Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo Oksana,
nur Mut , du bist im Recht!!!!
Und die Steuererstattung kannst du nachträglich beim Finanzamt einreichen und du bekommst dann eine neue Abrechnung.
Immerhin bekommst du bei Merkzeichen "H" alleine schon einen Steuerfreibetrag von 3700.-Euro im Jahr (nach meinem Kenntnisstand).
Ich musste auch im Namen meiner Tochter Klage vor dem Sozialgericht einreichen (nach zwei erfolglosen Widersprüchen) und uns hat man vor ein paar Tagen endlich Recht gegeben.
Wichtig ist vor allen Dingen euer HNO- Arzt (Pädaudiologe) ,sprich mit ihm ,er wird euch bestimmt helfen.
Vor allen Dingen brauchst du Beweise ,also Arztbriefe von damals.
Du wirst sehen ,das Versorgungsamt kann sich nicht mit fadenscheinigen Erklärungen rausreden weildu im Recht bist!!
Liebe Grüsse
Timmy
nur Mut , du bist im Recht!!!!
Und die Steuererstattung kannst du nachträglich beim Finanzamt einreichen und du bekommst dann eine neue Abrechnung.
Immerhin bekommst du bei Merkzeichen "H" alleine schon einen Steuerfreibetrag von 3700.-Euro im Jahr (nach meinem Kenntnisstand).
Ich musste auch im Namen meiner Tochter Klage vor dem Sozialgericht einreichen (nach zwei erfolglosen Widersprüchen) und uns hat man vor ein paar Tagen endlich Recht gegeben.
Wichtig ist vor allen Dingen euer HNO- Arzt (Pädaudiologe) ,sprich mit ihm ,er wird euch bestimmt helfen.
Vor allen Dingen brauchst du Beweise ,also Arztbriefe von damals.
Du wirst sehen ,das Versorgungsamt kann sich nicht mit fadenscheinigen Erklärungen rausreden weildu im Recht bist!!
Liebe Grüsse
Timmy
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo! und Hurra!!!
Habe heute Post vom Versorgungsamt bekommen und ... beide Kinder haben jetzt den GdB 100 und die dazugehörigen Bustaben.
Danke an alle, die mich hier im Forum unterstützt haben!!!!
Der Ausweis ist aber erst ab dem 15.02.2010 (Datum der Antragstellung) gültig. Ist das rechtens so, oder soll ich ein Widerspruch anlegen wg. angeborene SH (rückwirkend ab Geburt) oder ist das schon O.K. so??? :help:
Welche Vorteile hat man denn durch die "Buchstaben"?
Wie ist das mit der Fahrkarte, da ich mit unserem Sohn viele Termine habe (auch ausserhalb HH), gilt die Befreieung für ganz Deutschland?
Und muss ich mir eine kaufen, wenn ich ohne meinen Sohn zur Kita fahre um ihn abzuholen?
Viele Grüße
Oksana

Habe heute Post vom Versorgungsamt bekommen und ... beide Kinder haben jetzt den GdB 100 und die dazugehörigen Bustaben.
Danke an alle, die mich hier im Forum unterstützt haben!!!!
Der Ausweis ist aber erst ab dem 15.02.2010 (Datum der Antragstellung) gültig. Ist das rechtens so, oder soll ich ein Widerspruch anlegen wg. angeborene SH (rückwirkend ab Geburt) oder ist das schon O.K. so??? :help:
Welche Vorteile hat man denn durch die "Buchstaben"?
Wie ist das mit der Fahrkarte, da ich mit unserem Sohn viele Termine habe (auch ausserhalb HH), gilt die Befreieung für ganz Deutschland?
Und muss ich mir eine kaufen, wenn ich ohne meinen Sohn zur Kita fahre um ihn abzuholen?
Viele Grüße
Oksana
Oksana mit Kirill,11 CI re, HG li; Anastasia,10 CI re, HG li.; Daniil, 6 "Wer den Hafen nicht kennt, in den er segeln will, für den ist kein Wind der richtige.“
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo Oksana,
Wenn ihr Steuern gezahlt habt, müsste das Finanzamt ALLE Einkommensteuerbescheide ab Geburt ändern, auch die, die bereits rechtskräftig sind und auch diejenigen, die eigentlich aufgrund der vierjährigen Festsetzungsverjährung nicht mehr geändert werden dürfen, da der Schwerbehindertenausweis ein Grundlagenbescheid i. S. § 175 Absatz 1 Nr. 1 AO ist.
Bezieht ihr Wohngeld, bewirkt der GdB von 100 einen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.500 € - bei einer rückwirkenden Feststellung könntet ihr über § 44 SGB X die Bescheide der letzten vier Jahre aufrollen lassen.
Mit dem "H" bekommt das Kind kostenfrei eine Wertmarke, mit der es den gesamten Nahverkehr sowie in den Verkehrsverbünden die Fernzüge (ohne ICE) kostenfrei nutzen kann.
Außerdem kann man mit dem Merkzeichen "H" das Auto auf das Kind anmelden (darf es aber dann nur noch für das Kind nutzen) und dann gemäß § 3 a Kfz.SteuerG die Befreiung von der Kfz.Steuer beantragen.
Viele Grüße
wenn die Schwerhörigkeit ab Geburt vorlag, besteht natürlich ein Anspruch auf Feststellung des GdB und der Merkzeichen ab Geburt. Wichtig ist aber, dass du gemäß § 6 Absatz 1 Schwerbehindertenausweisverordnung explizit beantragen musst, dass diese Feststellungen für den Zeitraum vor Antragstellung erfolgen sollen. Stellst du diesen Antrag nicht, stellt das Versorgungsamt erst ab Eingang des Antrages fest. Außerdem musst du ein rechtliches Interesse darlegen - da reicht es aber, dass du die behinderungsbedingten Steuererleichterungen in Anspruch nehmen möchtest.Oksana hat geschrieben:Der Ausweis ist aber erst ab dem 15.02.2010 (Datum der Antragstellung) gültig. Ist das rechtens so, oder soll ich ein Widerspruch anlegen wg. angeborene SH (rückwirkend ab Geburt) oder ist das schon O.K. so???
