Hallo Momo,
Momo hat geschrieben: Wenn ja wo ist das festgelegt (Pragraphen, Gesetzestext?) und haben sie Anspruch auf Förderunterricht in Gebärdensprache, wenn ja wie läuft das ab, wer zahlt? Wem gegenüber mache ich die Ansprüche für dieses Kind geltend?
Einen Anspruch auf Förderunterricht, um bei entsprechender Notwendigkeit die Gebärdensprache zu erlernen, damit eine Schulbildung möglich wird, ergibt sich grundsätzlich aus §§ 53, 54 Absatz 1 Nr. SGB XII
"Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu"
i.V.m. § 12 Eingliederungshilfeverordnung.
"Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch umfaßt auch
heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern"
Problematisch ist, dass das Amt (meist Sozialamt) Ermessen darin hat, was beim konkreten Kind an entspechenden Maßnahmen erforderlich ist. Und da wird aus Kostenersparnisgründen nicht selten eine Entscheidung gegen die Gebärdensprache getroffen.
Gut argumentieren kann man aber mit § 57 SGB IX:
"Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet."
Viele Grüße