@ ohrenklempner:
zu deinem Post #59:
1.)
wenn´s dir der Kunde - buchstäblich - im Namen der Kasse dann so "abkauft" (indem er dir - für diesen Murks - die vorgeschriebene Bescheinigung nach Anhang 4.1 oder 4.3 erteilt) dann ist es so - ja

ich arbeite ja nach Kräften daran, dass er es NICHT tut

2.)
es mag sein, dass - zwar (leider z.B. Analoggeräte) nicht "Uraltkrücken" (weil: moderne Mindeststandards dürfen ja seit 2014 nicht unterschritten werden) - aber schon lange auf dem Markt befindliche Hörgeräte individuell für´s Verstehen geeigneter sein könnten als "der letzte High-Tech-Schnick-Schnack" (ich würde z.B. liebend gern dein individuelles Hansatongeräteangebot annehmen, wenn ich nicht das "Exhörerreparaturrisiko" tragen müsste), es ändert aber an der grundsätzlichen Tatsache nichts, dass - wenn´s redlich zugeht - die Zuzahlung kein "besserverstehen" bewirken darf
@svenyeng:
auch die tausendste Wiederholung ändert nix an der Tatsache:
"leichter, entspannter und komfortabler hören" ist etwas anderes "bestmöglich verstehen".
für ERSTERES zahlst du Aufzahlung - Letzteres zahlt die Kasse.
Wir beide beurteilen nur stets genau aus unterschiedlichem - buchstäblich - Standpunkt.
DEIN "Standpunkt" ist:
"die Kasse zahlt "Kassenzuschuß" zum erforderlich höheren Hörsystempreis".
MEIN "Standpunkt" ist:
"die Kasse garantiert aufzahlungsfrei für "individuell bestes hören und verstehen", wer mag, der darf das gerne mit "leicht, entspannt, automatisch, chick, modern und komfortabel" upgraden. DAS ist dann allerdings zuzahlungspflichtig".
DAS (mein Standpunkt) ist nachzulesen in:
https://www.vdek.com/vertragspartner/hi ... g%2011.pdf
Frage:
@svenyeng:
WO ist DEIN Stand-Punkt nachlesbar, so dass er kritischer Überprüfung stand hält?
@ rabenschwinge:
und weil das genau so ist, wie du in deinem Post #60 beschreibst, deshalb gibt es KEINE "
Kassengeräte" mehr, sondern nur noch "individuell geeignete" (ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich nach den Vorgaben der HilfsM-RL § 19).
eigentlich ganz einfach

zur ERinnerung:
§ 19 HilfsM-RL, Versorgungsziele:
(1) Zielsetzung der Hörgeräteversorgung ist es,
a)
ein Funktionsdefizit des beidohrigen Hörvermögens unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts möglichst weitgehend auszugleichen und dabei - soweit möglich - ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen zu erreichen sowie
b)
die Auswirkungen einer auditiven Kommunikationsbehinderung im gesamten täglichen Leben und damit bei der Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen zu beseitigen oder zu mildern".
Zitat Ende...
LG
Gewichtl