Irrtum 1:
Es gäbe
falsch, weil:
es gibt nur individuell geeignete Hörgeräte, die zu einem vertraglich vereinbarten Kassenhöchstpreis abzugeben sind.
Irrtum 2:
„Basisgerät“ sei nur ein anderes Wort für
falsch, weil:
„Basisgerät“ ist nur DAS, was der Hörgeräteanbieter als solches deklariert.
Irrtum 3
Kasse zahle nur für Grundversorgung in einfachem Hörumfeld (verstehen in Ruhe), und je aktiver der HörHilfeBedürftige sei, umso mehr Zuzahlungserfordernis für die Hörsystemversorgung;
falsch, weil:
die Beitragszahler gesetzlicher Krankenversicherungen bezahlen mit ihren Beiträgen ausdrücklich „individuell bestmögliches Sprachverstehen auch bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen“.
Irrtum 4
zuzahlungsfreie Hörgeräte bräuchten eigentlich nur in 4 Kanälen und 3 Programmen einstellbar zu sein;
falsch, weil:
DAS ist nur der MINDEST-Anspruch (auch dann, wenn „individuell“ weniger genügen könnte),
also – sozusagen – die „schlechtestmögliche“ Versorgung, anstelle der vertraglich vereinbarten „bestmöglichen“.
Irrtum 5
Hörgeräte müssten eigentlich nur Sprache im Bereich von 0,5 und 4 kHz optimieren können;
falsch, weil:
um diesen Bereich geht es nur bei der Frage OB ÜBERHAUPT eine Hörsystemversorgung erforderlich ist. Falls DAS aber der Fall ist, dann gelten ganz andere Kriterien.
Irrtum 6
für den Kassenbeitrag kann man nicht „bestmöglich hören und verstehen“ erwarten;
falsch, weil:
die Beitragszahler gesetzlicher Krankenversicherungen bezahlen mit ihren Beiträgen den individuell bestmöglichen Ausgleich jeglichen Funktionsdefizites im Bereich Gehör UND (darin enthalten bei besonderer Gewichtung) das Sprachverstehen auch bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen“.
Irrtum 7
„bestmöglich verstehen“ würde bedeuten: „bestmöglich mit den Basisgeräten“;
falsch, weil:
„Basisgerät“ ist nirgends Vertragsbestandteil, es ist eine Gerätegattung der Hersteller.
Irrtum 8
mit seiner Unterschrift auf der Empfangsbestätigung nach Hörgerätvergleich bestätigt der HörHilfeBedürftige das „Laborertestgebnis“;
falsch, weil:
er bestätigt den Nutzen im tag-sächlichen er-Leben.
Irrtum 9
bei erforderlichen höherpreisigen Geräten für Berufstätige müsse sich der Rentenversicherungsträger beteiligen;
falsch, weil:
der Rentenversicherungsträger KANN sich – im begründeten Einzelfall – beteiligen. Einen einklagbaren Rechtsanspruch darauf gibt es NICHT.
Irrtum 10
der Beruf des Hörakustikers sei ein „medizinischer Fachberuf“ ähnlich dem eines Therapeuten;
falsch, weil:
der Beruf ist ein Handwerksberuf, ähnlich dem eines Mechatronikers.
also:
auf ein Neues
in 2018
