Hörgeräteneuverordnung

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ria
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Hörgeräteneuverordnung

#1

Beitrag von ria »

Hallo,
man hat uns heute in der Pädaudiologie gesagt, dass unser Sohn - hochgradig schwerhörig im Hochtonbereich - neue HGs braucht. Die neueren HGs sind wohl ´hochtoniger´. Mit denen würde er bestimmte Laute differenzierter bwz überhaupt wahrnehmen.
Er hat seine jetztigen HGs seit April 2004, d.h. seit über 3 Jahre. Wie sind die Chancen, von der Beihilfe (in NRW) etwas zu bekommen?
Viele Grüße,
Ria
Kaja
Beiträge: 622
Registriert: 5. Apr 2007, 11:53
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Re: Hörgeräteneuverordnung

#2

Beitrag von Kaja »

Hallo Ria,

ich kann mich zwar nicht auf eigene Erfahrungen bei Erstattungen durch die Beihilfe berufen, aber vielleicht hilft es dir weiter, wenn du weißt, wie es theoretisch funktionieren sollte.

Nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 der Beihilfeverordnung NRW sind „die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang ... zum Ausgleich angeborener Körperschäden“ beihilfefähig. Beihilfefähig ist nach § 4 insbesondere Absatz 1 Nr. 10 der Verordnung Hörhilfen, für die in Anlagen ständig reduzierte Höchstbeträge festgelegt werden („Angemessenheit“ ). Die Ausführungsverordnung enthält zwar Erläuterungen zu Brillen und Zahnersatz, nicht aber zu Hörgeräten. Anders als bei gesetzlich Versicherten, deren Kindern erst nach fünf Jahren oder bei deutlicher Verschlechterung ein neues Hörgerät zugestanden wird, scheint es eine vergleichbare Regelung für Beihilfeberechtigte nicht zu geben.

Ich denke, du musst der Beihilfestelle als Entscheidungsgrundlage deutlich machen, warum nur die neuen Geräte die Höreinschränkung deines Sohnes ausreichend ausgleichen. Dazu wäre es günstig, wenn du dir vom HNO-Arzt ausführlich darlegen lässt, wie sich die Höreinschränkung deines Kindes darstellt. Zusätzlich dazu sollte der Akustiker aufschreiben, warum das derzeitige Gerät diesen Hörverlust nicht ausgleichen kann und warum es damals dennoch ausgewählt wurde (z.B. besser geeignetes Gerät war nicht auf dem Markt). Vielleicht kann der Akustiker einen Hörtest mit dem jetzigen und einen mit dem möglicherweise neuen Gerät beifügen. Damit hättest du dann deutlich gemacht, dass die Erstattung der höherwertigen Hörgeräte als notwendige Aufwendung i.S. § 3 der Beihilfeverordnung anzusehen ist.

Aber vielleicht kann dir noch jemand richtig gute Tipps geben, der praktische Erfahrung mit der Beihilfe sammeln konnte.

Viele Grüße

Kaja[size=small]

[Editiert von Kaja am: Dienstag, Juli 10, 2007 @ 22:36][/size]
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
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