nixverstahn hat geschrieben:
Moin Muggel-Miriam,
ja doch, ich verstehe deine Darstellung der Situation - glaube ich zumindest.
gehe ich recht in der Annahme, dass du sagen willst:
"gleichgültig was des Bundessozialgericht ausführt- zählen tut DAS, was die Juristen der Krankenkassen daraus machen. Stimmt´s?
Nein, tue ich nicht. Das Bundessozialgericht sagt, dass ein möglichst weitgehender Funktionsausgleich geschaffen werden muss. Du interpretierst die Funktion des Gehörs als "Hören, was möglich ist". Dieses entspricht aber nicht der Auffassung von Hilfsmitteln (und dessen Zweck) im Sinne des Sozialgesetzes.
Wie meist im Leben zählt die Macht des Faktischen.
Richtig.... im Falle von Hörhilfen das Sprachverstehen. Hörgeräte, die ein signifikant besseres Sprachverstehen hervorbringen, müssen daher ohne Zuzahlung übernommen werden. Jedoch nicht Hörgeräte, die genau so gut (im Sinne des Sprachverstehens) sind, jedoch mehr Bandbreite zu bieten haben.
ich finde deine gebetsmühlenartige Nachbeterei von Krankenkasseninterpretation kontraproduktiv
Ich interpretiere im Gesamtkontext des Sozialgesetzbuches, nicht gemäß Krankenkasseninterpretation. Wer seine Rechte vor Gericht und Co durchsetzen möchte, der sollte sich auch informieren, was einem nach Gesetz zusteht.
Die Krankenkassen haben mit - aus ihrer Sicht - klugen Verträgen den Ball den zu Versorgenden zugeworfen, den diese nur geschickt aufnehmen müssen
...soweit gehe ich mit dir einher.
was von interessierter Seite allerdings massiv behindert wird.
...hierbei muss ich dir jedoch widersprechen. Wer behindert denn was?
"unmittelbarer Behinderungsausgleich" ist so lange NICHT gegeben, solange kein VOLLSTÄNDIGER Funktionsdefizitausgleich gegeben ist.
Richtig. Allerdings im Sinne des Funktionsdefizitsausgleich, welche durch Hilfsmittel gemäß Sozialgesetzbuch definiert wird. Im Bereich des Hörens geht es nämlich nicht wie von dir angenommen um das Hören von allen möglichen Frequenzen an sich!
Und insofern ist mutwillige Beschränkung glatter Rechtsbruch.
... nicht die Beschränkung auf den sprachrelevanten Frequenzbereich, sondern eine Beschränkung des möglichen Behinderungsausgleichs im Sinne von "mutwillige Beschränkung der Sprachverständlichkeit". Dieses ist aber nicht gegeben, also liegt keine Beschränkung im Sinne des Sozialgesetzes vor.
eigentlich ganz einfach
... wenn du denn wüsstest, worüber du schreibst und den Gesamtkontext verstehen würdest. Offensichtlich ist dieses nicht der Fall, da du auch jetzt immer noch davon ausgehst, dass möglichst viel hören (=möglichst viele Frequenzen hören) identisch ist mit möglichst gutes Sprachverstehen, obwohl oft genug eben "weniger ist mehr" ist.
Dabei geht es noch nicht mal darum, was technisch gesehen machbar ist. Hier hat BenB dir ja schon eine Antwort gegeben.
(Was du willst, ist im übertragenen Sinne eine Waage: zum abwiegen von Briefen und zum Wiegen von LKWs. Aber bitte alles so, dass es auf den Gramm genau ist!)