Hallo Dani,
mit dem Merkzeichen "H" steht euch neben dem von Andrea angeführten Steuerfreibetrag nach § 33 b Absatz 3 Satz 3 EStG in Höhe von 3.700,00 ¤ auch der Pflegepauschbetrag nach § 33 b Absatz 6 EStG in Höhe von 924,00 ¤ zu. Außerdem können nach 33.4 EStR die notwendigen Fahrtkosten bis zu einem Betrag von 3.000 km x 0,30 ¤ = 900,00 ¤ ohne Nachweis und von 15.000 km x 0,30 ¤ = 4.500,00 ¤ mit Glaubhaftmachung (incl. Freizeit und Besuchsfahrten) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. All diese Beträge lassen sich vorab auf der Steuerkarte eintragen und erhöhen das Nettoeinkommen. Das geht auch noch für dieses Jahr.
Nach § 3 a KraftStG ist ein Fahrzeug kfz.-steuerfrei, SOLANGE es auf deine Tochter zugelassen ist. Dann darf das Fahrzeug aber nur für deine Tochter genutzt werden.
Nach § 15 SGB XI hast du für deine Tochter Anspruch auf Pflegegeld, wenn du einen Pflegeaufwand von mindestens 90 Minuten (davon 45 Minuten Grundpflege) pro Tag nachweisen kannst, wobei bei so kleinen Kindern noch Zeiten alterstypischen Pflegebedarfs abgezogen wird. Zum Pflegeaufwand zählt übrigens auch der Besuch bei Ärzten, Therapeuten und Akustikern.
Schau mal bei Pflegegeld unter
http://www.behinderte-kinder.de/
Da ist aufgelistet, was als Pflegeleistung gilt und wie hoch der durchschnittliche Pflegebedarf gesunder Kinder ist.
Viele Grüße