Betreff: Re: Kostenübernahme FM-Anlage
Hallo Pfefferminze,
da ist ja bei dir so ziemlich alles schief gelaufen, was hätte schief laufen können.
Da der Antrag weitergeleitet wurde (vom Integrationsamt zur RV) muss nach den Regelungen gemäß SGB IX §14 die DRV entscheiden und darf nicht erneut weiterleiten.
Dies gilt selbst dann, wenn der zweitangegangene Träger nicht zuständig ist bzw. die Zuständigkeit bei einem Rehabilitationsträger sieht.
Die DRV darf eigentlich den Antrag nicht ablehnen, da sie sich nicht zuständig sieht, sondern muss nach der Grundlage des (vermeintlichen) Zuständigen prüfen. Sieht die DRV also den Rehaträger in der GKV, so hätte sie prüfen müssen, ob du die Voraussetzungen für eine FM erfüllst oder nicht.
Daher würde ich definitiv Widerspruch gegen die Ablehnungsgründe der DRV einreichen und auf eben diesem Paragraphen verweisen. Eine Ablehnung aus den genannten Gründen ist nicht zulässig!
Grüße,
Miriam