Wenn ihr Steuern gezahlt habt, müsste das Finanzamt ALLE Einkommensteuerbescheide ab Geburt ändern, auch die, die bereits rechtskräftig sind und auch diejenigen, die eigentlich aufgrund der vierjährigen Festsetzungsverjährung nicht mehr geändert werden dürfen, da der Schwerbehindertenausweis ein Grundlagenbescheid i. S. § 175 Absatz 1 Nr. 1 AO ist.
Das kommt auf die "Buchstaben" an. Mit dem Merkzeichen "H" hast du gemäß § 33 b Absatz 3 Satz 3 EStG einen Steuerfreibetrag in Höhe von 3.700 € pro Jahr sowie nach § 33 b Absatz 6 EStG einen Pflegepauschbetrag von 924 €. Zusätzlich dazu kannst du behinderungsbedingte Fahrten (einschließlich Urlaubs- und Besuchsfahrten) bis zu 15.000 km x 0,30 € von der Steuer absetzen. Schin deshalb solltest du versuchen, die Rückwirkung ab Geburt durchzusetzen.Oksana hat geschrieben:Welche Vorteile hat man denn durch die "Buchstaben"?
Bezieht ihr Wohngeld, bewirkt der GdB von 100 einen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.500 € - bei einer rückwirkenden Feststellung könntet ihr über § 44 SGB X die Bescheide der letzten vier Jahre aufrollen lassen.
Mit dem "H" bekommt das Kind kostenfrei eine Wertmarke, mit der es den gesamten Nahverkehr sowie in den Verkehrsverbünden die Fernzüge (ohne ICE) kostenfrei nutzen kann.
Außerdem kann man mit dem Merkzeichen "H" das Auto auf das Kind anmelden (darf es aber dann nur noch für das Kind nutzen) und dann gemäß § 3 a Kfz.SteuerG die Befreiung von der Kfz.Steuer beantragen.
Ja - das "B" gilt nur, wenn du deinen Sohn begleitest.Oksana hat geschrieben:Und muss ich mir eine kaufen, wenn ich ohne meinen Sohn zur Kita fahre um ihn abzuholen?
Viele Grüße
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo Kaja und Danke!
Ich werde es versuchen...
Viele Grüße
Oksana
Ich werde es versuchen...
Viele Grüße
Oksana
Oksana mit Kirill,11 CI re, HG li; Anastasia,10 CI re, HG li.; Daniil, 6 "Wer den Hafen nicht kennt, in den er segeln will, für den ist kein Wind der richtige.“
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo Kaja!
Was bedeutet das?
sowie nach § 33 b Absatz 6 EStG einen Pflegepauschbetrag von 924 €.
muss ich das bei der Steuererklärung angeben?
Gruß
Oksana
Was bedeutet das?
sowie nach § 33 b Absatz 6 EStG einen Pflegepauschbetrag von 924 €.
muss ich das bei der Steuererklärung angeben?
Gruß
Oksana
Oksana mit Kirill,11 CI re, HG li; Anastasia,10 CI re, HG li.; Daniil, 6 "Wer den Hafen nicht kennt, in den er segeln will, für den ist kein Wind der richtige.“
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo Oksana,
ja - dafür gibt es bei den außergewöhnlichen Belastungen im Mantelbogen eine extra Spalte, in die den Namen des Kindes eintragen musst.
Viele Grüße
ja - dafür gibt es bei den außergewöhnlichen Belastungen im Mantelbogen eine extra Spalte, in die den Namen des Kindes eintragen musst.
Viele Grüße
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo!
ich habe schon wieder Fragen...
Wie ich oben schon geschrieben habe, hatten meine Kinder bisher GdB 30 und 40. Da die beiden[size=large][/size] plötzlich :x ein GdB 100 haben, möchte ich es versuchen, den GdB rückwirkend ,schon ab Geburt (da angeborene SH) wirksam zu machen.
Wer weiß nach welchen Richtlinien wurde der GdB früher (für mich ist das Jahr 2005 wichtig) berechnet ? Denn anscheinend müssen die Beamten vom Versorgungsamt das schriftlich vor der Nase haben, ansonsten klappt leider nix.
Liebe Grüße
Oksana
ich habe schon wieder Fragen...

Wie ich oben schon geschrieben habe, hatten meine Kinder bisher GdB 30 und 40. Da die beiden[size=large][/size] plötzlich :x ein GdB 100 haben, möchte ich es versuchen, den GdB rückwirkend ,schon ab Geburt (da angeborene SH) wirksam zu machen.
Wer weiß nach welchen Richtlinien wurde der GdB früher (für mich ist das Jahr 2005 wichtig) berechnet ? Denn anscheinend müssen die Beamten vom Versorgungsamt das schriftlich vor der Nase haben, ansonsten klappt leider nix.

Liebe Grüße
Oksana
Oksana mit Kirill,11 CI re, HG li; Anastasia,10 CI re, HG li.; Daniil, 6 "Wer den Hafen nicht kennt, in den er segeln will, für den ist kein Wind der richtige.“
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo Oksana,
früher hiesen die Richtlinien für die Vergabe des GdB "Gutachterliche Anhaltspunkte". Sie waren aber nahezu identisch mit den heutigen "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". An der Berechnung des GdB bei Hörschädigungen (nach dem Audiogramm) hat sich nichts geändert und auch die Regelung, dass Kinder unter 7 Jahren einen GdB von 100 bekommen gab's schon.
vg Ralph
früher hiesen die Richtlinien für die Vergabe des GdB "Gutachterliche Anhaltspunkte". Sie waren aber nahezu identisch mit den heutigen "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". An der Berechnung des GdB bei Hörschädigungen (nach dem Audiogramm) hat sich nichts geändert und auch die Regelung, dass Kinder unter 7 Jahren einen GdB von 100 bekommen gab's schon.
vg Ralph
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo Ralph!
nun verstehe ich nichts mehr... :{
wenn es schon damals sowas gab, warum haben meine Kinder trotz angeborenen SH (an Taubheit grenzend), damals "nur" ein GdB 40 und GdB 30???? Ich hatte doch auch ein Widerspruch eingelegt, der wiurde ja mit der Begründung, dass sie ja mitHG gut hören abgewiesen.... :help:
Kann ich da trotzdem was machen??? Oder ist das bereits verjährt?Oder soll ich etwa einen RA einschalten? Mensch, das ärgert mich jetzt total...
