Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

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FettesBrot
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Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#1

Beitrag von FettesBrot »

Ich war heute beim Sozialamt Abteilung Schwerbehindertenrecht wegen der Verlängerung meines Schwerbehindertenausweises und erfuhr dort, dass mein GdB 100% auf 90% herunter abgesetzt werden soll. Die Begründung war, dass mein HNO-Arzt anhand meiner Sprachfähigkeit besser eingeschätzt hat.

Ich stellte letztes Jahr einen Verschlechterungsantrag, weil ich Endometriose dazu bekommen habe und diese Krankheit meine Lebensqualität einschränkt hat. Trotz Operationen bin ich heute nicht schmerzfrei. Das Verfahren des Antrages läuft noch.

Mein Schwerbehindertenausweis und die Merkzeichen vor Verschlechterungsantrag: GdB 100%, Merkzeichen Gl und RF und die Gültigkeit betrug unbefristet (aufgrund der Namensänderung wurde mein Ausweis befristet). Ich bekomme wegen der Taubheit angrenzende Schwerhörigkeit Nachteilausgleich Gehörlosengeld.
Als Kind hatte ich die Merkzeichen RF, G (war damals für Gl), H und B.

Festgestellt wurde meine Hörbehinderung wenige Jahre nach meiner Geburt und es lautet an Taubheit angrenzend Schwerhörigkeit. Nachweise zu der Diagnose besitze ich.

Ich trage seit meiner Kindheit Hörgeräte. Ich wurde schon mehrmals gefragt, ob ich CI möchte. Für mich kommt es aus mehreren Gründen ein CI nicht in Frage.

zu meinem Problem:
Audiogramm beim HNO habe ich leider nicht und ich weiß, dass es sehr schlecht ausfällt.

Audiogramm von Hörgeräte-Akustiker habe ich: aktuell von 27.02.24
Rechts: 500: 85 dB, 1000: 95 dB, 2000: 115 dB, 4000: 115 dB
Links: 500: 85 db, 1000: 95 dB, 2000: 115 dB, 4000: 120 dB

Freiburger von 27.02.24
bei 110 unten: rechts 30, links 40

Ich habe seit meiner Jugend chronischen Tinnitus, was Hörtest auch schwierig macht. Bei mehr Stress verstärkt der Tinnitus. Es ist über die Jahre verschiedene Tinnitusgeräusche dazu gekommen. Vor mehr als 5 Jahren ist mein Gehör schlechter geworden (rechtes Ohr mehr).

Gleichgewichtsprobleme habe ich seit meiner Kindheit und hatte länger gebraucht, bis ich was konnte. Beim HNO-Arzt hatte ich dieses Jahr Test für Schwindel gemacht und das Ergebnis ist, dass mein Gleichgewichtsorgan gut arbeitet.

Meine Frage ist: Welchen GdB würde es entsprechen?
Bekommt man mit Merkzeichen GL Nachteilausgleich Gehörlosengeld, wenn man gehörlos oder an Taubheit angrenzend schwerhörig ist?
muggel
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#2

Beitrag von muggel »

Von der Schwerhörigkeit her steht dir ein GdB von 80 zu.

Gehörlosengeld ist abhängig davon, in welchem Bundesland du lebst. Da gibt es keine pauschale Aussage zu.
Auf mehrfachen Wunsch einer bestimmten Moderatorin hier die Warnung:
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FettesBrot
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#3

Beitrag von FettesBrot »

@muggel Vielen Dank für Ihre Antwort!

Was ist mit dem Hinweis an Taubheit angrenzend Schwerhörigkeit vor 7. Lebensjahr und steht es einem GdB 100 zu? Gilt das nicht mehr?

In meinem Bundesland hat man Anspruch auf Gehörlosengeld, wenn man GdB 100 hat. Berechtigte sind Menschen, die gehörlos sind oder an Taubheit angrenzend schwerhörig mit schweren Sprachstörungen.

