ich benötige noch einmal eure Hilfe.
Am 21.8.213 habe ich ja meine Hörgeräte erhalten.
Ich muss dazu sagen, das ich von vornherein die
Der Grund war der kosmetische Aspekt. Ich wollte einfach gerne möglichst kleine
und unauffällige Geräte haben.
Ich war auch bereit die auf mich zu kommende Zuzahlung zu tragen.
Nun beschäftige ich mich allerdings immer noch ein wenig mit den Kosten.
Ich habe nun angefangen BWL zu studieren und merke in der Schule das ich auch mit den
Geräten die ich nun habe (Phonak Audeo Q30) nicht optimal höre.
Wir befinden uns natürlich in der Anpassungshase und mein Akkustiker will möglichst gut einstellen, ebenso ist mir bewusst das ich auch mit
Geräten nicht wieder 100 % hören kann. Allerdings entgeht mir doch einiges, vor allem bei dem was die Mitschüler sagen.
Heute habe ich ein Urteil des LG Baden Württemberg gefunden, vom 20.8.2013.
Zitat:
Beim Kauf von Hörgeräten können die Krankenkassen Patienten nicht immer auf ihre sogenannten Festpreise verweisen.
Sind teurere Geräte erforderlich, um im Alltag die Hörbehinderung möglichst gut auszugleichen, muss die Krankenkasse auch mehr bezahlen.
Nach dem Stuttgarter Urteil muss die Krankenkasse weitere 3.947 Euro bezahlen. Die Frau habe Anspruch auf einen möglichst weitgehenden
Behinderungsausgleich, soweit dies für ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel seien Festpreise zwar grundsätzlich zulässig;
sie müssten aber so bemessen sein, dass sie für einen angemessenen Behinderungsausgleich ausreichen
(Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 3 KR 20/08 R).
Nun meine Frage an euch: Lohnt es sich einen Antrag auf volle Übernahme zu stellen, und bei Ablehnung in Widerspruch zu gehen,
oder sind die Chancen gleich null, da ich ja von vornherein die
Ich habe ja auch eine Erklärung zu Mehrkosten unterschrieben. Inwiefern habe ich mich da, was die Übernahme der vollen Kosten, betrifft ins Abseits befördert?
Ich zweifle ja auch ob die
Ich hoffe ihr habt da ein paar Tips für mich.