fast-foot hat geschrieben:
Das Urteil besagt aber, dass der Hörgeschädigte nichts zuzahlen braucht für die entsprechende Versorgung, worauf ja Gewichtl bereits mehrfach hingewiesen hat.
Wie bereits erwähnt: dieses ist auch meine Meinung und so wie ich zumindest etliche Beiträge verstanden habe, geht es gar nicht darum, dass man eine Zuzahlung leisten muss, sondern dass behauptet wird, dass dieses der Akustiker machen muss.
Ich sage nur, dass meiner Meinung nach der Akustiker vollumfänglich für die Kosten aufzukommen hat, wenn der Vetrag genau so aussieht wie der, welchen ich gesehen habe (da dort die Formulierungen genau so aussehen wie die, auf welche sich das Gericht bezieht) - es sei denn, der Vetrag ist nicht rechtens; dann aber wäre eine entsprechende Begründung (kann auch in Form eines Gerichtsurteils erolgen) erforderlich.
Genau das Gegenteil deiner Meinung besagt das entsprechende Landessozialgericht. Dies besagt: wenn ein signifikanter Unterschied zwischen Festbetragsgerät und aufzahlungspflichtiges Gerät nachgewiesen ist, dann muss die Krankenkasse Geräte benennen können, mit denen ein entsprechender Funktionsausgleich ebenso erfolgen kann. Kann sie das nicht, muss sie entsprechend mehr zahlen.
Ich kann in gewisser Weise deine bzw. Gewichtls Intention nachvollziehen, jedoch kenne ich auch andere -- ähnlich lautende -- Verträge der Krankenkasse und wo ebenfalls nicht der Versorger dafür aufkommen muss, wenn eine Versorgung oberhalb des Festbetrags notwendig ist. Dies ist insbesondere bei der Inkontinenzversorgung oder bei der Versorgung mit Mobilitätshilfen der Fall. Auch wenn in den Verträgen (sinngemäß) steht, dass mit dem Festbetrag der Betroffene ausreichend und gut zu versorgen sein muss.
Zu den "Argumenten" von Gewichtl:
1.
der von dir verlinkte Gerichtsbeschluss beschäftigt sich auffällig NICHT mit dem in dieser Angelegenheit ebenfalls beteiligt gewesen sein müssenden Hörgeräteverkäufer.
Dieses impliziert aber nicht zwangsläufig, dass die Unterlagen des Akustikers nicht ausreichend gewesen wären.
Aber... generell haben Gutachten von Kliniken immer mehr Gewicht als Gutachten von Fachärzten, die wiederum mehr Gewicht haben als Gutachten von Hausärzten und Therapeuten / anderweits im Gesundheitssektor tätigen Personen.
Daher wundert es mich nicht, dass das Gutachten der Audiologie (
CI-Zentrum, meist angeschlossen an eine Klinik) mehr Gewicht in dem Verfahren bekommen hat als die Unterlagen des Akustikers.
2.
der Beschluss stellt einen absoluten Sonderfall dar und sagt deshalb NICHTS bzgl. verbreiteter VertragsUNtreue seitens des Hörgerätevertriebs aus.
Einen absoluten Sonderfall sehe ich in dem Beschluss nicht. Und natürlich ist eine "Vertragsuntreue" Gegenstand der Verhandlung gewesen. Wäre es nämlich tatsächlich so, dass der Akustiker dem Vertrag nicht eingehalten hat und die Hörgeräte zum Festbetrag hätte abgeben müssen, dann hätte dieses entsprechend das Gericht beschlossen. So ist es aber die Krankenkasse gewesen, die den über den Festbetrag hinausgehenden Betrag zu zahlen hat.
3.
fast-foot unterstützt mich bei meiner Bestrebung, auch hier im Forum deutlich zu machen, was VEREINBARTER Vertragsinhalt zur Zielsetzung der HörHilfe an HilfeBedürftigen durch VertragsAkustiker ist (vkek / biha).
Fast-Foot ist weder in dem Sektor beruflich unterwegs, noch ist er selbstbetroffener. Da du ja allen Akustikern im Forum ständig vorhältst, dass sie ja als NICHTBETROFFENE nichts zu melden haben, muss dieses auch für den User fast-foot gehen.
Akustiker, die sich an DIESE Vertragsvereinbarungen NICHT halten, die handeln dem ahnungslosen Auftraggeber gegenüber schlicht betrügerisch und der Deutsche SchwerbehindertenBund beschreibt dieses Verhalten als "den Regelfall".
Nein, dieses ist wiederum nur deine Behauptung. Auch ist es faktisch falsch, dass du Auftraggeber bist. Der DSB hat in seiner Richtlinie klar geschrieben, dass der Anspruchberechtigte (also der Hörgeschädigte) die Ansprüche gegenüber seiner Krankenkasse hat, nicht gegenüber dem Akustiker! In der Richtilinie steht klar, wie man sich verhalten soll, wenn man Hörgeräte oberhalb des Festbetrags haben muss, um den direkten Behinderungsausgleich zu erhalten. Es steht auch ganz klar geschrieben, dass nur dann, wenn man nachweislich besser mit Zuzahlungshörgeräten versteht als mit den Festbetragsgeräten, dass man dann den Anspruch auf "volle Kostenübernahme" gegenüber der Krankenkasse hat.... nicht gegenüber dem Akustiker und nicht, weil der Betroffene der Meinung ist, dass er mit Hörgerät x besser versteht!
Grüße,
Miriam