Hallo,
ich bin 35 Jahre Alt Wagge vom Sternzeichen, habe einen leicht verückten Ansatz fand das forum auf der suche nach hilfe für einen kollegen und fand die frage stellerinen und Antworterinen sehr nett . und dachte mir ob ggf jemannd lust hat mit mir zu Chaten ?
P.S ich habe keine dirckte Hörbeeinträchtigung, aber dafür ein erhebliches Rechtschreibproblem .-(
was meiner Ferchheit und Wildheit aber keinen abbricht
naja die Rechtschreibung geht ja noch. Wegen deinem Kollegen weiß ich auch keinen Rat, aber meine schon, dass die Dolmi bezahlt werden muss, z.b. von der eingliederungshilfe.
gruß
Andrea
seit Geburt an Taubheit grenzend schwerhörig, im Alter von zwei Jahren mit zwei Hörgeräten versorgt, seit 2002 ein CI
ich kenn mich in sachen betriebsrat nicht aus aber wie kann man bei 17Betriebsräten das noch zum ehrenamt machen oder sind da nur einteil im ehrenamt? wenn ja kann man diesen kollegen nicht einfach richtig in den betriebsrat machen also nicht auf der basis des ehrenamtes?
Gruß Franzi
seit geburt schwerhörig. erste Hörgeräte mit 11jahren, mittlerweile Hochgradig sh bis an taubheitgrenzende schwerhörig
Links seit 12.2010 CI , re-implantation Mai.2011 und recht oktober.2014 CI.
Franzi hier der Ganze Text zum Thema.
Gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG üben Sie Ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus. Damit ist aber kein öffentlich-rechtliches Ehrenamt gemeint, sondern Ihre Aktivität ist ein privatrechtliches Ehrenamt.
Der Grundsatz der unentgeltlichen Amtsausübung dient Ihrer inneren Unabhängigkeit. Sie müssen Ihre Aufgaben
unparteiisch,
unabhängig,
eigenverantwortlich und
unentgeltlich wahrnehmen.
Sie dürfen aus Ihrer Betriebsratsarbeit keine Vorteile ziehen. Nehmen Sie daher keine, auch nicht mittelbar oder versteckt, Vergütungen oder sonstige Vergünstigungen an. Allerdings sollen Sie auch keine Einbußen erleiden – § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet Ihren Arbeitgeber, die Kosten zu erstatten, die Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit entstehen.
Ihre Aktivität gilt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als Arbeitsleistung. Damit werden Unfälle, die Sie in Ausübung von Amtsgeschäften oder bei Reisen zur Erfüllung Ihrer Betriebsratstätigkeit erleiden, nach allgemeinen unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften entschädigt. Allerdings sind Ihre Aufgaben nicht mit der nach Ihrem Arbeitsvertrag zu erbringenden Arbeitsleistung identisch, sodass sie in einem Arbeitszeugnis keine Erwähnung finden, es sei denn, Sie sind ein freigestelltes Betriebsratsmitglied.
Verstöße gegen den Grundsatz der ehrenamtlichen Tätigkeit können zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen. Auch die vorsätzliche Begünstigung bzw. Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds aufgrund seiner Tätigkeit im Betriebsrat ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG strafbar!