Viele Grüße
Oksana
nun verstehe ich nichts mehr... :{
wenn es schon damals sowas gab, warum haben meine Kinder trotz angeborenen SH (an Taubheit grenzend), damals "nur" ein GdB 40 und GdB 30???? Ich hatte doch auch ein Widerspruch eingelegt, der wiurde ja mit der Begründung, dass sie ja mit
Kann ich da trotzdem was machen??? Oder ist das bereits verjährt?Oder soll ich etwa einen RA einschalten? Mensch, das ärgert mich jetzt total...
Viele Grüße
Oksana
Oksana mit Kirill,11 CI re, HG li; Anastasia,10 CI re, HG li.; Daniil, 6 "Wer den Hafen nicht kennt, in den er segeln will, für den ist kein Wind der richtige.“
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Das ist leider ein "sehr beliebter" Fehler bei den Sachbearbeitern, aber die Regel, dass die Berechnungen bei Hörschädigungen stets ohne Hörhilfen (Oksana hat geschrieben:Ich hatte doch auch ein Widerspruch eingelegt, der wiurde ja mit der Begründung, dass sie ja mit HG gut hören abgewiesen.... :help:
Ob ein Anwalt jetzt angebracht oder nötig ist, kann ich aber nicht sagen, ich würde die Sache erstmal im Guten klären wollen. Lass' Dir doch vom Sachbearbeiter erklären wie es zur anfangs falschen Vergabe kommen konnte (kann er ja schlecht erklären, war ja falsch) und was er jetzt vorschlagen würde um den damaligen Fehler wieder gut zu machen ...
vg Ralph
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Mein Sohn, drei, hat einen GdB von 30 bekommen, ab Antragstellung. Er ist angeboren schwerhörig und seit einem Jahr mit zwei HG versorgt. Die mediz. Unterlagen krieg ich jetzt noch vom Versorgungsamt. Ist es richtig, dass er den GdB nicht rückwirkend ab Geburt erhalten? Wir haben für eine event. Klage noch drei Wochen Zeit.
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Wenn du nachweisen kannst, dass diese Einschränkung seit Geburt vorliegt, und damit meine ich ein medizinisches Gutachten, das einer gerichtlichen Prüfung stand hält und nicht so eine Aussage wie "wahrscheinlich seit Geburt", dann kannst du da noch was machen.
In den meisten Fällen scheitert man aber daran, dass es solche Gutachten nicht gibt -- und wenn, stellt sich die Frage, warum man das dann nicht schon früher eingereicht hat.
Viele Grüße, Mirko
In den meisten Fällen scheitert man aber daran, dass es solche Gutachten nicht gibt -- und wenn, stellt sich die Frage, warum man das dann nicht schon früher eingereicht hat.
Viele Grüße, Mirko
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo!
Ich brauche auch mal wieder Hilfe!!! :help: Der Versuch den GdB bei meiner Tochter rückwirkend ab Geburt wirksam zu machen ist gescheitert und zwar NUR an den "besonderen Interessen". Ich hatte nur die steuerliche Vorteile angegeben, das reicht aber nicht aus. Welche "besonderen Interessen" haben denn Kraft und Wirkung ;evtl. auch vor Gericht.
Der Antrag für meinen Sohn ist noch in Bearbeitung und ich möchte versuchen, bei ihm noch was zu erreichen, deswegen bräuchte ich so schnell wie möglich HILFE !!!
Danke.
Viele Grüße
Oksana
Ich brauche auch mal wieder Hilfe!!! :help: Der Versuch den GdB bei meiner Tochter rückwirkend ab Geburt wirksam zu machen ist gescheitert und zwar NUR an den "besonderen Interessen". Ich hatte nur die steuerliche Vorteile angegeben, das reicht aber nicht aus. Welche "besonderen Interessen" haben denn Kraft und Wirkung ;evtl. auch vor Gericht.
Der Antrag für meinen Sohn ist noch in Bearbeitung und ich möchte versuchen, bei ihm noch was zu erreichen, deswegen bräuchte ich so schnell wie möglich HILFE !!!
Danke.
Viele Grüße
Oksana
Oksana mit Kirill,11 CI re, HG li; Anastasia,10 CI re, HG li.; Daniil, 6 "Wer den Hafen nicht kennt, in den er segeln will, für den ist kein Wind der richtige.“
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
hallo oksana und auch "Der Julius"
also mir wurde damals gesagt, dass man bei kleinen Kindern immer davon ausgeht, dass die SH angeboren ist, wenn es keine Erkrankung oder Unfall gab, die eine spätere Ertaubung, Hörverschlechterung erklären könnte. Und so wurde es auch bei meinem Sohn bewertet. Daher kann ich dir da nicht raten, außer dass du es vielleicht genau so formulierst, dass es keinen Grund gab (Erkrankung oder Unfall). der eine spätere Hörverschlechterung/ ein späteres Auftreten der SH erklären könnte, geht man davon aus, dass diese angeboren ist. Vielleicht kannst du das auch belegen anhand von Eintragungen im gelben U-Heft oder durch Arztunterlagen, dass der Verdacht schon früh bestand (früher als die Diagnose und der Antrag).