Ich warte erst mal ab, wenn der Bescheid kommt und ob ich weiterhin Anspruch auf Gehörlosengeld habe.
KatjaR
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#4

Beitrag von KatjaR »

Wenn du das Bundesland angeben würdest, wäre deine Frage einfacher zu beantworten.
Es gibt da Unterschiede zwischen Brandenburg und Sachsen, die da entscheidend sein könnten.
Eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor dem 7. LJ berechtigt heute nicht mehr einen GdB
von 100, wenn keine schweren Sprachstörungen vorhanden sind.
Langjährige CI-Trägerin (AB) Das Leben und dazu eine Katze, das gibt eine unglaubliche Summe.
(Rainer Maria Rilke)
FettesBrot
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#5

Beitrag von FettesBrot »

KatjaR hat geschrieben: 10. Okt 2024, 16:59 Wenn du das Bundesland angeben würdest, wäre deine Frage einfacher zu beantworten.
Es gibt da Unterschiede zwischen Brandenburg und Sachsen, die da entscheidend sein könnten.
Eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor dem 7. LJ berechtigt heute nicht mehr einen GdB
von 100, wenn keine schweren Sprachstörungen vorhanden sind.
Bundesland Sachsen

Gebärdensprachdolmetscher habe ich öfter bestellt und meistens werden die Kosten übergenommen und es gibt Situationen, wo ich Gebärdensprachdolmetscher selbst aus der eigener Tasche bezahlen.

Gibt es einen Link, wo ich das nachlesen kann, warum es bei keine schwere Sprachstörung nicht mehr 100 gilt?

Mir wurde schon als Erwachsener gesagt, dass ich undeutlich spreche und dass ich zu Logopäden gehen soll.
KatjaR
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#6

Beitrag von KatjaR »

Das könnte kompliziert werden, wenn GdB 100 wegfällt.
Sachsen bestimmt den finanziellen Nachteilsausgleich für Gehörlose über das Landesblindengeldgesetz (LBlindG).

Gehörlosengeld wird ab dem 1. Geburtstag gewährt. Voraussetzungen sind:

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Sachsen oder Berechtigung auf Grund bestimmter EU-Verordnungen
und
angeborene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
oder
erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Grad der Behinderung (GdB) 100 allein wegen der Taubheit und wegen der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs.
Hier wird die angeborne Erkrankung verlangt, wenn das nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dürfte es vielleicht trotzdem klappen.
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KatjaR
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#7

Beitrag von KatjaR »

Einen Link dazu habe ich leider nicht, es ergibt sich aus der Rechtsprechung zu den Fällen.
Wenn du eine schwer verständliche Lautsprache hast, müßtest du dir das bestätigen lassen vom HNO.
Das könnte eine Herabstufung evt. verhindern. Zusätzlich muss auch ein geringer Wortschatz vorliegen.
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FettesBrot
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#8

Beitrag von FettesBrot »

@KatjaR Trotzdem danke für die Infos!
emilsborg
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#9

Beitrag von emilsborg »

Die Möglichkeit, dass ein zuvor zuerkannter GdB bei einem Verschlechterungsantrag auch reduziert werden kann ist etwas, worauf die Sozialverbände hinweisen. Daher sollte man, vor allem kurz vor dem Ruhestand bei Vorliegen von GdB 50 und höher, gut überlegen, ob es sinnvoll ist daran zu rühren.
Warum du bei einem GdB von 100 überhaupt aktiv geworden bist kann ich nicht ganz verstehen, mehr gibt es nicht und der nicht gewünschte Effekt ist nun, dass man dir den GdB reduzieren will (und wie andere bereits geschrieben haben) und das auch durchaus nachvollziehbar und möglich ist. Wieso hast du nicht vorher mit deinem HNO gesprochen, denn die Mitteilung, dass deine Sprachfähigkeit sich verbessert hat, muss ja entweder durch dich oder das Sozialamt angestoßen worden sein.
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Randolf
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#10

