ich habe eine wichtige Frage. Vielleicht kennt sich da einer aus.
Also es geht darum, mein Sohn ist in einem Internat für Hörgeschädigte untergebracht und besucht auch dort die
Ich bin immer davon ausgegangen, dass das Internat ihre Schüler bis zur 9 Klasse befördern. Und nun das.
Auf der Seite unserer Stadt habe ich das gefunden:
§ 3
Mindestentfernung
(1) Die notwendigen Beförderungskosten werden ganz oder teilweise bezuschusst
a) für Kinder in Schulkindergärten
ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schulkindergarten.
b) für Schülerinnen und Schüler der Förder- und Sonderschulen
ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schule.
c) für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und des Berufsgrundbildungsjahres in Teilzeitunterricht
ab einer Mindestentfernung von 100 km.
§ 4
Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten
(1) Die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und einem auswärtigen Unterbringungsort werden nur für Schülerinnen und Schüler der Sonderschulen und der Aufbaugymnasien sowie für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, soweit deren Unterricht als Blockunterricht erteilt wird, bezuschusst.
(2) Notwendige Beförderungskosten im Sinne des Abs. 1 sind die Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem auswärtigen Unterbringungsort zu Beginn und zum Ende des Schuljahres bzw. des Blockunterrichts oder der Ferien, bei Schülerinnen und Schülern der Sonderschulen für Blinde, Gehörlose, Geistigbehinderte, Körperbehinderte, Hörgeschädigte, Sehbehinderte und Sprachbehinderte darüber hinaus auch die Kosten für Wochenendheimfahrten.
(3) Auf die Erstattung der Kosten für Fahrten zwischen dem auswärtigen Unterbringungsort und der Schule ist § 3 entsprechend anzuwenden.
Link: Link
Die wichtigen Punkte habe ich hervorgehoben. Kann mich bitte jemand aufklären, irgendwie verstehe ich das ganze nicht.