Gruß
also mir wurde damals gesagt, dass man bei kleinen Kindern immer davon ausgeht, dass die SH angeboren ist, wenn es keine Erkrankung oder Unfall gab, die eine spätere Ertaubung, Hörverschlechterung erklären könnte. Und so wurde es auch bei meinem Sohn bewertet. Daher kann ich dir da nicht raten, außer dass du es vielleicht genau so formulierst, dass es keinen Grund gab (Erkrankung oder Unfall). der eine spätere Hörverschlechterung/ ein späteres Auftreten der SH erklären könnte, geht man davon aus, dass diese angeboren ist. Vielleicht kannst du das auch belegen anhand von Eintragungen im gelben U-Heft oder durch Arztunterlagen, dass der Verdacht schon früh bestand (früher als die Diagnose und der Antrag).
Gruß
Zuletzt geändert von Momo am 27. Mär 2010, 14:17, insgesamt 1-mal geändert.
Wiebke und Sohn (fast 21 Jahre) mit 1 HG und 1 CI
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo Momo,
natürlich ist die SH angeboren und die Kinder hatten jeweils einen Gdb 30 und 40. (Obwohl schon damals hätte ein GdB 50sein müssen). Mit den Jahren hat sich die SH verschlechtert, ich habe aber nie ein Verschlechterungsantrag gestellt. Jetzt habe ich mir alle Audiogramme geben lassen und per GdB-Rechner festgestellt, dass meiner Tochter bereits seit dem Jahr 2006 ein GdB 100 zusteht. Alles schön und gut. Das erkennt das Versorgungsamt ja auch, aber ich habe keine "besonderes Interesse" um es rückwirkend zu bekommen. Das ist das Problem. Kaja hat mal geschrieben, dass Steuern als Begründung ausreichen würde - tut es aber leider nicht und ich weiß nicht was ich mir ausdenken soll, damit es glaubhaft klingt. Hast du eine Idee?
Gruß
Oksana
natürlich ist die SH angeboren und die Kinder hatten jeweils einen Gdb 30 und 40. (Obwohl schon damals hätte ein GdB 50sein müssen). Mit den Jahren hat sich die SH verschlechtert, ich habe aber nie ein Verschlechterungsantrag gestellt. Jetzt habe ich mir alle Audiogramme geben lassen und per GdB-Rechner festgestellt, dass meiner Tochter bereits seit dem Jahr 2006 ein GdB 100 zusteht. Alles schön und gut. Das erkennt das Versorgungsamt ja auch, aber ich habe keine "besonderes Interesse" um es rückwirkend zu bekommen. Das ist das Problem. Kaja hat mal geschrieben, dass Steuern als Begründung ausreichen würde - tut es aber leider nicht und ich weiß nicht was ich mir ausdenken soll, damit es glaubhaft klingt. Hast du eine Idee?
Gruß
Oksana
Oksana mit Kirill,11 CI re, HG li; Anastasia,10 CI re, HG li.; Daniil, 6 "Wer den Hafen nicht kennt, in den er segeln will, für den ist kein Wind der richtige.“
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Wenn ich den Fall richtig sehe, ist früher ein Fehler gemacht worden, der für Euh ein bedeutender finanzieller Nachteil bedeutet Das alleine muß ausreichen, da gint es von EUrer Seite meines Erqchtens nichts weiter zu begründen. Die Begründung weshalb falsch begutachtet wurde liegt auf Seiten der begutachtenden Stelle und damit würde ich die auch klar konfrontieren und die Rückwirkende Zuerkennng klar einfordern.
CI einseitig, andere Seite mit Hörgerät versorgt bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo Oksana,
http://www.schleswig-holstein.de/LASD/D ... onFile.pdf
http://www.elo-forum.org/attachments/sc ... erigen.pdf
sieht steuerliche Gründe als ausreichendes "besonderes Interesse" an
Ansonsten kannst du andere Nachteilsausgleiche, die auch rückwirkend gewährt werden (z. B. rückwirkende Gewährung von Wohngeld) angeben.
Viele Grüße Kaja
die Ansicht, dass die rückwirkende Inanspruchnahme von Steuererleichterungen kein "besonderes Interesse" i. S. von § 6 Absatz 1 Satz 2 Schwerbehindertenausweisverordnung sei, resultiert aus einer BSG-Entscheidung von 1991(!!!), in der die Richter annahmen, die Einkommensteuererleichterungen wären kein relevanter Nachteilsausgleich. Mittlerweile werden aber in fast allen Antragsformularen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft steuerliche Gründe als "besonderes Interesse" akzeptiert (vgl. z.B. hierOksana hat geschrieben:Der Versuch den GdB bei meiner Tochter rückwirkend ab Geburt wirksam zu machen ist gescheitert und zwar NUR an den "besonderen Interessen". Ich hatte nur die steuerliche Vorteile angegeben, das reicht aber nicht aus. Welche "besonderen Interessen" haben denn Kraft und Wirkung ;evtl. auch vor Gericht.
http://www.schleswig-holstein.de/LASD/D ... onFile.pdf
Auch eine vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit finanzierte SchriftEine rückwirkende Feststellung ist nur bei einem besonderen Interesse (z.B. steuerliche Gründe, Rentenbeginn, o.ä.) möglich.
http://www.elo-forum.org/attachments/sc ... erigen.pdf
sieht steuerliche Gründe als ausreichendes "besonderes Interesse" an
Daraus lässt sich schließen, dass die damalige Ansicht der Rechtsprechung nicht mehr mit der tatsächlichen Realität übereinstimmt und zumindest ein Großteil der Verwaltung und der Fachleute in der Literatur davon ausgehen, dass die rückwirkende Inanspruchnahme von Steuererleichterungen ein anerkanntes "besonderes Interesse" für eine rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist.Macht der behinderte Mensch ein besonderes Interesse glaubhaft (z.B. wegen
Steuererleichterungen) kann im Ausweis bestätigt werden, wie lange vor Ausstellung des Ausweises die Behinderung schon eingetreten war (§ 6 Schwb AwV).
Ansonsten kannst du andere Nachteilsausgleiche, die auch rückwirkend gewährt werden (z. B. rückwirkende Gewährung von Wohngeld) angeben.
