Hallo Sven,
ganz so einfach ist das nicht.
Benötigt man eine FM-Anlage im Beruf, so ist tatsächlich die Krankenkasse nicht zuständig, sondern der entsprechende Träger (Agentur für Arbeit / Rentenversicherung / Integrationsamt).
Jedoch kann es durchaus vorkommen, dass auch eine FM-Anlage im normalen täglichen Alltag benötigt wird. Dies mag z.B. dann der Fall sein, wenn die Person (beidseitiger)
CI-Kandidat ist, aber mit Hilfe von Übertragungsanlagen den normalen Alltag hörmässig noch bewältigen kann (z.B. weil mit Hörgeräten nur ein 40% Einsilberverstehen erreicht wird, mit FM-Anlage jedoch 70%).
In den Hilfsmittelrichtlinien steht auch klar, dass eine Übertragungsanlage verordnungsfähig ist, wenn die zusätzlich zu Hörhilfen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse nötig ist.
Grundbedürfnisse sind hierbei allgemein definiert als:
Das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Ernährung, elementare Körperpflege, selbstständiges Wohnen u.a. die Fähigkeit für eine selbstständige Lebens- und Haushaltsführung notwendigen Informationen erhalten können, Schaffung und Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraumes (BSG Urteil v. 07.10.2010,
Az. B 3 KR 13/09), Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, soziale Kontakte in einem zur Vermeidung von Vereinsamung notwendigen Umfang (BSG SozR 3 – 2500 § 33 Nr. 17), Informationsbedürfnis
(BSG SozR 2200 § 182b Nr. 34), passive Erreichbarkeit durch Menschen (BSG SozR4 – 2500 § 33 Nr. 30Rd. Nr. 14 f; BSG SozR 2200 § 182 b Nr. 33)
Unter Aktenzeichen S1 KR 708/08 beim Sozialgericht für das Saarland ist das entsprechende Urteil für eine FM-Anlage bei Erwachsenen zu finden. Einige Auszüge hieraus werden hier vorgestellt:
http://community.haceige.de/index.php?o ... mid=100007
Grüße,
Miriam