Hallo,
der Prüfungsausschuss braucht glaube ich mal eine Fortbildung beim Deutschen Studierendenenwerk, Abteilung Behinderung und Studium.
Eine Testung wie vom Prüfungsausschuss gefordert gibt es nicht. Wichtig ist eine fachärztliche Bescheinigung in der auch das Alter des Eintritts der Hörschädigung
erwähnt werden sollte.
Wie sollte man das auch messen können, ob und wie stark die Aufnahme,Verarbeitung und Produktion sprachlichen Materials, bedingt durch die Hörbehinderung und die damit verbundenen Sprachentwicklungsstörungen erschwert sind.
Damit verbunden ist oft ein geringerer sowohl aktiver als auch passiver Wortschatz, welcher ein zusätzliches Erschwernis bei Prüfungen ist.
Die Gesamtsymptomatik kann denn Charakter einer Teillleistungsstörung haben, da sie abweichend von der Grundintelligenz auftritt.
Wichtig ist, dass die Modulziele erreicht werden können, da in den seltensten Fällen dazu eine zeitliche Komponente erforderlich ist, steht im Normalfall einer Zeitverlängerung bei Hörschädigung nichts im Weg.
Dies wird auch vom Studierendenwerk so gesehen:
"Schreibzeitverlängerung und Verlängerung von Vorbereitungszeiten
Schreibzeitverlängerungen bei Klausuren brauchen beispielsweise Studierende mit motorischen Beeinträchtigungen oder Lese-Rechtschreibstörung, aber auch stark sehbehinderte, blinde, stark hörbehinderte oder gehörlose Studierende".
https://www.studierendenwerke.de/themen ... nachweisen
Rechtliche Regelungen gibt es auch, zum Beispiel:
Eine ausführliche Regelung zum Nachteilsausgleich findet sich in der JAPrO BW. Dort
bestimmt § 13 Abs. 7 JAPrO BW Folgendes:
„Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Kandidaten, die die
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das
Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen
zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von
Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf
nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere die
Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die
Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche
Hilfsmittel zugelassen werden. Wird die Bearbeitungszeit verlängert oder werden
Ruhepausen gewährt, so darf die Zeit der Verlängerung und der Ruhepausen
insgesamt zweieinhalb Stunden nicht überschreiten. Die Beeinträchtigung ist
darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung nötigen
medizinischen Befundtatsachen enthalten muss, nachzuweisen.“
Notfalls muss man ein amtsärztliches Attest anfertigen lassen, versuchen würde ich
es aber erstmal mit Widerspruch unter zur Hilfenahme des Schwerbehindertenvertreters
der Studierenden.
Viel Erfolg wünscht
Katja