Viele Grüße Kaja
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo,
die Sachbearbeiterin, die unseren Widerspruch bearbeitet hat, hat mir zum Vergleich ein Gerichtsbeschluss von 2002 als Kopie beigelegt, dort steht :" Ein "besonderes Interesse" an der rückwirkenden Feststellung eines GdB iS des §6 Abs 1 S 2SchbAwV ist im Regelfall zu verneinen, wenn die rückwirkende Festellung der Schwerbehinderteneigenschaft allein mit der Begründung begehrt wird, dass für die nachträglichen Anerkennungszeiten noch Steuervorteile gegenüber der Finanzverwaltung geltend gemacht werden können" So!
Und was nun???? Ich habe auch schon über das Wohngeld, Erziehungsgeld (was bei Merkzeiche H auch anders berechnet wird) und unzählige Fahrten insKH und zu den anderen Ärzten nachgedacht, aber ich habe doch jetzt schon den Widersruchsbescheid vor mir. Das heißt, wir müssten klagen... oder gibt es vielleicht eine Möglichkeit das außergerichtlich zu regeln? Kann ich evtl . so halbes Jahr später erneut ein Antrag stellen??? Hätten mich nicht die Damen vom Versorgungsamt aufklären können, oder gehört das nicht zu deren Job???
Hat schon jemand Erfahrung damit, dass man das "friedlich" lösen kann?
Ich könnte jetzt losheulen..... :shy:
Denn momentan ist das echt ein sch........Zeitpunkt, denn dieCI -Op steht an und eigentlich muss ich mich darum kümmern, aber nein, jetzt habe ich das Versorgungsamt an der Backe.Oder soll ich alles hinschmeißen und mich damit zufrieden geben, dass die Kinder jetzt ein GdB 100 haben? Aber anderseits ...
Hilfe!!!
Gruß
Oksana
die Sachbearbeiterin, die unseren Widerspruch bearbeitet hat, hat mir zum Vergleich ein Gerichtsbeschluss von 2002 als Kopie beigelegt, dort steht :" Ein "besonderes Interesse" an der rückwirkenden Feststellung eines GdB iS des §6 Abs 1 S 2SchbAwV ist im Regelfall zu verneinen, wenn die rückwirkende Festellung der Schwerbehinderteneigenschaft allein mit der Begründung begehrt wird, dass für die nachträglichen Anerkennungszeiten noch Steuervorteile gegenüber der Finanzverwaltung geltend gemacht werden können" So!
Und was nun???? Ich habe auch schon über das Wohngeld, Erziehungsgeld (was bei Merkzeiche H auch anders berechnet wird) und unzählige Fahrten ins
Hat schon jemand Erfahrung damit, dass man das "friedlich" lösen kann?
Ich könnte jetzt losheulen..... :shy:
Denn momentan ist das echt ein sch........Zeitpunkt, denn die
Hilfe!!!
Gruß
Oksana
Zuletzt geändert von Oksana am 28. Mär 2010, 22:34, insgesamt 1-mal geändert.
Oksana mit Kirill,11 CI re, HG li; Anastasia,10 CI re, HG li.; Daniil, 6 "Wer den Hafen nicht kennt, in den er segeln will, für den ist kein Wind der richtige.“
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo Oksana,
Ich weiß - es gibt immer mal wieder Sozialgerichte, die aus der Entscheidung von 1991 abschreiben. Nur, das macht die Sache nicht richtiger. Ich habe gelesen, dass in der Bundestagsdrucksache, die den Gesetzesentwurf zur heutigen Schwerbehindertenausweisverordnung beinhaltet, geregelt ist, dass ein besonderes Interesse dann vorliegt, wenn der Antragsteller einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen möchte. Leider sind so alte Bundestagsdrucksachen (1980!!!) nicht im Netz - und für einen Besuch in der Bibliothek fehlt mir momentan die Zeit. Aber ich denke, ein unbestimmter Rechtsbegriff, wie es das "besondere Interesse" des § 6 Absatz 1 Satz 2 Schwerbehindertenausweisverordung ist, sollte vorrangig durch den Willen des Gesetzgebers ausgefüllt werden. Und der spricht von einer Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen als "besonderes Interesse". Sieht man das so, wie das BSG 1991, läuft die Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 2 Schwerbehindertenausweisverordung praktisch leer, was ja wohl nicht Sinn einer gesetzlichen Regelung sein kann.
Viele Grüße Kaja
Oksana hat geschrieben:die Sachbearbeiterin, die unseren Widerspruch bearbeitet hat, hat mir zum Vergleich ein Gerichtsbeschluss von 2002 als Kopie beigelegt, dort steht :" Ein "besonderes Interesse" an der rückwirkenden Feststellung eines GdB iS des §6 Abs 1 S 2SchbAwV ist im Regelfall zu verneinen, wenn die rückwirkende Festellung der Schwerbehinderteneigenschaft allein mit der Begründung begehrt wird, dass für die nachträglichen Anerkennungszeiten noch Steuervorteile gegenüber der Finanzverwaltung geltend gemacht werden können"
Ich weiß - es gibt immer mal wieder Sozialgerichte, die aus der Entscheidung von 1991 abschreiben. Nur, das macht die Sache nicht richtiger. Ich habe gelesen, dass in der Bundestagsdrucksache, die den Gesetzesentwurf zur heutigen Schwerbehindertenausweisverordnung beinhaltet, geregelt ist, dass ein besonderes Interesse dann vorliegt, wenn der Antragsteller einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen möchte. Leider sind so alte Bundestagsdrucksachen (1980!!!) nicht im Netz - und für einen Besuch in der Bibliothek fehlt mir momentan die Zeit. Aber ich denke, ein unbestimmter Rechtsbegriff, wie es das "besondere Interesse" des § 6 Absatz 1 Satz 2 Schwerbehindertenausweisverordung ist, sollte vorrangig durch den Willen des Gesetzgebers ausgefüllt werden. Und der spricht von einer Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen als "besonderes Interesse". Sieht man das so, wie das BSG 1991, läuft die Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 2 Schwerbehindertenausweisverordung praktisch leer, was ja wohl nicht Sinn einer gesetzlichen Regelung sein kann.
was spricht denn dagegen, genau das anzugeben?Oksana hat geschrieben:Ich habe auch schon über das Wohngeld, Erziehungsgeld (was bei Merkzeiche H auch anders berechnet wird) und unzählige Fahrten ins KH und zu den anderen Ärzten nachgedacht
Doch - das Versorgungsamt ist nach §§ 13 -15 SGB I zur Aufklärung, Beratung und Auskunft verpflichtet. Tut es das nicht und dir entsteht daraus ein Schaden, hast du Anspruch auf Schadensersatz (sozialrechtlicher Herstellungsanspruch).Oksana hat geschrieben:Hätten mich nicht die Damen vom Versorgungsamt aufklären können, oder gehört das nicht zu deren Job???
