, was ich im Moment unterlasse)).

Gruss fast-foot

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 31. Dez 2017, 15:41
von Kaja
1. Noch einmal: Vorrang hat das Gesetz, nicht irgendwelche Informationen. Nach dem Gesetz besteht ein Anspruch
Gewichtl hat geschrieben:"übernommen werden dürfen"
ist aber schon etwas ziemlich anderes
als:
"übernommen werden müssen"
vermagst auch du diesen materiellrechtlichen Unterschied zu erkennen?
2. Du vermengst hier zwei Rechtsbereiche:

Es besteht ein Anspruch auf Leistung ("übernommen werden müssen"), wenn die gesetzlich geregelten Voraussetzungen vorliegen ("nur dann übernommen werden dürfen") .
Gewichtl hat geschrieben:kennst du einen gerichtlichen Beschluss, durch den bei einer Hörsystemversorgung NACH 2013 der Rentenversicherungsträger "in´s MUSS" "gezwungen" wurde?l
3. es ist kein (neuer) Beschluss (oder Urteil) des BSG nach 2013 erforderlich, weil sich die Regelung des SGB VI nicht geändert hat.

Viele Grüße

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 31. Dez 2017, 16:30
von Faber
moin,
nur noch mal zur Klarstellung:
welche Konstellation für HÖRGERÄTE (nicht Zusatzgeräte) wäre denn seit der Hörsystemanforderungsänderung 2013 denkbar, in der weiterhin seitens des Rentenversicherungsträgers zum bestmöglichen Ausgleich des Funktionsdefizites des Gehörs leistungsmäßig "draufgesattelt" werden "MUSS"?
ist "vollständiger Ausgleich " OHNE Beruf etwas materiellrechtlich Anderes
als "vollständiger Ausgleich" MIT Beruf?
DARUM meine "Penetranz" (man könnte es auch "insistieren" nennen) :)
Das SGB VI spielt hier nämlich weniger eine auswirkende Rolle als die Hilfsmittelrichtlinie in ihrem § 19 in Kenntnis der RN 15 des BSG-Urteiles B 3 K R 200/08 R in dem es heißt:
a) Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet.
Frage:
wo bliebe da denn überhaupt noch Raum für Rentenversicherer-Zusatzzahlung? :)
LG
Gewichtl

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 31. Dez 2017, 19:30
von Kaja
Hallo Gewichtl,

dein Beitrag erinnert mich ganz dunkel an eine Ansicht der DRV vor vielen Jahren, wonach wirklich keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen waren, weil jetzt ja die KK für die vollumfängliche Finanzierung zuständig sei. Davon ist aber die DRV schon seit langem abgerückt. Warum springst du JETZT auf diesen Zug auf?

Ob im konkreten Einzelfall durch die KK ein vollständiger Funktionsausgleich erfolgte oder noch "Platz" für eine Leistung der DRV bleibt, ist eine Tatsachen-, aber keine Rechtsfrage. Rechtlich besteht weiterhin ein Anspruch gegen die DRV (oder einen anderen Leistungsträger der Teilhabe am Arbeitsleben) zum Ausgleich des berufsbedingten Mehrbedarfs, wenn dieser vorliegt und nachgewiesen wurde.

Viele Grüße

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 1. Jan 2018, 02:44
von Faber
moin Kaja,
du fragst, warum ICH mich hier so engagiere und vermittelst dabei den Eindruck als würde ich "einem längst abgefahrenen Zug hinterherlaufen".
das will ich dir gern erklären.
ich finde, dass die meisten HörHilfeBedürftigen auch Beitragszahler der Kassen sind und somit - bzgl. Hörsystemversorgung - die "Nachfrageseite" und "Zechezahler" sind, so oder so (entweder als Direktaufzahler - oder als INdirektdraufzahler über Beitragssatz).
deshalb finde ich, dass, wenn die Nachfrageseite (z.B. vdek) mit der Anbieterseite (z.B. biha) ziemlich eindeutige Verträge vereinbart, welche Leistungen zu erbringen sind, dass dann wenig bis kein Spielraum für die Anbieterseite (HörgeräteIndustrie und Vertrieb) mehr besteht, hier die zu Versorgenden zu instrumentalisieren um weitere "Draufsattelungsforderungen" an die (eigene) Nachfragerseite (hier Rentenversicherung) zu formulieren; eben WEIL die Verträge - seit 2013 - diesen Spielraum NICHT mehr hergeben.
meine Meinung :)
LG
Gewichtl

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 1. Jan 2018, 09:02
von svenyeng
Hallo!

Die KK übernimmt keine Mehrkosten.
Die RV zahlt entsprechende Zuschüsse zu Hörgeräten und Zubehör, wenn das beruflich nötig ist.
Dazu stellt man einen Antrag bei der RV.
Ein entsprechender Bericht/attest (mit Befund) vom HNO muss dem beigelegt werden, da auch von dem entsprechend attestiert werden muss das z.B. Bluetooth etc. beruflich nötig ist. Das trifft z.B. auf Leute zu die beruflich viel telefonieren müssen.
Weiterhin müssen einige Formulare (Fragen zum Arbeitsplatz, etc.) ausgefüllt werden, dabei kann man sich Hilfe von Integrationsdienst des Arbeitgebers holen.

Ich habe das Ganze 2017 ja grade durch und für Hörgeräte, als auch Zubehör einen Zuschuss von der RV bekommen.
Dabei ist völlig egal ob es zuzahlungsfreie Geräte sind, oder welche mit Zuzahlung sind.

Entsprechende Anträge an die RV kann man auch für anderes Hilfsmittel (z.B. elektrisch höhenverstellbarer Schreibtisch bei Rückenkranken, ...) stellen.

Gruß
sven

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 1. Jan 2018, 12:28
von fast-foot
Nichts begriffen?

Re: Berufsbedingter Mehrbedarf

Verfasst: 19. Mär 2018, 21:28
von Schwabenpanda
Hallo Zusammen,

da meine bisherigen Hörgeräte den Geist aufgegeben haben und das ein halbes Jahr vor dem ursprünglichen Termin für neue Geräte durch die Krankenkasse (6 Jahre), stellte ich bei der Krankenkasse einen Antrag für neue Hörsysteme, der dann auch nach langen hin und her bewilligt wurde. Dies war letztes Jahr im August. Gleichzeitig habe ich bei meinem Hörgeräteakustiker begonnen neue Geräte zu testen. Zunächst Geräte die , die Krankenkasse ohne Widerspruch begleicht bin aber mit diesen Geräten nicht klar gekommen, egal von welchen Hersteller. Habe dann eine Preisklasse höher (ca. 2.000,00 € mehr für beide Ohren) gewählt. dabei habe ich einen Hersteller gefunden mit dem ich fast alles verstehe. Da ich im Beruf bei der Endabnahme von Geräten auf die Hörgeräte angewiesen bin, habe ich bei der Krankenkasse den Antrag auf volle Kostenübernahme der Hörsysteme gestellt. Diese hat den Antrag abgelehnt und mir mitgeteilt das sie den Antrag an die Rentenversicherung weiter geleitet hat. Die Rentenversicherung hat mir letzte Woche mitgeteilt das sie die die Zuzahlung übernehmen. An diesser Stelle darf ich mich bei Amplifon Giengen recht Herzlich Bedanken da sie so die Prozedur mitgemacht haben. Das soll keine Werbung sein habe auch schon schlechte Erfahrung mit dem Akustiker gemacht.