Hallo Angie,
die grundsätzliche Regelung für einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder, die noch nicht drei Jahre als sind, findet sich in
§ 24 Absatz 3 SGB VIII :
Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Der Kindergarten kann also nicht mit der pauschalen Begründung ablehnen, das Kind sei noch nicht drei Jahre alt. Allerdings haben die einzelnen Bundesländer eigene Ausgestaltungsverordnungen zu dieser Norm geschaffen, in der beispielsweise geregelt ist, wann ein Kindergartenplatz für die Entwicklung des Kindes "zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist". Es gibt auch Bundesländer, die nach einem Gutscheinprinzip arbeiten, bei dem der Kindergarten das Recht hat, sich die Kinder auszusuchen und das Jugendamt auf Gutscheinbasis den Platz finanziert. Um konkreter raten zu können, wäre es deshalb gut zu wissen, in welchem Bundesland ihr wohnt.
Unabhängig davon gebe ich Momo recht: wenn der Kindergarten dein Kind nicht aufnehmen möchte, ist die Wahrscheinlichkeit, dass dein Kind sich dort nich wohl fühlt, nicht ganz gering.
Viele Grüße