Viele Grüße Kaja
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo Oksana,
unabhängig von § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung kann man die rückwirkende Berücksichtigung in eurem Fall auch auf § 48 SGB X
http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__48.html
stützen:
Viele Grüße Kaja
unabhängig von § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung kann man die rückwirkende Berücksichtigung in eurem Fall auch auf § 48 SGB X
http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__48.html
stützen:
Ab dem Zeitpunkt, ab dem deinen Kindern nachweisbar ein GdB von mindestens 50 und das Merkzeichen "H" zustand, ist der alte Bescheid aufzuheben und durch einen korrekten zu ersetzen - und dafür ist kein "besonderes Interesse" erforderlich. Dann bleibt für die Anwendung der Schwerbehindertenverordnung nur für die Zeit zwischen Geburt und erster Antragstellung Raum.Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, ...
Viele Grüße Kaja
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo Kaja!
Habe heute mit der Dame vom VA telefoniert und sie besteht darauf, dass Steuern nicht als "besonderes Interessse" gilt, obwohl man ja in HH auch ankreuzen kann warum man die rückwirkende Anerkennung haben möchte.(Steuer oder Rente)
Sie meinte zu mir ich soll dann (um eine Klage zu vermeiden) erneut einen Antrag für die Kindern stelle und mir ein anderes "besonderes Interesse" überlegen soll, sie selbst wüsste auch nicht welches.
Da mich aber die OP mehr beschäftigt, als alles andere habe ich Angst etwas falsch zu machen bzw. etwas Falsches zu schreiben. Wie soll ich argumentieren, dass mein Schreiben beim VA Gehör findet und ich nicht wieder innerhalb ein paar Tage eine negative Nachricht bekomme?
Denn auch die Dame vom Wohnungsamt wollte mir nicht weiterhelfen. Zitat : "Ich recherchiere erst dann, ob das Wohngeld rückwirkend zu berechnen ist, wenn es dann soweit ist". Zitat Ende!
Was soll man da nur sagen?
Ist das sicher, dass das Wohngeld rückwirkend berechnet werden MUSS? Wenn ja, ist es wahrscheinlich meine einzige Hoffnung auf Erfolg......... :help:
Liebe Grüße
Oksana
Habe heute mit der Dame vom VA telefoniert und sie besteht darauf, dass Steuern nicht als "besonderes Interessse" gilt, obwohl man ja in HH auch ankreuzen kann warum man die rückwirkende Anerkennung haben möchte.(Steuer oder Rente)
Sie meinte zu mir ich soll dann (um eine Klage zu vermeiden) erneut einen Antrag für die Kindern stelle und mir ein anderes "besonderes Interesse" überlegen soll, sie selbst wüsste auch nicht welches.
Da mich aber die OP mehr beschäftigt, als alles andere habe ich Angst etwas falsch zu machen bzw. etwas Falsches zu schreiben. Wie soll ich argumentieren, dass mein Schreiben beim VA Gehör findet und ich nicht wieder innerhalb ein paar Tage eine negative Nachricht bekomme?
Denn auch die Dame vom Wohnungsamt wollte mir nicht weiterhelfen. Zitat : "Ich recherchiere erst dann, ob das Wohngeld rückwirkend zu berechnen ist, wenn es dann soweit ist". Zitat Ende!
Was soll man da nur sagen?
Ist das sicher, dass das Wohngeld rückwirkend berechnet werden MUSS? Wenn ja, ist es wahrscheinlich meine einzige Hoffnung auf Erfolg......... :help:
Liebe Grüße
Oksana
Oksana mit Kirill,11 CI re, HG li; Anastasia,10 CI re, HG li.; Daniil, 6 "Wer den Hafen nicht kennt, in den er segeln will, für den ist kein Wind der richtige.“
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo Oksana,
1. Für die Zeit ab erstmaliger Gewährung des Schwerbehindertenausweises bis heute ist nicht die Schwerbehindertenausweisverordnung, sondern § 48 Absatz 1 Nr. 1 SGB X einschlägig - und da steht nichts von "besonderem Interesse""
2. Die Verpflichtung zur rückwirkenden Berechnung des Wohngeldes ergibt sich aus § 44 Absatz 1 SGB X
3. nach § 8 Absatz 3 der Krankentransportrichtlinie
http://www.g-ba.de/downloads/62-492-74/ ... -12-21.pdf
hast du Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien, wenn das Merkzeichen "H" vorliegt. Und das auch für vier Jahre rückwirkend.
4. Selbst nach dem Gerichtsbescheid des SG Dresden (der im Übrigen fast vollständig aus der Entscheidung des BSG von 1991 abgeschrieben wurde), den dir die Sachbearbeiterin gezeigt hat, gilt eine "Gesamtschau" - es müssen neben den Steuervorteilen noch andere Nachteilsausgleiche hinzukommen:
5. Eine Hauptaussage des Gerichtsbescheides war, dass das Vorliegen der Behinderung ab Geburt nicht offenkundig war:
6. Gerichtsentscheidungen in Deutschland - anders als im angloamerikanischen Recht - sind immer Einzelfallentscheidungen. Ist der zugrunde liegende Tatbesttand ein anderer, muss auch die Entscheidung anders ausfallen. Und: einige vereinzelte (falsche) Gerichtsentscheidungen sind noch lange keine ständige Rechtsprechung und deshalb nicht für die Verwaltung bindend.
