svenyeng hat geschrieben:Hallo!
Oder ganz kurz gesagt: Die KK zahlt für die Grundversorgung.
Gruß
sven
das mit dem "ganz kurz sagen" ist eben nicht immer so ganz korrekt,
weil:
was die
KK - konkret bei der Hörsystemversorgung - "zahlt" und dafür als Gegenleistung erwartet, das steht im Versorgungsvertrag, den die Hörakustikerbranche vereinbart hat.
Dieser Versorgungsvertrag regelt den
Versorgungsumfang, welcher deutlich weiter gefasst ist, als die
Versorgungsvoraussetzung die der Ohrenarzt als erfüllt ansehen muss, um verordnen zu können.
Diese beiden Fakten sollte man hübsch voneinander getrennt betrachten
Für Interessierte zum Nachlesen der folgende Link zu einem geltenden Referenzvertrag:
https://www.vdek.com/vertragspartner/hi ... g%2011.pdf
Insbesondere der von mir gemeinte § 2 der Anlage 1 zu den vom HörAkustiker zu erreichenden Versorgungszielen, sobald die vom Ohrenarzt diagnostizierten Versorgungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Beides ist eben NICHT identisch.
zu finden ab etwa S. 26
Insofern ist hier der "Kontext"-Einwand von Muggel irrelevant, weil es hier um konkrete Vertragsvereinbarungen geht.
Auch zieht der Einwand "Sprachrelevanz" nicht, weil es hier um "Funktionsdefizitausgleich" geht, welcher deutlich weiter gefasst ist, als reine "Diskriminationsdefizitminimierung".
Ebefalls reicht NICHT der Vorwand, es ginge NUR um Kommunikation.
Fazit:
"bestmöglicher Funktionsdefizitausgleich beidohrigen Hörvermögens auf medizinisch und technisch aktuellem Stand" ist MEHR als "Grundbedürfnis der Kommunikation stillen".
eigentlich ganz einfach

und darum erneut die Frage:
ist das softwaremäßige, mutwillige Begrenzen von Frequenzen versorgungsvertragskonform?
und:
was ist 2018 der technisch mögliche Frequenzbereich in der Hörsystemversorgung?
mit
hG
nixverstahn