Beitrag von Randolf »

Was isr denn der Unterschied GdB 100 und GdB 90?
muggel
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#11

Beitrag von muggel »

Randolf... je nach Bundesland kann das den Unterschied machen, ob man GL-Geld bekommt. Zudem halt ein höherer Pauschbetrag.
Auf mehrfachen Wunsch einer bestimmten Moderatorin hier die Warnung:
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Dani!
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#12

Beitrag von Dani! »

emilsborg hat geschrieben: 11. Okt 2024, 18:43 Warum du bei einem GdB von 100 überhaupt aktiv geworden bist kann ich nicht ganz verstehen, mehr gibt es nicht
Gibt es nicht Fälle, in denen man aktiv werden muss? Namensänderung zum Beispiel.
Manchmal liegt dir die Welt zu Füßen
und doch bist du zu alt, dich nach ihr zu bücken.
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#13

Beitrag von emilsborg »

Das sollte aber nicht per se eine Neubewertung zur Folge haben, denn es ist keine Neufestsetzung damit verbunden sondern nur die Anpassung des Namens. Und der TE hat nicht geschrieben, dass es wegen einer Namensänderung notwendig gewesen wäre sondern wegen weiterer Beschwerden (die aber auch keine Erhöhung über GdB 100 zur Folge haben können und der lag bereits vor).
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Randolf
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#14

Beitrag von Randolf »

Ja, finde ich auch. Aber nun ist das Kind im Brunnen.
Von daher meine Frage, ob das zumutbar ist.
Solange der SBA nicht unbefristet ist, sind Änderungen möglich?
KatjaR
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#15

Beitrag von KatjaR »

Änderungen sind immer möglich, auch bei unbefristeten Ausweisen. Oft lässt man die aber in Ruhe.
Bei Bearbeitung, egal warum, kann dann aber jederzeit eien Überprüfung stattfinden, da die Richtlinien
ja immer wieder aktualisiert werden.
Unbefristet heißt nicht, für immer dein, sondern nur, dass keine regelmäßige Verlängerung mehr nötig ist.
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#16

Beitrag von emilsborg »

Danke für die Information, ich dachte bisher, nur wenn man einen Verschlechterungsantrag stellt oder ein befristeter GdB (zum Beispiel Heilungsbewährung für 5 Jahre bei Krebs) abläuft würde aktiv reingeschaut. Bei einem unbefristeten GdB ist der Hintergrund ja genau der, dass keine Änderung (vor allem Verbesserung) zu erwarten ist. Denn sonst müsste es wie bei den neuen Führerscheinen eine feste Wiedervorlagefrist geben (in den USA wird dann tatsächlich ein Sehtest durchgeführt bevor der neue Führerschein ausgestellt wird).
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Dani!
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#17

Beitrag von Dani! »

Ich hab einen GdB 100 wegen des Sehen. Der GdB nur für das Hören war mal 70. Auch wenn ich nicht über ein GdB 100 hinaus komme macht es durchaus Sinn trotzdem Antrag auf Verschlechterung (des Hörens) zu stellen, weil damit andere Grenzen erreicht werden. 100 insgesamt ist nicht immer dasselbe, manchmal kommt es auf Teilbereiche an.
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emilsborg
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#18

Beitrag von emilsborg »