Viele Grüße Kaja
1. Für die Zeit ab erstmaliger Gewährung des Schwerbehindertenausweises bis heute ist nicht die Schwerbehindertenausweisverordnung, sondern § 48 Absatz 1 Nr. 1 SGB X einschlägig - und da steht nichts von "besonderem Interesse""
2. Die Verpflichtung zur rückwirkenden Berechnung des Wohngeldes ergibt sich aus § 44 Absatz 1 SGB X
.Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
3. nach § 8 Absatz 3 der Krankentransportrichtlinie
http://www.g-ba.de/downloads/62-492-74/ ... -12-21.pdf
hast du Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien, wenn das Merkzeichen "H" vorliegt. Und das auch für vier Jahre rückwirkend.
4. Selbst nach dem Gerichtsbescheid des SG Dresden (der im Übrigen fast vollständig aus der Entscheidung des BSG von 1991 abgeschrieben wurde), den dir die Sachbearbeiterin gezeigt hat, gilt eine "Gesamtschau" - es müssen neben den Steuervorteilen noch andere Nachteilsausgleiche hinzukommen:
Das heißt im Umkehrschluss, dass Steuervorteile und andere Nachteilsausgleiche auch nach dieser Entscheidung durchaus ein "besonderes Interesse" i. S. der Schwerbehindertenausweisverordnung darstellen.Deshalb genügt es nicht, dass durch die rückwirkende Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch noch rückwirkend steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Zwar ist dies aus steuerrechtlicher Sicht durchaus möglich. Jedoch sind Steuervorteile - auch wenn sie Anlass zu einem Feststellungs-, also Statusverfahren gegeben haben - nur eine der möglichen Folgen des feststellenden Verwaltungsaktes über den GdB. Sie prägen das sozialrechtliche Statusverfahren nicht, das auf die Gesamtheit der Berechtigungen und Nachteilsausgleiche von Schwerbehinderten ausgerichtet ist.
5. Eine Hauptaussage des Gerichtsbescheides war, dass das Vorliegen der Behinderung ab Geburt nicht offenkundig war:
Da ist bei euch die Situation aber eine völlig andere - das Vorliegen der Behinderung ab Geburt ist bei deinen Kindern sehr wohl offenkundig i. S. § 44 Absatz 2 SGB X.Die weitere Rückwirkung eines Antrags hingegen, wie sie in § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV vorgesehen ist, muss auf offenkundige Fälle beschränkt werden, in denen auch bei Anwendung des § 44 Abs. 2 SGB X das pflichtgemäße Ermessen die rückwirkende Aufhebung gebieten könnte
6. Gerichtsentscheidungen in Deutschland - anders als im angloamerikanischen Recht - sind immer Einzelfallentscheidungen. Ist der zugrunde liegende Tatbesttand ein anderer, muss auch die Entscheidung anders ausfallen. Und: einige vereinzelte (falsche) Gerichtsentscheidungen sind noch lange keine ständige Rechtsprechung und deshalb nicht für die Verwaltung bindend.
Viele Grüße Kaja
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo Kaja,
habe erneut alle Ablehnungsbescheide durchgelesen und in einem steht dies als Begründung :
Zitat:
Ein Festellungsbescheid ist zurückzunehme, wenn das Recht zuungunsten des Betroffenen unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. (§44 Abs. 2 SGB X)
Soweit in den Verhältnissen, die beim Erlass eines Bescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Bescheid aufzuhebe und eine neue Feststellung zu terffen (§69 SGB IX in Verbindung mit §48 Abs. 1 SGB X).
Laut Bescheid sind beide Voraussetzungen in unserem Fall nicht erfüllt!
Aber genau dies ist doch der Fall!
Jetzt mal eine Frage zu den Fahrtkosten.
Wenn die mich beim VA fragen, bei welcher Instution ich die erstatten haben möchte; was sage ich da? Krankenkasse oder Finazamt oder?
Liebe Grüße Oksana
P.S.: Danke, dass DU so geduldig mit mir bist
habe erneut alle Ablehnungsbescheide durchgelesen und in einem steht dies als Begründung :
Zitat:
Ein Festellungsbescheid ist zurückzunehme, wenn das Recht zuungunsten des Betroffenen unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. (§44 Abs. 2 SGB X)
Soweit in den Verhältnissen, die beim Erlass eines Bescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Bescheid aufzuhebe und eine neue Feststellung zu terffen (§69 SGB IX in Verbindung mit §48 Abs. 1 SGB X).
Laut Bescheid sind beide Voraussetzungen in unserem Fall nicht erfüllt!
Aber genau dies ist doch der Fall!
Jetzt mal eine Frage zu den Fahrtkosten.
Wenn die mich beim VA fragen, bei welcher Instution ich die erstatten haben möchte; was sage ich da? Krankenkasse oder Finazamt oder?
Liebe Grüße Oksana
P.S.: Danke, dass DU so geduldig mit mir bist
Oksana mit Kirill,11 CI re, HG li; Anastasia,10 CI re, HG li.; Daniil, 6 "Wer den Hafen nicht kennt, in den er segeln will, für den ist kein Wind der richtige.“
Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo Oksana,
Viele Grüße Kaja
nach § 60 SGB V hast du Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für eine stationäre Behandlung durch die Krankenkasse - nach der Krankenfahrtenrichtlinie mit dem "H" auch für ambulante Behandlungen.Oksana hat geschrieben:Jetzt mal eine Frage zu den Fahrtkosten.
Wenn die mich beim VA fragen, bei welcher Instution ich die erstatten haben möchte; was sage ich da? Krankenkasse oder Finazamt oder?
