Hallo Miriam,
muggel hat geschrieben:Die TK argumentiert jedoch anders: Telefonieren ist kein Grundbedürfnis im Sinne der GKV, daher sind sie nicht zuständig.
https://openjur.de/u/556762.html
Zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (zB Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der zB die Bewegung im Nahbereich der Wohnung sowie die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst.
muggel hat geschrieben:Das Sozialamt hat die Kostenübernahme des Telefonsenders abgelehnt, eben weil es ein gelistetet Hilfsmittel ist und somit in die Leistungspflicht der GKV fällt.
seit der PETÖ-Entscheidung (immerhin aus 2009) kann das Sozialamt nicht mehr mit der Begründung ablehnen, dass Leistungen, die die
KK nicht erbringt, auch nicht über die Eingliederungshilfe gezahlt werden.
muggel hat geschrieben:Wenn Telefonieren ein Grundbedürfnis im Sinne der GKV ist, dann müssten auch Hörverstärker und Schwerhörigentelefone zumindest teilweise übernommen werden;
zumindest hat das BSG 1993 entschieden, dass die
KK ein Schreibtelefon zu finanzieren hat.
https://www.jurion.de/Urteile/BSG/1993-11-03/1-RK-42_92
Viele Grüße