in wie weit muss ich födern???

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guenter k.
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Re: in wie weit muss ich födern???

#26

Beitrag von guenter k. »

HalloCharanga,

eine Mu-ki Kur und eine Sprachreha sind zwei paar Stiefel-

Die Mu- Ki Kuren sind in aller Regel reine Erholungskuren für die Mütter.

Die Sprachreha ist aber eine Reha für dein Kind!
Die steht ihm zu. Du bist da nur Begleitperson.

Lass dich bitte von Werscherberg beraten.

LG;

Günter
anka
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Re: in wie weit muss ich födern???

#27

Beitrag von anka »

Hallo Charanga,

wie groß ist die Klasse, in die deine Tochter kommt?
Wie stehen die Lehrer dazu, ein schwerhöriges Kind in die Klasse zu bekommen?

Grüße Anka
Anka
1 prog. hg. hgs. Tochter (14 Jahre) bds. Hg versorgt
PetraAnett
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Re: in wie weit muss ich födern???

#28

Beitrag von PetraAnett »

Liebe Charanga,

dass du wegen der Muki keine Reha für dein Kind bekommst stimmt nicht. Obwohl das oft als ARgument angeführt wird.
Auch das mit den 4 Jahren ist nicht zwingend so.
Wir waren 2007 zur Muki (negat. Sprachentwicklung bei unserem Kind in den 3 Wochen - lag einfach an der Klinik ... :( )
2008 in Werscherberg mit Empfehlung 2009 vor der Einschulung noch einmal zu kommen und wir haben das für 2009 auch von der RF genehmigt bekommen.
Vielleicht meldet sich Kaja noch, die mir mit sooooo vielen Tipps geholfen hat bei der Beantragung, dass wir dann wirklich den positiven Bescheid hatten. ( Hier einfach noch mal DANKE an dich!!!)
In Werscherberg bekommt man auch Hilfe, da bei uns auch erst die 4 Jahre ein Ablehnungsgrund bei der KK waren, wurde mir von Seiten der Rehaklinik bei der Widerspruchsformulierung geholfen.
Aber Muki und Reha sind wirklich zwei verscheidene paar Schuhe - lass dich da nicht abwimmeln.
Wer würde denn der Antragsteller für die Reha sein - bei uns ist es z.B. mein Mann für unser Kind gewesen.
Ich kann Momo nur beipflichten Werscherberg lohnt sich vor der Einschulung.

LG
Kaja
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Re: in wie weit muss ich födern???

#29

Beitrag von Kaja »

Hallo Charanga,

1. Natürlich hast du einen Anspruch auf Erstattung deines Verdienstausfalles, wenn du dein Kind zur Reha begleitest!!!! Keinesfalls musst du deinen Jahresurlaub dafür aufbrauchen!!!! Wer streut denn solche Falschinformationen??????

Geregelt ist das in § 10 BUrlG:
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
i.V.m. § 9 EntgFG:
Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.
Die Reha wird durch die RV/KK bewilligt, so dass du schon allein nach dieser Norm einen Anspruch auf Weiterzahlung deines Gehaltes hast. Der Arbeitgeber holt sich seine Ausgaben entweder über die Umlage von deiner KK oder vom Leistungsträger der Reha wieder.

Verweigert dir ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, weil er der Ansicht ist, dass diese Regelung nur für die Reha-Maßnahme des Arbeitnehmers gilt, so kannst du unbezahlten Urlaub nehmen und dir deinen Verdienstausfall gemäß § 53 Absatz 1 SGB IX vom Leistungsträger der Reha (KK/RV) erstatten lassen:
Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation ... auch die Kosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls übernommen.
2. Eine Mutter-Kind-Kur schließt keinesfalls eine Kinderreha innerhalb von vier Jahren aus. Das wäre ja so, als wenn bei Geschwistern die KK die notwendige Reha für den Bruder verweigern würde, nur weil die Schwester vor einem Jahr eine Reha bewilligt bekam! Bei der Mu-Ki-Ku nimmst du die Leistungen in Anspruch, bei der Kinder-Reha deine Tochter. Dass ihr zufälligerweise eine Familie seid, kann ja wohl keinen Einfluss auf die Leistungsgewährung haben!