Nach § 35 SGB X müssen in der Begründung sind "die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe" mitgeteilt werden, "die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben." Nach ständiger Rechtssprechung ist der Gebrauch von nicht nachvollziehbaren Leerformeln, formelhafte Floskeln ("nach unseren Erkenntnissen liegen die Voraussetzungen nicht vor") oder die bloße Wiederholung des gesetzlichen Tatbestandes keine Begründung i.S. von § 35 SGB X. Allein eine fehlende Begründung macht den Bescheid schon rechtswidrig (wobei die Begründung nachgeholt werden kann). Verlange also unter Hinweis auf § 35 SGB X eine dieser Norm entsprechende Begründung.Oksana hat geschrieben:habe erneut alle Ablehnungsbescheide durchgelesen und in einem steht dies als Begründung :
Laut Bescheid sind beide Voraussetzungen in unserem Fall nicht erfüllt!Ein Festellungsbescheid ist zurückzunehme, wenn das Recht zuungunsten des Betroffenen unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. (§44 Abs. 2 SGB X)
Soweit in den Verhältnissen, die beim Erlass eines Bescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Bescheid aufzuhebe und eine neue Feststellung zu terffen (§69 SGB IX in Verbindung mit §48 Abs. 1 SGB X).
Richtig - § 44 Absatz 2 SGB X ist die Norm für die rückwirkende Änderung von falschen Bescheiden, die keine Geldleistungen zur Folge haben. § 48 Absatz 1 SGB X kommt zur Anwendung, wenn die Verhältnisse seit dem letzten Bescheid (Verschlechterung der Hörkurve) sich geändert haben - mit der Verpflichtung, Bescheide mit Dauerwirkung ab dem Zeitpunkt der Veränderung zu korrigieren. Warum das in eurem Fall nicht vorliegen soll, muss euch das Versorgungsamt mal genauer erläutern.Oksana hat geschrieben:Aber genau dies ist doch der Fall!
Viele Grüße Kaja
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
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Re: Welcher GdB steht meinem Kind zu?
Hallo,
vielleicht kann mir hier jemand helfen. Ich bin zwar kein Kind mehr, aber habe Probleme bezüglich des GdB.
Ich bin an Taubheit grenzend schwerhörig und hatte von Geburt an einen GdB von 80 und die Merkzeichen G, B, RF, H. Als ich 7 Jahre alt war wurde das runtergestuft auf gdB 60 und RF "audgrund meiner guten Entwicklung", d.h. gut, deutlich sprechen gelernt und Besuch einer Regelschule. Meine Eltern haben damals schon dagegen gekämpft, aber es hat nichts gebracht.
Ich möchte es jetzt aber nochmal versuchen, da mein Studium ansteht und es eine Reihe an Vergünstigungen gibt, die ich mit diesem "niedrigen" GdB nicht kriege. Dabei geht es vor allem um Studiengebühren, und evtl. Stipendien von Stiftungen und finanzielle Beihilfe zu Mitschreibkräften usw.
Ich hatte 1997, als das geändert wurde einen Hörverlust von 96% (rechts) und 98% (links). Damit hätte ich laut der Tabelle, die man im Internet findet einen Anspruch auf einen GdB von 80. Der Hörverlust ist inzwischen sogar stärker geworden (99% rechts und 100% links).
Ist eine gute deutliche Aussprache (die mir auch nicht zugeflogen ist, sondern wofür ich viel üben musste) und eine gute Entwicklung d.h. ein erfolgreicher Regelschulbesuch wirklich ein Grund für einen niedrigeren GdB. Mir erscheint das einfach nicht logisch. Nur weil ich mit der Behinderung gut klar komme, heißt das ja nicht, dass die Behinderung deswegen geringer ist, oder ich weniger Ausgleichsmittel brauche. Ganz im Gegenteil - dadurch, dass ich studieren möchte, brauche ich ja erst diese Ausgleichsmittel.
Meine Eltern meinten wir sollten einfach nochmal einen Antrag stellen.
Hat hier vielleicht jemand Erfahrung damit und hat Tipps, was ich noch versuchen könnte, oder habe ich da eigentlich keine Chance auf einer faire Behandlung?
Vielen Dank schon mal
vielleicht kann mir hier jemand helfen. Ich bin zwar kein Kind mehr, aber habe Probleme bezüglich des GdB.
Ich bin an Taubheit grenzend schwerhörig und hatte von Geburt an einen GdB von 80 und die Merkzeichen G, B, RF, H. Als ich 7 Jahre alt war wurde das runtergestuft auf gdB 60 und RF "audgrund meiner guten Entwicklung", d.h. gut, deutlich sprechen gelernt und Besuch einer Regelschule. Meine Eltern haben damals schon dagegen gekämpft, aber es hat nichts gebracht.
Ich möchte es jetzt aber nochmal versuchen, da mein Studium ansteht und es eine Reihe an Vergünstigungen gibt, die ich mit diesem "niedrigen" GdB nicht kriege. Dabei geht es vor allem um Studiengebühren, und evtl. Stipendien von Stiftungen und finanzielle Beihilfe zu Mitschreibkräften usw.
Ich hatte 1997, als das geändert wurde einen Hörverlust von 96% (rechts) und 98% (links). Damit hätte ich laut der Tabelle, die man im Internet findet einen Anspruch auf einen GdB von 80. Der Hörverlust ist inzwischen sogar stärker geworden (99% rechts und 100% links).
Ist eine gute deutliche Aussprache (die mir auch nicht zugeflogen ist, sondern wofür ich viel üben musste) und eine gute Entwicklung d.h. ein erfolgreicher Regelschulbesuch wirklich ein Grund für einen niedrigeren GdB. Mir erscheint das einfach nicht logisch. Nur weil ich mit der Behinderung gut klar komme, heißt das ja nicht, dass die Behinderung deswegen geringer ist, oder ich weniger Ausgleichsmittel brauche. Ganz im Gegenteil - dadurch, dass ich studieren möchte, brauche ich ja erst diese Ausgleichsmittel.
Meine Eltern meinten wir sollten einfach nochmal einen Antrag stellen.
Hat hier vielleicht jemand Erfahrung damit und hat Tipps, was ich noch versuchen könnte, oder habe ich da eigentlich keine Chance auf einer faire Behandlung?
Vielen Dank schon mal
