Hallo,
Gerhard_R hat geschrieben:Das Problem ist nur, dass sich das sofort wiederspricht, weil mit einem HG kein schwerer Verlust vollständig kompensiert werden kann und somit der Einzelfall eintritt.
Wenn der Verlust nicht vollständig kompensiert werden kann, kann sinngemäss die Versorgung mit einem technisch hochentwickelten (und entsprechend teuren) Gerät nicht abgelehnt werden (falls sie nicht mit einem günstigeren Gerät bezüglich der relevanten Kriterien mit dem selben Ergebnis realisiert werden kann). Dass dies dann ab einem gewissen Grad der Hörstörung für fast alle gilt, beinhaltet keinen Widerspruch.
Gerhard_R hat geschrieben:Wer versucht aus diesem Gesetzestext einen allgemeingültigen Ablauf für die HG Versorgung abzuleiten, hat es einfach nicht kapiert.
Nun, so wie ich es sehe, interpretiert das Gericht die in den (von Gewichtl verlinkten) Verträgen fest gehaltenen Formulierungen gleich wie Gewichtl.
Möglicherweise hat es das Gericht ebenfalls nicht kapiert. Dann taugt jedoch das Urteil nicht als Argument gegen Gewichtls Sichtweise.
Gerhard_R hat geschrieben:Und wie wird getstet?
Diese Frage wurde durch das Gericht nicht umfassend beantwortet, da ja bereits durch nicht besonders hochstehende Testmethoden ein ausreichend deutlicher Unterschied fest gestellt werden konnte.
muggel hat geschrieben:Fakt ist - und es hat keiner im Forum etwas anderes geschrieben - dass ein Hörgeschädigter das Hörgerät bekommen soll, mit dem die Behinderung möglichst gut (oder bestmöglichst) ausgeglichen werden soll.
Nein, hier wurde auch dies abgestritten (wurde mit "nicht wirtschaftlich" begründet).
muggel hat geschrieben:Fakt ist auch, dass hier nicht der subjektive Klang und damit einzig der Kunde entscheidet, was notwendig ist, sondern dieses auch mit entsprechenden standardisierten Tests belegt werden muss.
In diesem Urteil nicht - weil bereits durch einfache Tests der Nachweis erbracht werden konnte (darüber, wie es sich im anderen Falle verhält, sagt das Urteil nichts aus).
Im Gehensatz wurde von mehreren Usern mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die Krankenkasse der Ansprechpartner ist und dass ein Betrag oberhalb des Festbetrags gesondert (mit med. Begründung) bei der Krankenkasse beantragt werden muss.
Das schliesst nicht aus, dass der Akustiker je nach Vertrag genau das zu erfüllen hat, was nun das Gericht von der Krankenkasse verlangt. Wenn sich nun der Akustiker nicht an seine mit der Krankenkasse ausgehandelten vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden hält, so ist dieses Verhalten nicht korrekt. Es spricht meiner Ansicht nach nichts dagegen, den Akustiker direkt darauf an zu sprechen (sofern der Fall gemäss Verträgen vorliegt).
muggel hat geschrieben:Auch behauptet Gewichtl, dass der Akustiker entsprechend die Kosten tragen muss, wenn es ein höherpreisiges Hörgerät sein soll. Dies entspricht auch nicht der Rechtsprechung.
Gemäss welchem Gesetz oder Urteil (I)? Dann sind die von mir gesehenen Verträge entweder nicht gesetzeskonform (je nachdem wurde diesbezüglich auch ein Urteil gefällt). Das von Dir erwähnte Urteil ist diesbezüglich nicht unbedingt relevant, da ja der Inhalt des Vertrags zwischen der Krankenkasse und dem Akustiker nicht bekannt ist.
Letztendlich verhält es sich bei der Hörgeräteversorgung wie mit jeder anderen Hilfsmittelversorgung - worauf auch mehrfach hingewiesen wurde: grundsätzlich wird ein Festbetrag gezahlt. Benötigt der Patient aufgrund seiner individuellen Ausprägung der Behinderung ein Hilfsmittel, was teurer ist als die entsprechende Pauschale / Festbetrag der Krankenkasse, so muss dieses beantragt werden. Die Kasse hat dann - mit dem MdK - zu untersuchen, ob das beantragte Hilfsmittel das ist, was notwendig ist oder ob es ein günstigeres Hilfsmittel gibt, was den gleichen Sinn und Zweck erfüllt.
Nun, im entsprechenden Vertrag, auf welchen ich micht beziehe, ist ganz klar geregelt, dass das, was laut Gerichtsurteil dem Kunden zusteht, durch den Akustiker zum Festbetrag zu leisten ist. Ausserdem steht noch drin, dass er die Pauschale nicht voll aus zu schöpfen habe und auch weniger von der Kasse verlangen könne.
Das Beantragen von Leistungen, welche gar nicht Vertragsbestandteil sind*, macht meiner Ansicht nach keinen Sinn.
Momentan ist es auch gerade die TK, die dahingehend auffällt, dass sie der Meinung ist, dass der Festbetrag in jedem Fall genügen muss. Bei der Harn ableitenden Inkontinenzversorgung hat gerade die TK mit einem Lieferanten Verträge geschlossen, die besagen, dass jeder für x Euro monatlich versorgt werden kann. Benötigt ein Patient jedoch andere Verbrauchsartikel als das, was der besagte Lieferant liefert, muss ein Antrag gestellt werden, damit dir TK die Kosten übernimmt. Auch hier haben verschiedene Gerichte inzwischen festgestellt, dass die TK den individuellen Bedarf zu zahlen hat und nicht der Lieferant dieses über eine „Mischkalkulation“. Dennoch ist grundsätzlich ein Antrag des Patienten notwendig, wenn er mehr als die „Kassenmodelle“ haben muss.
Es geht hier jedoch um Hörgeräteversorgungen. Wenn Du meine Frage (I) in Bezug darauf entsprchend beantworten kannst, muss ich Dir zustimmen.
fast-food, kein Hilfsmittel ist darauf ausgelegt, dass Du als Behinderter mit einem nichtbehinderten Menschen gleichziehen kannst
Das ist nicht der Punkt (sondern die Argumentation des Gerichts im betreffenden Urteil, um welches es hier geht).
Gruss fast-foot
Ausgewiesener Spezialist* / Name: Wechselhaft** / Wohnsitz: Dauer-Haft (Strafanstalt Tegel) / *) zwecks Vermeidung weiterer Kollateralschäden des Landes verwiesen / **) Name fest seit Festnahme