Abgesehen davon gilt die Vier-Jahres-Frist dann nicht, wenn die Maßnahme aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Geregelt ist das bei einer Finanzierung über die KK in § 40 Absatz 3 Satz 4 SGB V
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
bzw. bei einer Bewilligung über die DRV in § 31 Absatz 3 SGB VI i. V. m. § 12 Absatz 2 SGB VI:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
Bei so viel Falschinformation durch die Ämter kann man schon fast an die Geltendmachung des sozialrechlichen Herstellungsanspruches aufgrund Verletzung der Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten nach §§ 13 - 15 SGB I denken. Dabei bist du so zu stellen, als wenn die Falschauskünfte nicht erfolgt wären. Da dann die Reha in Werscherberg schon genehmigt worden wäre, hättest du schon aus diesem Anspruch ein Anrecht auf zeitnahe Bewilligung der Kinderreha durch den (bewusst) falsch informierenden Leistungsträger.

Also beantrage die Reha in Werscherberg - und wenn es dennoch Probleme geben sollte, melde dich ruhig noch einmal.

Viele Grüße
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
anka
Beiträge: 44
Registriert: 6. Feb 2008, 10:54
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Re: in wie weit muss ich födern???

#30

Beitrag von anka »

Hallo Charanga,

ich wollte dir unsere Erfahungen kurz mitteilen. Meine Tochter ist 7 1/2 Jahre und beidseitig gering- bis mittelgradig schwerhörig. Sie besucht die Regelschule an unserem Ort. Sie trägt die FM-Anlage regelmäßig, was ich für sehr wichtig halte, da gerade sie sich beim Diktat oder bei Rechenaufagen häufig verhört. Sie ist an einer sehr kleinen Grundschule, in Ihrer Klasse sind es 17 Kinder. Ihr Klassenzimmer wurde mit einem Teppichboden ausgelegt, was Ihrer Klassenlehrerin nicht gefällt, aber der Direktorin so sehr, daß das nächste Klassenzimmer schon mit Teppich ausgestattet wurde. Aber was am aller wichtigsten ist, finde ich, dass die Lehrer und Mitschüler Bescheid wissen, dass ein Schwerhöriges Kind in die Klasse kommt. Die Kinder müssen sensibilisiert werden. Es wurden Zeichen ausgemacht, wenn ein Kind im Unterricht etwas nicht verstanden hat, hebt es z. B. die Hand, und das betrifft sehr oft nicht nur das schwerhörige Kind, so bekommt deine Tochter vielleicht auch den Mut zu fragen. Am Nachmittag klappt es mit den Hausaufgaben auch sehr gut, wobei ich einen größeren Sohn habe, mit dem sie natürlich an einem Tisch sitzen will. Ab und zu muss ich etwas intensivieren, gerade in Mathematik aber ein kurzes erklären reicht. In kenne auch einen Jungen mit CI, der Probleme hat, aber hauptsächlich deswegen, weil die Lehrerin sehr lange Krank war und ausgefallen ist und dann den Stoff nur so hinknallte, aber damit haben auch die gut hörenden Schüler ein Problem.
Unsere Tochter bekommt einmal die Woche Logopädie schon das zweite Jahr, wobei ich in der ersten Klasse Pause machte, um sie nicht an Terminen zu überfordern.

Ich bin der Meinung 2 Tage in der Woche tun dir mit Sicherheit auch
gut, man kann mal abschalten und sich mit etwas komplett anderem beschäftigen und bekommt etwas den Kopf frei.

LG Anka
Anka
1 prog. hg. hgs. Tochter (14 Jahre) bds. Hg versorgt
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