Dani! hat geschrieben: 12. Okt 2024, 22:53 Ich hab einen GdB 100 wegen des Sehen. Der GdB nur für das Hören war mal 70. Auch wenn ich nicht über ein GdB 100 hinaus komme macht es durchaus Sinn trotzdem Antrag auf Verschlechterung (des Hörens) zu stellen, weil damit andere Grenzen erreicht werden. 100 insgesamt ist nicht immer dasselbe, manchmal kommt es auf Teilbereiche an.
Das ist in dem Fall korrekt und sinnvoll. Du konntest je nach Regelung in deinem Bundesland damit noch zusätzlich zur Zuerkennung eines weiteren Merkzeichen vielleicht andere länderspezifische Ausgleichsmaßnahmen erreichen.
FettesBrot hat geschrieben: 10. Okt 2024, 12:18 Ich war heute beim Sozialamt Abteilung Schwerbehindertenrecht wegen der Verlängerung meines Schwerbehindertenausweises und erfuhr dort, dass mein GdB 100% auf 90% herunter abgesetzt werden soll. Die Begründung war, dass mein HNO-Arzt anhand meiner Sprachfähigkeit besser eingeschätzt hat.

Ich stellte letztes Jahr einen Verschlechterungsantrag, weil ich Endometriose dazu bekommen habe und diese Krankheit meine Lebensqualität einschränkt hat. Trotz Operationen bin ich heute nicht schmerzfrei. Das Verfahren des Antrages läuft noch.

Mein Schwerbehindertenausweis und die Merkzeichen vor Verschlechterungsantrag: GdB 100%, Merkzeichen Gl und RF und die Gültigkeit betrug unbefristet (aufgrund der Namensänderung wurde mein Ausweis befristet). Ich bekomme wegen der Taubheit angrenzende Schwerhörigkeit Nachteilausgleich Gehörlosengeld.
So schlimm wie Endometriose ist, es gibt meines Wissens keine eigenen (oder realistisch damit verknüpften) zusätzlichen Merkzeichen, so dass in diesem Fall bei Vorliegen eines GdB von 100 zuvor eben kein weiterer Zusatznutzen erreichbar ist bei dem Verschlechterungsantrag (bitte korrigiert mich wenn ich etwas übersehen habe). Genau aus diesem Grund wäre ich dann auch sehr vorsichtig mit dem Stellen eines Verschlechterungsantrags in dieser Situation. Denn du hast ja wie du schreibst GdB 100%, Merkzeichen Gl und RF mit Gültigkeit unbefristet gehabt.

Abgesehen von den aus meiner Sicht nicht betroffenen Merkzeichen würde sich für dich bei der erfolgten Herabsetzung folgendes für dich ändern:
GdB 90: steuerlicher Pauschbetrag in Höhe von 2.460,00 €
GdB 100: steuerlicher Pauschbetrag in Höhe von 2.840,00 €

Vorher musst du aber formal angehört werden und hast 4 Wochen Zeit darauf zu antworten.

Was war die Begründung für die Befristung bei Namenswechsel? Denn der alleine für sich hat ja keine Auswirkung auf die vorhandenen Einschränkungen und deren Fortbestehen.

Siehe zum Beispiel hier die Informationen vom VdK diesbezüglich: https://www.vdk.de/aktuelles/tipp/der-w ... gdb/#c1197
Zuletzt geändert von emilsborg am 13. Okt 2024, 09:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Verschlechterungsantrag, Herunterstufung GdB

#19

Beitrag von emilsborg »

Wenn man sich schlau machen will helfen diese Quellen hier ganz gut:

Versorgungsmedizinverordnung (welchen GdB gibt es für welche Einschränkungen):
https://www.gesetze-im-internet.de/vers ... 00008.html

Rein auf GdB basierend (mit manchen merkzeichenspezifischen zusätzlichen Informationen):
https://www.betanet.de/files/pdf/nachte ... he-gdb.pdf

Merkzeichenspezifische Nachteilsausgleiche:
https://www.betanet.de/files/pdf/nachte ... eichen.pdf

Zusätzlich gibt es bundeslandspezifische Regelungen, die eben nicht einheitlich sind und zu denen einem aber das zuständige Amt Informationen geben kann.

Ganz in Ordnung sind auch die Informationen hier, wenn man sich informieren möchte:
https://www.schwerhoerigen-netz.de/ci-versorgung/
https://www.schwerhoerigen-netz.de/hoer ... rgung/?L=0
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