Hallo,
jedes Hörgerät (oder allgemein Hilfsmittel) im Hilfsmittelverzeichnis erfüllt die Voraussetzungen als Hilfsmittel im Sinne der
GKV und kann daher prinzipiell von der GKV übernommen werden:
"In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfasste Hilfsmittel aufgeführt. " (
https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home.action).
Wesentlich hierbei ist, dass die entsprechenden Indikationsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Begriff "Festbetragshörgerät" oder "Krankenkassengerät" ist kein gesetzlich geschützter Begriff oder ein Fachbegriff, sondern ein von Betroffenen gewählter Begriff für "ein Hörgerät, was im Festbetrag der Krankenkasse abgegeben wird". Welches das ist, hängt -- wie hier von verschiedenen Nutzern geschrieben -- von unterschiedlichsten Faktoren ab. Daher gibt es keine Liste von "Festbetragshörgeräten".
Ob der Begriff "
Kassengerät", "Festbetragsgerät" sinnvoll ist, mag eine andere Diskussion sein.
Jeder Akustiker -- oder allgemeiner Lieferant für Hilfsmittel gemäß §33 SGB IX (und damit Lieferant für Hilfsmittel für
GKV-Versicherte) -- kann die Hilfsmittel, die ohne Zuzahlung herausgegeben werden, selbst definieren. Wenn ein Akustiker die OPN1 ohne Zuzahlung herausgibt, dann ist dieses seine Entscheidung und kein anderer Akustiker muss dieses auch so handhaben.
Wesentlich ist hier, dass das Hörgerät gewisse Features haben MUSS. Dieses ist sozusagen die "Minimalvariante" (auch wenn es diesen Begriff ebenso wenig wie "
Kassengerät" gibt). Diese Features sind in den so genannten Hilfsmittelrichtlinien festgeschrieben. Die Richtlinie selbst dient "der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln" (§1 HilfsM-RL). Nach dem Gemeinsamen Bundesausschuss entsprechen also Hörhilfen mit mindestens 3 Programmen, 4 Kanälen, einer Rausch- und Störschallunterdrückung allesamt den "allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse" und eine Versorgung mit diesen ist ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig.
Auch in der HilfsM-RL ist festgehalten (§6 (4)), dass die Grundsätze von Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten sind. Die Auswahl des Hilfsmittels liegt beim Patienten und diese wird, sofern angemessen, entsprochen (§6 (6)).
Ist ein spezielles Hilfsmittel erforderlich, so kann der Vertragsarzt dieses unter Verwendung der Hilfsmittelnummer als spezifische Einzelfallproduktverordnung verordnen, wobei hier eine entsprechende Begründung erforderlich ist (HilfsM-RL §7 (3)).
Für Hörhilfen sind die Versorgungsziele entsprechend ebenfalls in der HilfsM-RL festgehalten: beim Freiburger Einsilbertest muss man mit Hörgeräten mindestens 20% Verbesserung in Ruhe (sofern Sprachverstehen vorhanden) oder mindestens 10% im Störschall (65 dB Nutz-, 60 dB Störschall) (sofern Sprachverstehen vorhanden) oder mit dem Olsa oder Gösa eine Verbesserung des S/N-Ratio um mehr als 2 dB erreichen.
§30 HilfsM-RL regelt die Auswahl des Hörgerätes und die Abnahme. Hier steht, dass auch die selbst erhobenen Messwerte mit denen des
HG-Akustikers übereinstimmen müssen -- also der subjektive Hörgewinn. Leider steht nicht geschrieben, wie dieser ermittelt werden kann. Definitiv ist hiermit nicht der APHAB gemeint, denn dieser wird in §30 (4) explizit als ergänzend zur audiometrischen Untersuchung aufgelistet.
Neben diesen Richtlinien können noch individuelle Verträge zwischen den Krankenkassen und den Hilfsmittellieferanten ausgearbeitet werden. So haben verschiedene AOKs einen Vertrag mit der BIHA geschlossen (
http://www.aok-gesundheitspartner.de/im ... g_2015.pdf) in denen klar aufgeführt wird, dass primär Hörsysteme, die zur Festbetragsgruppensystem 13.20.12 erfüllen... und Hörgeräte gemäß Festbetragsgruppen 13.20.01, 13.20.03 bzw. 13.20.13 in begründeten Ausnahmefällen abegeben werden sollen. Wichtig: Begründung und damit Einzelfallgenehmigung!
Im Hilfsmittelverzeichnis stehen auch die Indikationen. Hier wird auf die Hilfsmittelrichtlinie verwiesen, d.h. diese Kritierien gelten unabhängig von den individuellen Verträgen zwischen BIHA und AOK /VDEK etc.
Um auf den Vertrag zwischen BIHA und VDEK (
https://www.vdek.com/vertragspartner/hi ... g%2011.pdf)
zurück zu kommen.... hier steht dass nur eine Abgabe von im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Hilfsmitteln in Betracht kommt (§4 (1)) -- ansonsten ist auch hier ein separates Genehmigungsverfahren notwendig!
(Hier habe ich mir mal den Spaß erlaubt, nach dem Oticon OPN1 im Hilfsmittelverzeichnis zu suchen... keine Treffer! Kann mir jemand die Hilfsmittelnummer des OPN1 nennen?)
Im §3 der Anlage 1 steht:
"Der Versicherte erhält für seine Hörsituation mindestens ein individuell geeig-
netes aufzahlungsfreies Versorgungsangebot (= ohne wirtschaftliche Aufzah-
lung, ausgenommen der gesetzlichen Zuzahlung) mit volldigitalen Hörsyste-
men (Hörsysteme mit digitaler Signalverarbeitung) entsprechend dem festge-
stellten Hörverlust einschließlich der erforderlichen
Otoplastik."
Dies impliziert nicht, dass JEDES Hörgerät aufpreisfrei abzugeben ist, sondern dass der Akustiker aufpreisfrei anzubieten hat. §5 regelt die Testverfahren zur Überprüfung der Versorgung. Hier steht AUSDRÜCKLICH geschrieben, dass der Freiburger in Ruhe angewendet werden muss, sowie ein Test im Störschall. Der Test im Störschall kann der Freiburger sein, kann jedoch auch der Gösa oder Olsa sein. Die Auswahl des Testes bleibt jedoch dem Akustiker überlassen.
-> Ziel ist eine Versorgung, die möglichst gutes Sprachverstehen in Ruhe sowie im Störgeräusch erreicht.
Ebenfalls steht hier, dass nur Hörgeräte der Produktgruppe 13.20.12.xxx bzw. 13.20.10.xxx (WHO4) zu wählen sind.
In dem Sinne: viel Spaß beim Stöbern im HiMi-Verzeichnis der
GKV.