Ich habe einen Cousin, Geistig Behindert, der 100% GbH im Ausweis stehen hat.
Er wohnt und Arbeitet in einem Heim.
Bei Ihm ist es so, dass er nur einen bestimmten kleinen Geldbetrag für sich zum Leben besitzen darf. (Ich kenne mich da mit den Gesetzen nicht besonders aus)
Konkret war es bei ihm so, dass er ein halbes Haus geerbt hat und da war dann auch schon die Behörde bzw. der Staat da und hat sich diese unter den Nagel gerissen.
Mir stellt sich die Frage, wie sieht es bei Hörgeschädigten aus.
Unsere Tochter, ist seit gut 2 Jahren mit HG bestens versorgt. Ausweis mit 50% GbH.
Ich kann es mir zwar nicht vorstellen, dass da irgendwann jemand mit Geldforderungen ankommt.
Konkret gefragt, darf sie Geld & Besitz haben ohne Angst haben zu müssen, dass irgend eine Behörde kommt und Forderungen stellt.
für Behinderte gilt auch das, was für alle gilt. Bevor man die Grundsicherung oder ALGII bekommt, muss man das eigene Vermögen aufbrauchen. Das hat nichts mit der Behinderung zu tun.
Es wäre aber interessant zu wissen, warum Dein Cousin nicht besser abgesichert wurde. Das hätten die Erblasser sich frühzeitig anwaltlichen Rat einholen müssen. Es gibt da ein paar rechtliche Konstrukte, dass gerade geistig Behinderte durchaus länger von einem Erbe profitieren können. (Weiß ich von Bekannten). Vielleicht kann Kaja mehr dazu sagen.
Mit einer Schwerhörigkeit hat man aber noch recht gute Chancen, sowieso auf dem ersten Arbeitsmarkt unterzukommen und damit erübrigen sich solche Fragen hoffentlich.
Gruß
Andrea
seit Geburt an Taubheit grenzend schwerhörig, im Alter von zwei Jahren mit zwei Hörgeräten versorgt, seit 2002 ein CI
du schreibst, dass dein Cousin in einem Heim lebt. Die entsprechenden Kosten wird er kaum selbst aufbringen können. Deshalb ist anzunehmen, dass die Heimkosten über die Grundsicherung bei Erwerbsminderung (§41 ff SGB XII) finanziert werden. Dann darf er nur "einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung" haben (§ 35 Absatz 2 Satz 1 SGB XII).
Wie Andrea schon schrieb, wird Grundsicherung nur gewährt, wenn der Betroffene sich nicht "durch Einsatz ... seines Vermögens selbst helfen kann" (§ 2 Absatz 1 SGB XII). Nach § 90 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Da dein Cousin im Heim lebt, benötigt er das Haus nicht zum Wohnen. Also geht der Gesetzgeber davon aus, dass ihm grundsätzlich die Verwertung zuzumuten ist.
Das rechtliche Konstrukt, das Andrea meinte, ist grundsätzlich so aufgebaut: Lebt ein Kind in der Familie, das so stark behindert ist, dass eine Berufstätigkeit nicht wahrscheinlich ist, erstellen die Eltern oft ein Testament, in dem sie das behinderte Kind als nicht befreiten Vorerben, einen anderen (z.B. ein nicht behindertes Geschwisterkind) als Nacherben einsetzen (§§ 2100 ff BGB). Damit erbt zwar das behinderte Kind, darf aber über z.B. Grundstücke nur sehr eingeschränkt verfügen, das Grundstück also nicht verkaufen, um vom Ertrag die Heimkosten zu bezahlen. Der Nacherbe erbt aber grundsätzlich vom ursprünglichen Erblasser und nicht vom behinderten Kind und kann somit nicht vom Sozialhilfeträger zur Erstattung der gezahlten Leistungen in Anspruch genommen werden. Meist wird auch noch zusätzlich Testamentsvollstreckung angeordnet (§§ 2197 ff BGB). Dann darf nur dieser über das Erbe verfügen. Somit hat der Sozialhilfeträger auch so keinen Zugriff auf das Erbe.
Hat dein Cousin eigentlich einen Betreuer nach §§ 1896 ff BGB? Der könnte dann prüfen, ob rechtmäßig auf das halbe Haus zugegriffen wurde, vielleicht eine getroffene Vor- /Nacherbschaftsregelung ignoriert wurde.
Für deine Tochter sehe ich aber keinerlei Gefahr, dass eine staatliche Institution nur aufgrund der Hörbehinderung Geldforderungen stellt. Wie Andrea schon schrieb, ist es wahrscheinlich, dass sie für ihren Lebensunterhalt später selbst sorgen kann. Sie kann also wie jeder andere auch, Geld und Besitz haben, ohne dass der Staat (abgesehen von Steuerforderungen), seinen Anteil davon haben will. Und bei einer möglichen Arbeitslosigkeit gelten für sie die gleichen Regelungen wie bei nicht behinderten Arbeitslosen.