Bitte Hilfe: Eingliederungshilfeberechtigt? Integrationshilfeberechtigt?
Bitte Hilfe: Eingliederungshilfeberechtigt? Integrationshilfeberechtigt?
Hallo Zusammen, ich verzweifele gerade an folgender Problematik: mein Sohn ist mittelgradig Schwerhörig und ist seit 02/10 im Regelkindergarten. Die Leitung möchte nun wissen, ob er Eingliederungs- bzw. Integrationshilfeberechtigt ist, da dies dem LVR gemeldet werden müsste... Heute habe ich den Schwerbehindertenausweis über 50 % erhalten, vielleicht hilft das weiter? - Wo bzw. wer klärt ab, ob mein Sohn E oder I berechtigt ist? Nach 3 verschiedenen Auskünften, grundsätzlich sind immer "andere" zuständig, weiß ich immer noch nicht weiter... Wir wohnen übrigends in Düsseldorf, Frühförderung erhält mein Sohn selbstverständlich auch
Sicherlich kann mir Jemand aus dem Forum weiterhelfen, oder? Lieben Gruß und im voraus lieben Dank Silvia
Re: Bitte Hilfe: Eingliederungshilfeberechtigt? Integrationshilfeberechtigt?
Hallo Silvia,
wer eingliederungshilfeberechtigt ist, ist in § 53 SGB XII geregelt:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__53.html
nämlich "Personen, die die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind,"
Wenn dein Sohn Inhaber eines Schwerbehindertenausweises ist, ist er nach § 2 Absatz 2 SGB IX schwerbehindert und damit eingliederungshilfeberechtigt i. S. § 53 SGB XII.
Die Feststellung, ob dein Sohn aufgrund der Eingliederungshilfeberechtigung Anspruch auf einen Integrationsplatz im Kindergarten hat, trifft der zuständige Amtsarzt, der meist beim örtlichen Gesundheitsamt angesiedelt ist.
Viele Grüße
wer eingliederungshilfeberechtigt ist, ist in § 53 SGB XII geregelt:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__53.html
nämlich "Personen, die die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind,"
Wenn dein Sohn Inhaber eines Schwerbehindertenausweises ist, ist er nach § 2 Absatz 2 SGB IX schwerbehindert und damit eingliederungshilfeberechtigt i. S. § 53 SGB XII.
Die Feststellung, ob dein Sohn aufgrund der Eingliederungshilfeberechtigung Anspruch auf einen Integrationsplatz im Kindergarten hat, trifft der zuständige Amtsarzt, der meist beim örtlichen Gesundheitsamt angesiedelt ist.
Viele Grüße
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
Re: Bitte Hilfe: Eingliederungshilfeberechtigt? Integrationshilfeberechtigt?
Hallo,
dazu habe ich auch schon viel gesucht und wenig gefunden. Meine Frage war ob der Schwerbehindertenausweis Voraussetzung ist, oder auch ein GdB von "nur" 30 ausreicht.
Karin
dazu habe ich auch schon viel gesucht und wenig gefunden. Meine Frage war ob der Schwerbehindertenausweis Voraussetzung ist, oder auch ein GdB von "nur" 30 ausreicht.
Karin
und Wolfgang (normalhoerend) mit Nuria (*07/07) hochgradig schwerhoerig, Nios Micro seit 05/10, und Sina (*08/09) mittelgradig schwerhoerig, Nios Micro seit 02/10
Re: Bitte Hilfe: Eingliederungshilfeberechtigt? Integrationshilfeberechtigt?
Hallo Karin,
§ 53 SGB XII verweist ja auf § 2 SGB IX. In Absatz 1 ist folgendes geregelt:
Viele Grüße
§ 53 SGB XII verweist ja auf § 2 SGB IX. In Absatz 1 ist folgendes geregelt:
Wenn ein Grad der Behinderung festgestellt wurde, liegt eine Behinderung i. S. dieser Norm vor, wenn auch keine Schwerbehinderung i. S. § 2 Absatz 2 SGB IX. Ist ein Kind behindert, fällt es unter den Personenkreis des § 53 SGB XII.Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Viele Grüße
Kaja mit Sohn (hochgradige Schwerhörigkeit bds.)
