Die private Krankenversicherung (Allianz) hat die Kostenübernahme der FM-Anlage für Samuel (4 Jahre, CI beidseitig) abgelehnt.
Hättet für uns Tipps wie man am geschicktesten beim Widerspruch vorgeht (evtl. gibt es bereits Gerichtsurteile… ).
Allianz meint, für solche Fälle sind primär staatliche Träger zuständig. An wem soll ich mich genau wenden?
Herzlichen Dank für euere Unterstützung ...
welche staatlichen träger sollen das denn deren meinung nach sein?
die fm anlage wird ja auch zur sprachanbahnung genutzt und das ist etwas medizinisches (logopädie, sprach- und hörtherapie) und damit aufgabe der kk.
ich meine es gibt da auch ein urteil, müsste aber suchen. wenn ich es finde melde ich mich.
betreut euch eine sh schule? wenn ja, sollen die eine stellungnahme schreiben und darin auf jeden fall "sprachanbahnung" betonen.
Laut Entscheidung des Amtsgerichts München müssen auch Zusatzgeräte zur Verbesserung der Qualität von bereits vorhandenen Hörgeräten von einer privaten Krankenkasse bezahlt werden. Die Richter verurteilten die Gesellschaft dazu, dem mitversicherten Sohn eines Versicherten eine spezielle drahtlose Hörhilfe (Mikroport-Anlage) zu bezahlen. Mit dem Gerät, das Nebengeräusche ausblendet, kann das beidseitig schwerhörige Kind dem Schulunterricht folgen. Die Kasse hatte sich geweigert, das rund 2000 Euro teure Gerät zu bezahlen, da ihrer Meinung nach nur normale Hörgeräte in den Leistungskatalog fallen.
Die verklagte Versicherung ging nach ihrer Niederlage vor dem Amtsgericht zunächst in Berufung und argumentierte, eine Versicherung müsse nicht die Kosten für das theoretisch mögliche Optimum, sondern nur für das objektiv medizinisch Notwendige übernehmen. Das Landgericht hatte jedoch vor der endgültigen Entscheidung bereits durchblicken lassen, dass es anderer Meinung war. Die Richter summierten unter dem Begriff Hörgerät auch Geräte, die die Funktionsfähigkeit eines bereits vorhandenen Hörgeräts verbessern. Daraufhin nahm die Versicherung die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes zurück. (Amtsgericht München, AZ: 211 C 5346/03; Landgericht München, AZ: 6 S 11128/04)
Vielleicht hilft das bei der Argumentation...
Zusätzlich würde ich mir anwaltlichen Rat suchen.
Grüße
Zuletzt geändert von Momo am 11. Mär 2012, 12:32, insgesamt 2-mal geändert.
ich denke, die PKV meint zum Einen schulrechtliche Regelungen, die aber für Samuel bereits vom Alter her nicht zutreffen, zum Anderen die Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Absatz 1 Nr. 1 SGB XII, die jedoch nur nachrangig zur Anwendung kommen.
wenn man mitglied schwerhören-verband oder selbsthilfegruppe,da ist man dann mitglied und die haben erfahrene rechtsanwälte die helfen können oder spreche mal mit schwerhören-verband